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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 29.06.2016 WBE.2015.511

29 juin 2016·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,513 mots·~8 min·7

Résumé

Rechtliches Gehör; Beweiserhebung; Aktenführung; Zeugen-und Beweisaussagen im verwaltungsrechtlichen Verfahren - Nach § 24 Abs. 1 VRPG kann sich die Behörde jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Dabei darf sie sich aller (legaler) Mittel bedienen, die nach den Grundsätzen der Logik, nach allgemeiner Erfahrung oder wissenschaftlicher Erkenntnis geeignet sind, den Sachverhalt zu erhellen. - Art. 190 Abs. 2 ZPO beschränkt die verwaltungsrechtlichen Behörden bei der Beweiserhebung im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf die schriftliche Auskunft durch Privatpersonen; sie dürfen Auskünfte Dritter auch auf eine andere geeignete Art einholen.

Texte intégral

2016 Migrationsrecht 153 mehr funktioniert und unternimmt er nichts, um den Mangel zu beheben, ist er gleich zu behandeln, wie wenn er die Annahme der Postsendung verweigert hätte. Mit anderen Worten gilt die Verfügung vom 13. Juni 2016, mit welcher dem Beschwerdeführer eine letzte, nicht ersteckbare Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt wurde, wegen Annahmeverweigerung als am 13. Juni 2016 zugestellt. (…)

25 Rechtliches Gehör; Beweiserhebung; Aktenführung; Zeugen- und Beweisaussagen im verwaltungsrechtlichen Verfahren - Nach § 24 Abs. 1 VRPG kann sich die Behörde jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Dabei darf sie sich aller (legaler) Mittel bedienen, die nach den Grundsätzen der Logik, nach allgemeiner Erfahrung oder wissenschaftlicher Erkenntnis geeignet sind, den Sachverhalt zu erhellen. - Art. 190 Abs. 2 ZPO beschränkt die verwaltungsrechtlichen Behörden bei der Beweiserhebung im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf die schriftliche Auskunft durch Privatpersonen; sie dürfen Auskünfte Dritter auch auf eine andere geeignete Art einholen. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 29. Juni 2016, in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2015.511). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte in ihrem Entscheid weder die Auskunft seiner Ehefrau noch die Facebook-Ein-

154 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 träge berücksichtigen dürfen, weil sie den Anforderungen von § 24 Abs. 4 VRPG i.V.m Art. 190 Abs. 2 ZPO nicht genügen würden. Zudem seien ihm die in diesem Zusammenhang erstellten oder von seiner Ehefrau eingeforderten Aktenstücke nie zu einer konkreten Stellungnahme zugestellt worden. Es sei offensichtlich, dass die Auskünfte seiner Ehefrau sowie die Facebook-Einträge zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts herangezogen worden seien. Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 2.2. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört u.a. das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2016 [6B_1247/2015], Erw. 2.2 und vom 28. September 2012 [2C_50/2012], Erw. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Nach § 24 Abs. 1 VRPG kann sich die Behörde jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann u.a. Parteien und Drittpersonen befragen und Augenscheine vornehmen. Die Zeugeneinvernahme ist nur im Rechtsmittelverfahren, die formelle Parteibefragung nur vor Verwaltungsjustizbehörden zulässig (§ 24 Abs. 2 VRPG). Die polizeiliche Vorführung ist unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 3 VRPG zulässig. Im Übrigen gilt das Zivilprozessrecht, wenn die Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschliessen. Die Protokollierungsvorschriften des Zivilprozessrechts für die Zeugen- und Beweisaussagen sind jedoch nicht anwendbar (§ 24 Abs. 4 VRPG).

2016 Migrationsrecht 155 Die Verfahrensvorschriften des VRPG (§§ 7 ff.) gelten für die Verwaltungsbehörden grundsätzlich uneingeschränkt (§ 1 Abs. 1 VRPG). Insbesondere die Bestimmungen über das rechtliche Gehör sind auch für die Beweiserhebung durch Verwaltungsinstanzen von Bedeutung (AGVE 2008, S. 315). Wo sich die kantonalen Verfahrensvorschriften als unzureichend erweisen, greifen zudem die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden bundesrechtlichen Minimalgarantien Platz (BGE 116 Ia 98; AGVE 2008, S. 315; mit weiteren Hinweisen). Die Frage des rechtlichen Gehörs ist in den §§ 21 (Anhörung) und 22 (Akteneinsicht) VRPG geregelt. Das Recht auf Akteneinsicht setzt voraus, dass überhaupt Akten vorhanden sind, die eingesehen werden können, d.h. es begründet auch eine Aktenerstellungs- bzw. Aktenführungspflicht (vgl. BGE 130 II 477; 124 V 375 f., 390; 115 Ia 99; AGVE 2001, S. 372; 2000, S. 343 f.; je mit Hinweisen). 2.3. Das MIKA gewährte dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2015 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Aus Ziff. 2 dieses Schreibens geht unmissverständlich hervor, dass das MIKA gestützt auf die Auskünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie deren Verweis auf Facebook-Einträge zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe spätestens seit Oktober 2014 nur noch aus migrationsrechtlichen Gründen an seiner Ehe festgehalten. Aufgrund dieses missbräuchlichen Verhaltens werde in Erwägung gezogen, seine ablaufende Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zur vorgesehenen Massnahme zu äussern. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt hätte, sich vor Erlass der Verfügung des MIKA vom 10. August 2015 zur Sache zu äussern respektive an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Mit Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde das vorliegende Verfahren angehoben. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer seither die gemäss den §§ 21 und 22 VRPG einge-

156 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 räumten Rechte versagt worden wären. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer mit Eingabe seines damaligen Vertreters vom 23. Juni 2015 von der Möglichkeit, zur vorgesehenen Massnahme Stellung zu nehmen, Gebrauch gemacht hatte. (…) Den Akten kann weiter nicht entnommen werden, dass seitens des Beschwerdeführers Beweisanträge gestellt oder von ihm angebotene Beweise nicht abgenommen worden wären. (…) Mit Blick auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts ist darauf hinzuweisen, dass sich die Behörden gemäss § 24 Abs. 1 VRPG jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich halten. Den in dieser Bestimmung genannten Beweismitteln kommt dabei lediglich exemplarischer Charakter zu, d.h. die Behörden dürfen sich aller (legaler) Mittel, die nach den Grundsätzen der Logik, nach allgemeiner Erfahrung oder wissenschaftlicher Erkenntnis geeignet sind, den Sachverhalt zu erhellen, bedienen (Botschaft 07.27 des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Ziff. 2 zu § 24). Zu Art. 190 Abs. 2 ZPO ist festzuhalten, dass das MIKA aufgrund von § 24 Abs. 2 VRPG gar nicht befugt gewesen wäre, die Ehefrau als Zeugin einzuvernehmen, womit fraglich ist, ob Art. 190 Abs. 2 ZPO in Verwaltungsverfahren überhaupt zur Anwendung kommt (vgl. § 24 Abs. 4 VRPG). Abgesehen davon stellt Art. 190 Abs. 2 ZPO keine Beweiserhebungsvorschrift dar, die das MIKA in der Art und Weise der Beweiserhebung gegenüber Privatpersonen einschränken würde. Die Möglichkeit (auch) von Privatpersonen schriftliche Auskünfte einholen zu können, eröffnet lediglich eine weitere Art der Beweiserhebung und normiert die Pflicht Privater, den Behörden in schriftlicher Form Auskunft zu geben. Eine Verpflichtung der Behörden, die Auskunft Privater einzig schriftlich oder mittels Zeugenbefragung zu erheben, liegt nicht vor. Vielmehr sind die Behörden frei, Auskünfte auch auf andere geeignete Art einzuholen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegen auch keine Anzeichen vor, dass das MIKA die dem Beschwerdeführer im Zu-

2016 Migrationsrecht 157 sammenhang mit den erhobenen Informationen zustehenden Rechte verletzt hätte. Dem Beschwerdeführer wurden anlässlich des rechtlichen Gehörs die Angaben der Ehefrau mitgeteilt. Zudem wurden deren Aussagen vor Gewährung des rechtlichen Gehörs in der Telefonnotiz (recte: Aktennotiz) vom 26. Mai 2015 schriftlich festgehalten und zu den Akten genommen. Auch die von der Ehefrau einverlangten und eingereichten Unterlagen sind vollständig in den Akten abgelegt. Entsprechend ist das MIKA seiner Pflicht zur Aktenerstellung- bzw. Aktenführung, welche mit dem Recht auf Akteneinsicht verbunden ist, nachgekommen. Hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts bleibt festzuhalten, dass weder der Beschwerdeführer noch sein damaliger Vertreter – dessen Verhalten sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen muss – einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt haben. Dass es einer Behörde nicht angelastet werden kann, wenn ein Betroffener darauf verzichtet, Beweisanträge zu stellen oder Einsicht in die Akten zu verlangen, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Inwiefern das MIKA bei dieser Sachlage den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt hätte, ist nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als der neuen Vertreterin des Beschwerdeführers auf entsprechenden Antrag hin umgehend sämtliche Akten in elektronischer Form zugestellt wurden. Demnach bleibt festzuhalten, dass das MIKA entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seinem Anspruch auf rechtliches Gehör in jeder Hinsicht Rechnung getragen hat. (Hinweis: Das Bundesgericht wies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 20. April 2017 [2C_671/2016] ab.)

2016 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 159 IV. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht

26 Baubewilligung Bauvorhaben in einem im ISOS verzeichneten Gebiet von nationaler Bedeutung: Interessenabwägung zwischen den ISOS-Schutzanliegen und dem raumplanerischen Ziel der Verdichtung (Art. 3 Abs. 3 lit. a bis RPG) Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 14. Juni 2016 in Sachen A. und Mitbeteiligte gegen B. AG, Stadtrat Aarau sowie Regierungsrat (WBE.2015.179). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Streitgegenstand des Verfahrens bildet eine Baubewilligung des Stadtrats Aarau im Spannungsfeld zwischen Verdichtung und Ortsbildschutz als Teilaspekte der Siedlungsentwicklung. Auf dem streitbetroffenen Grundstück soll ein zweigeschossiges, von einer Gartenanlage umgebenes Wohnhaus mit zwei Garagen durch zwei im Volumen grössere Wohnhäuser (mit je drei Vollgeschossen und insgesamt 10 Wohnungen) sowie eine verbindende Tiefgarage im Untergeschoss ersetzt werden. Die Parzelle befindet sich im "Gartenstadtquartier" Zelgli, in der Wohnzone W3 bis gemäss Nutzungsplan der Stadt Aarau. Das Zelgli-Quartier ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) verzeichnet (als Gebiet 15) und dem "Erhaltungsziel B" zugeordnet, d.h. in seiner Struktur zu erhalten. 1.2. (…) 1.3. Im Streit steht auf kommunaler Rechtsebene insbesondere die richtige Beurteilung der §§ 7, 8 und 58 BNO der Stadt Aarau.

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