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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 09.07.2015 WBE.2015.68

9 juillet 2015·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·2,748 mots·~14 min·8

Résumé

Fahreignungsabklärung aufgrund von Fahren unter Einfluss von Cannabis - Art. 2 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 34 VSKV-ASTRA verstossen nicht gegen das Legalitätsprinzip, denn der Bundesrat hat die in Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG delegierte Kompetenz zur Festlegung der im Blut nachzuweisenden Konzentrationsmengen durch die Weiterdelegation an das ASTRA nicht überschritten (Erw. 6.5). - Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG verlangt nicht, dass wiederholt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren wird oder darüber hinaus Anzeichen auf eine Betäubungsmittelabhängigkeit bestehen (Erw. 7.3). - Im vorliegenden Fall ist eine Ausnahmesituation anzunehmen, in welcher trotz Anordnung einer Fahreignungsabklärung auf den sich als schwerwiegenderen Eingriff zu qualifizierenden vorsorglichen Sicherungsentzug zu verzichten ist (Erw. 7.6).

Texte intégral

70 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015 2014 [1C_70/2014], Erw. 2.2, und vom 16. Januar 2014 [1C_748/2013], Erw. 3.3; vgl. auch PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d N 12 f.; JÜRG BICKEL, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/THOMAS PROBST/BERNHARD WALDMANN, [HRSG.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d N 12). Das Strassenverkehrsamt hat auf einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises der Beschwerdeführerin (ursprünglich) verzichtet und – soweit aus den Akten ersichtlich – auch in der Zwischenzeit keinen solchen angeordnet, was darauf hindeutet, dass es die Verkehrssicherheit nicht akut gefährdet sieht. Für die Annahme einer Ausnahmesituation, in welcher die Bedenken an der Fahreignung der Betroffenen (knapp) ausreichen für die Anordnung einer Fahreignungsabklärung, nicht jedoch für den sich als schwerwiegenderen Eingriff zu qualifizierenden vorsorglichen Sicherungsentzug (vgl. zu dieser Ausnahmekonstellation auch WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 15d N 13), besteht im vorliegenden Fall kein Raum, zumal auch weder die Vorinstanz noch das Strassenverkehrsamt entsprechende Überlegungen thematisieren. Dementsprechend drängt sich auch unter diesem Aspekt keine verkehrsmedizinische Begutachtung auf (vgl. auch WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 15d N 96).

9 Fahreignungsabklärung aufgrund von Fahren unter Einfluss von Cannabis - Art. 2 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 34 VSKV-ASTRA verstossen nicht gegen das Legalitätsprinzip, denn der Bundesrat hat die in Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG delegierte Kompetenz zur Festlegung der im Blut nachzuweisenden Konzentrationsmengen durch die Weiterdelegation an das ASTRA nicht überschritten (Erw. 6.5). - Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG verlangt nicht, dass wiederholt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren wird oder darüber hinaus

2015 Strassenverkehrsrecht 71 Anzeichen auf eine Betäubungsmittelabhängigkeit bestehen (Erw. 7.3). - Im vorliegenden Fall ist eine Ausnahmesituation anzunehmen, in welcher trotz Anordnung einer Fahreignungsabklärung auf den sich als schwerwiegenderen Eingriff zu qualifizierenden vorsorglichen Sicherungsentzug zu verzichten ist (Erw. 7.6). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 9. Juli 2015 in Sachen A. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2015.68). Sachverhalt Am 17. April 2014 wurde A. in Balsthal als Lenker eines Personenwagens durch eine Patrouille der Kantonspolizei X. angehalten und kontrolliert. Da während der Kontrolle beim Beschwerdeführer Marihuanageruch festgestellt werden konnte, wurde ein Drogenschnelltest durchgeführt, der positiv auf Marihuana ausfiel. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme gab A. an, seit ca. 10 Jahren wöchentlich Marihuana, letztmals am 15. April 2014, zu konsumieren. Mit der Auswertung der im Anschluss entnommenen Blut- und Urinproben wurde das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern beauftragt. Gemäss dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht des IRM der Universität Bern vom 13. Mai 2014 ergab der Urintest ein positives Ergebnis auf Cannabinoide. Im Blut des Beschwerdeführers konnten ein THC-Wert von 4.2 µg/L und THC-Carbonsäure-Wert von 24 µg/L nachgewiesen werden. Aus den Erwägungen II. 1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 13. August 2014 ange-

72 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015 ordnete und von der Vorinstanz mit Entscheid vom 3. November 2014 bestätigte Begutachtung zur Abklärung einer verkehrsmedizinisch relevanten Suchtproblematik. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Vorliegen der dafür erforderlichen ernsthaften Bedenken an der Fahreignung des Beschwerdeführers erkannt hat. 2.-5. (…) 6. 6.1. Was unter "Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln" gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG zu verstehen ist, wird in Art. 2 VRV konkretisiert. Demnach darf jede Person, welche wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmitteln oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, kein Fahrzeug führen (Art. 2 Abs. 1 VRV). Fahrunfähigkeit gilt unter anderem als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (Cannabis) nachgewiesen wird. Bezüglich Cannabis gilt somit die sogenannte "Nulltoleranz-Regelung" (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2014 [1C_365/2013], Erw. 4.4; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2012 [1B_180/2012], Erw. 3.2; BRUNO LINIGER, "Der Alkohol hat eine Lobby, die Drogen haben keine", in: RENÉ SCHAFFHAUSER [HRSG.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2010, St. Gallen 2010, S. 48; MUNIRA HAAG-DAWOUD, Fahreignungsbegutachtung – Indikation und Fragestellung aus verkehrsmedizinischer Sicht, in: RENÉ SCHAFFHAUSER [HRSG.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 31). Die "Nulltoleranz-Regelung" wird damit begründet, dass die Wirkung der in Art. 2 Abs. 2 VRV aufgelisteten Substanzen schwer kalkulierbar sei und schon sehr kleine Mengen von diesen Substanzen genügen, um die Fahrfähigkeit aufzuheben (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/GERHARD FIOLKA, Fahren in fahrunfähigem Zustand, in: THOMAS PROBST/ FRANZ WERRO [HRSG.], Strassenverkehrsrechtstagung 10. – 11. Juni 2010, Bern 2010, S. 97 mit Hinweisen). Art. 2 Abs. 2 VRV wird durch Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenkontrollverordnung (VSKV- ASTRA; SR 741.013.1) ergänzt, wonach – trotz der "Nulltoleranz"- Regelung in Art. 2 Abs. 2 VRV – THC als nachgewiesen gilt, wenn

2015 Strassenverkehrsrecht 73 die Messwerte im Blut den Grenzwert von 1.5 µg/L erreichen oder überschreiten. 6.2. Diese beiden Verordnungsbestimmungen werden in der Lehre kritisiert, da – hauptsächlich aufgrund der unterschiedlichen Einfluss- und Nachweiszeiten von THC – in der Praxis das Risiko besteht, dass die Fahrunfähigkeit lange über das Anhalten der Wirkung von Cannabis hinaus angenommen wird. So hat zum Beispiel eine Studie aus dem Jahr 2007 ergeben, dass 38 von 44 Probanden, die angegeben hatten, in einem Zeitraum von 2–7 Tagen vor dem Test letztmals Cannabis konsumiert zu haben, Werte von mehr als 1 µg/L aufwiesen (IVA POPPER MEYER, Kriterien zur Fahreignungsbeurteilung von Cannabiskonsumenten, Diss. Zürich 2007, S. 21). Eine weitere, bei 18 regelmässigen Cannabis-Konsumenten nach 7 Tagen Abstinenz durchgeführte Studie zeigt, dass am 7. Tag 50% der Teilnehmer immer noch eine THC-Konzentration von über 1 µg/L aufwiesen (1,2–5,5 µg/L) (vgl. NICOLAS DONZÉ/MARC AUGSBURGER, Überwachung des Cannabis-Konsums: eine Herausforderung für das Labor, in: Caduceus Express, Band 12, Nr. 4., April 2010). Basierend auf diesen Studien besteht somit im Ergebnis bei blossem Abstellen auf den Messwert einer Blutprobe eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Grenzwert von 1.5 µg/L überschritten ist, ohne dass das THC eine Wirkung auf die Fahrfähigkeit hätte haben können (NIGGLI/FIOLKA, a.a.O., S. 106). Der Rauschzustand hält nämlich je nach Dosierung unterschiedlich lang an, wobei jedoch auch bei hoher Dosierung eine Leistungsminderung nur selten länger als 24 Stunden andauert (NIGGLI/FIOLKA, a.a.O., S. 103 mit Hinweisen). Demgegenüber lässt sich THC – wie in den oben erwähnten Studien veranschaulicht – auch noch während mehrerer Tage nachweisen. 6.3. Hinzu kommt, dass das blosse Abstützen auf die Resultate einer forensisch-toxikologischen Untersuchung nicht sonderlich aussagekräftig ist, da die Wirkungen von Betäubungsmittel auf den Körper je nach Person sehr unterschiedlich sein können und diesbezüglich keine hinreichend generalisierbaren Erfahrungswerte bestehen (Wei-

74 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015 sungen des ASTRA betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008, nachfolgend: ASTRA-Weisung, Anhang 9, Ziff. 2.3.5). LINIGER beschreibt das Thema deshalb auch als "black box", da die Kenntnisse zu den vielen verschiedenen Drogensubstanzen wie insbesondere auch Cannabis und zu deren Wirkungen auf den Stoffwechsel und insbesondere auch deren forensisch-toxikologischen Nachweis bedeutend geringer sind, als aufgrund der Verbreitung und gesellschaftlichen Bedeutung von Cannabis angenommen werden müsste (LINIGER, a.a.O., S. 47). 6.4. Um die Arbeit der Polizei und Strafverfolgungsbehörden zu vereinfachen – und wohl auch mangels anderweitiger zuverlässiger Kriterien zur Bemessung der Fahrfähigkeit – hat sich der Gesetz- und Verordnungsgeber trotz diesen geschilderten Problemen dazu veranlasst gesehen, Grenzwerte festzulegen, bei deren Überschreitung unabhängig von den konkreten Umständen Fahrunfähigkeit angenommen wird (vgl. NIGGLI/FIOLKA, a.a.O., S. 94). Wie erwähnt, liegt dieser Grenzwert in Bezug auf THC bei 1.5 µg/L, wobei zu berücksichtigen ist, dass aufgrund möglicher Ungenauigkeiten des Messverfahrens die ASTRA-Weisungen (Anhang 6, Ziff. 5.1) einen Vertrauensbereich verlangen. Der sichere Nachweis von THC ist somit in der Praxis erst ab tatsächlich gemessenen Werten von 2.2 µg/L THC erbracht (vgl. BRUNO LINIGER, Cannabis und Fahreignung: Die aktuellen SGRM-Richtlinien, in: RENÉ SCHAFFHAUSER [HRSG.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2014, Bern 2014, S. 329; NIGGLI/FIOLKA, a.a.O., S. 100 mit Hinweisen). 6.5. Gewisse Lehrmeinungen gehen sogar soweit, dass sie Art. 2 Abs. 2 VRV als gesetzeswidrig erachten, da diese Verordnungsbestimmung weit über den Rahmen von Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG hinausgehe; schliesslich werde die Fahrfähigkeit durch kleinste Mengen der in Art. 2 Abs. 2 VRV genannten Substanzen wie THC entweder gar nicht oder jedenfalls kaum beeinträchtigt sein (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: RENÉ SCHAFFHAUSER [HRSG.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2012, Bern 2012, S. 506; siehe auch YVAN JEANNERET, Les dispositions pénales de la loi sur la circulation

2015 Strassenverkehrsrecht 75 routière, Bern 2007, Art. 91 N 31 f.). Das Bundesgericht hat diese Thematik im Urteil vom 2. Juli 2010 [6B_136/2010] aufgegriffen und kam zum Ergebnis, dass Art. 2 Abs. 2 VRV nicht gegen das Legalitätsprinzip verstosse und Art. 2 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 34 VSKV-ASTRA somit nicht gesetzeswidrig sei. Der Bundesrat habe die in Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG delegierte Kompetenz zur Festlegung der im Blut nachzuweisenden Konzentrationsmengen durch die Weiterdelegation an das ASTRA nicht überschritten (Erw. 2.3.2). Des Weiteren sei es dem Beschwerdeführer im besagten Fall nicht gelungen aufzuzeigen, dass die Verordnungsbestimmung – auch unter Berücksichtigung der unklaren Aussagekraft von THC-Werten im Blut – gegen das Willkürverbot in Art. 9 BV verstosse (Erw. 2.4.2). Folglich sind die Verordnungsbestimmungen trotz Kritik in der Lehre nicht gesetzeswidrig und im vorliegenden Fall anzuwenden. 7. 7.1. Es entspricht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis, dass der Cannabisrausch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt. So führt die Einnahme von Cannabis zu Beeinträchtigungen im Bereich der Wahrnehmung und der Psychomotorik sowie der kognitiven und affektiven Funktionen. Dies kann beispielsweise die Reaktionszeit verlängern, die Koordinationsfähigkeit verändern, die dynamische Sehschärfe, das heisst das Erkennen sich bewegender Objekte, beeinträchtigen oder auch zur fehlenden Genauigkeit von automatisierten Bewegungsabläufen führen. Beim Lenken eines Fahrzeugs äussern sich diese Auswirkungen von Cannabis durch Schwierigkeiten beim Spurhalten, durch Abkommen von der Fahrbahn, durch falsches Einschätzen von Überholvorgängen sowie durch Zunahme der Kollisionshäufigkeit und überhöhter Geschwindigkeit (siehe zum Ganzen BGE 124 II 559, Erw. 4a, siehe auch ISA THIELE, Neue Aspekte in der Fahreignungsbegutachtung beim Drogenkonsum, in: RENÉ SCHAFFHAUSER [HRSG.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2005, St. Gallen 2005, S. 113). Fachleute gehen deshalb davon aus, dass die Fahrfähigkeit ab 2 µg/L eingeschränkt ist und das Unfallrisiko zwischen 5–10 µg/L stark ansteigt (vgl. NIGGLI/FIOLKA, a.a.O., S. 103 mit Hinweisen).

76 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015 7.2. Aus verkehrsmedizinischer Sicht ist eine Fahreignungsabklärung bei einem Vorfall mit Fahren unter Cannabiseinfluss zu empfehlen (HAAG-DAWOUD, a.a.O., S. 33 f.). So sieht es auch Ziffer II/4.2 des Leitfadens "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung" vor, an den sich Art. 15d Abs. 1 SVG nach dem oben Gesagten anlehnt. Mit Bezug auf den Konsum von Cannabis und vergleichbaren psychoaktiven Substanzen wird darin festgehalten, die notwendigen Abklärungen bezüglich Fahreignung seien vorzunehmen, wenn ein Fahrzeuglenker nach dem Konsum einer dieser Substanzen in fahrunfähigem Zustand im Strassenverkehr angetroffen werde. Folglich reicht ein einmaliges Fahren unter Drogeneinfluss aus (siehe auch VGE I/211 vom 26. September 2012 [WBE.2012.196], Erw. II/1.3.2.4; CÉDRIC MIZEL, Stupéfiants et contrôle de l’aptitude à la conduite sous Via sicura, in: AJP 2014, S. 217 ff., S. 222). Auch den Empfehlungen der SGRM (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin) an die Administrativbehörden zur Abklärung der Fahreignung bei Cannabiskonsum vom Januar 2014 ist zu entnehmen, dass eine Indikation zur verkehrsmedizinischen Abklärung bei Fahren unter Cannabiseinfluss (THC > 1.5 µg/L) besteht (LINIGER, Cannabis und Fahreignung: Die aktuellen SGRM-Richtlinien, a.a.O., S. 329). Die zuständigen Administrativbehörden beurteilen dies teilweise jedoch anders und ordnen bei Fahren unter Cannabiseinfluss nicht immer eine verkehrsmedizinische Begutachtung an. Insbesondere auch im Wissen darum weisen die Empfehlungen darauf hin, dass der aktuell in Überarbeitung befindliche Leitfaden "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung" auch in künftiger Version ganz klar die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung bei Fahren unter Cannabiseinfluss empfehlen wird (LINIGER, Cannabis und Fahreignung: Die aktuellen SGRM-Richtlinien, a.a.O., S. 328). 7.3. Im vorliegenden Fall überschreitet der im Venenblut festgestellte THC-Wert von 4.2 µg/L (Vertrauensbereich 2.94–5.46 µg/L) den Cannabis-Grenzwert gemäss Art. 34 VSKV-ASTRA deutlich. Die Fahrunfähigkeit, welche ab einer Nachweisgrenze von 1.5 µg/L

2015 Strassenverkehrsrecht 77 unwiderlegbar gesetzlich vermutet wird (Art. 2 Abs. 2 und 2 bis VRV i.V.m. Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA), gilt damit im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle am 17. April 2014 als erwiesen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer anlässlich der sofort nach der Polizeikontrolle durchgeführten ärztlichen Untersuchung nicht merkbar beeinträchtigt wirkte (vgl. auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Oktober 2013 [B 2012/209], Erw. 2.3.3). Das Gesetz verlangt nicht, dass wiederholt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren wird oder darüber hinaus Anzeichen auf eine Betäubungsmittelabhängigkeit bestehen (JÜRG BICKEL, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/THOMAS PROBST/BERNHARD WALD- MANN [HRSG.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d N 21; MIZEL, a.a.O., S. 222). Zudem hält der Gesetzgeber in Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG klar fest, dass der Bundesrat für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen (wie z.B. Cannabis) festlegen kann, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetztes angenommen wird. Mit dem beim Beschwerdeführer am 17. April 2014 festgestellten THC- Wert von 4.2 µg/L liegt somit – und zwar unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit – Fahrunfähigkeit vor. Die Voraussetzung des Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG ist somit ausser Zweifel erfüllt (vgl. auch einen Fall mit ähnlichen Blutwerten in BGE 130 IV 32, Erw. 3.4 i.V.m. Erw. 5.3, wo ebenfalls festgestellt wird, dass die betroffene Person unter Einfluss von Cannabis gefahren ist), weshalb sich im vorliegenden Fall die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung rechtfertigt. 7.4.-7.5. (…) 7.6. Unbehilflich sind des Weiteren die Einwände des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines bisher tadellosen automobilistischen Leumunds und auch aufgrund der Tatsache, dass das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juni 2014 den Führerausweis kommentarlos wiedererteilte, kein

78 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015 Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer darstelle. Die Messwerte im Blut des Beschwerdeführers am 17. April 2014 haben aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, Cannabiskonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen (vgl. BGE 127 II 122, Erw. 3c). Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Sichtweise, dass eine Notwendigkeit besteht, die Fahreignung des Beschwerdeführers gutachterlich zu untersuchen, nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Strassenverkehrsamt bislang auf einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises verzichtet hat bzw. der Führerausweis dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2014 kommentarlos wieder ausgehändigt wurde. Das Bundesgericht hat zwar in seiner jüngsten Rechtsprechung klargestellt, dass für Fahreignungsabklärungen grundsätzlich die gleichen Anforderungen gelten wie für den vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises und im Falle der Anordnung einer Fahreignungsabklärung in der Regel auch der Führerausweis vorsorglich zu entziehen ist (Urteile des Bundesgerichts vom 27. Mai 2014 [1C_70/2014], Erw. 2.2, und vom 16. Januar 2014 [1C_748/2013], Erw. 3.3). Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist jedoch nur die angeordnete verkehrsmedizinische Begutachtung, für welche mit Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 und 2 bis

VRV i.V.m. Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA eine explizite gesetzliche Grundlage besteht. Ob die Bedenken an der Fahreignung des Beschwerdeführers nicht auch für einen vorsorglichen Führerausweisentzug gemäss Art. 30 VZV ausreichen würden, darf das Verwaltungsgericht aufgrund des in § 48 Abs. 2 VRPG enthaltenen Verbots der reformatio in peius nicht überprüfen. Davon abgesehen ist im vorliegenden Fall eine Ausnahmesituation anzunehmen, in welcher trotz Anordnung einer Fahreignungsabklärung auf den sich als schwerwiegenderen Eingriff zu qualifizierenden vorsorglichen Sicherungsentzug zu verzichten ist. So wurden gegenüber dem Beschwerdeführer einerseits seit 1999 – also während rund 15 Jahren – keine Administrativmassnahmen ausgesprochen. Beim Vorfall vom 17. April 2014 handelt es sich um die einzige aktenkundige Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss. Andererseits ist der Beschwerdeführer am 17. April 2014 weder durch eine

2015 Strassenverkehrsrecht 79 unkontrollierte bzw. gefährliche Fahrweise aufgefallen, noch lag ein positiver Atemalkoholtest oder ein nachgewiesener Mischkonsum mit anderen Drogen vor. Dem Beschwerdeführer kann nur das einmalig nachgewiesene Fahren unter Cannabiseinfluss vorgeworfen werden. Im Weiteren ist bemerkenswert, dass der beim Beschwerdeführer festgestellte THC-Carbonsäure-Wert mit 24 µg/L signifikant unterhalb der Grenze von 40 µg/L liegt, ab welcher gemäss den Empfehlungen der SGRM an die Administrativbehörden zur Abklärung der Fahreignung bei Cannabiskonsum vom Januar 2014 Hinweise auf einen mehr als gelegentlichen respektive häufigen Cannabiskonsum vorliegen (siehe LINIGER, Cannabis und Fahreignung: Die aktuellen SGRM-Richtlinien, a.a.O., S. 328). Demnach ist der Beschwerdeführer einmalig unter Betäubungsmitteleinfluss gefahren, ohne dass Anhaltspunkte für einen chronischen Cannabiskonsum bestehen. Schliesslich ist zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er beim Vorfall vom 17. April 2014 allenfalls nicht fahrunfähig war, sondern aufgrund einer gesetzlichen Fiktion als fahrunfähig gilt, und dass die in Erw. 7.5 vorstehend erwähnte Ungleichbehandlung zwischen Fahrten unter Cannabis- und solchen unter Alkoholeinfluss im Einzelfall stossend und ungerecht erscheinen mag. Diese Umstände rechtfertigen vorliegend eine Ausnahme von der Regel, dass die Anordnung einer Fahreignungsabklärung zwingend mit einem vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises zu verbinden ist.

10 Führerausweisentzug wegen Unverbesserlichkeit - Unverbesserlichkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG ist nicht mit Untherapierbarkeit bzw. einer lebenslang fehlenden Fahreignung aufgrund charakterlicher Mängel gleichzusetzen (Erw. 3.5). - Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG kann nicht nur als Verweisungsnorm verstanden werden. Es muss auch zulässig sein, den Führerausweis wegen Unverbesserlichkeit für immer zu entziehen, wenn Anzahl, Schweregrad und Zeitabstand der begangenen Verkehrsregelverlet-

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