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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 15.09.2015 WBE.2014.96

15 septembre 2015·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,543 mots·~8 min·12

Résumé

Kostenbeteiligung nach § 50 des Kulturgesetzes - Die Höhe der Kostenbeteiligung bestimmt sich nach deren Zumutbarkeit und der Vermeidbarkeit des Bauvorhabens (§ 50 Abs. 4 Satz 1 KG). - Das Kriterium der Zumutbarkeit konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und bezieht sich auf die Kostenbeteiligung an archäologischen Untersuchungen im konkreten Fall, die Vermeidbarkeit zielt auf die jeweilige archäologische Untersuchung ab. Das Fehlen eines Kriteriums kann zum Entfallen der Kostenbeteiligung führen.

Texte intégral

2015 Übriges Verwaltungsrecht 279 der Gewaltenteilung schützt die Einhaltung der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung. Für den Bereich der Rechtssetzung bedeutet der Grundsatz, dass generell-abstrakte Normen vom zuständigen Organ in der dafür vorgesehenen Form zu erlassen sind (§ 68 Abs. 2 KV; BGE 128 I 327, Erw. 2.1). 8. In der Konsequenz besteht mit § 16 EG FamZG keine ausreichende gesetzliche Grundlage, um einer anerkannten Familienausgleichskasse unterschiedliche (risikogewichtete bzw. branchenbezogene) Beitragssätze zu untersagen. (…)

43 Kostenbeteiligung nach § 50 des Kulturgesetzes - Die Höhe der Kostenbeteiligung bestimmt sich nach deren Zumutbarkeit und der Vermeidbarkeit des Bauvorhabens (§ 50 Abs. 4 Satz 1 KG). - Das Kriterium der Zumutbarkeit konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und bezieht sich auf die Kostenbeteiligung an archäologischen Untersuchungen im konkreten Fall, die Vermeidbarkeit zielt auf die jeweilige archäologische Untersuchung ab. - Das Fehlen eines Kriteriums kann zum Entfallen der Kostenbeteiligung führen. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 15. September 2015 in Sachen Stadt A. gegen Regierungsrat (WBE.2014.96). Aus den Erwägungen 2.3. In Art. 4 des europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes vom 16. Januar 1992 (SR 0.440.5) hat sich die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet, Massnahmen zum

280 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015 physischen Schutz des archäologischen Erbes zu ergreifen. Gemäss Art. 6 besteht die Pflicht, für die öffentliche finanzielle Unterstützung der archäologischen Forschung durch die gesamtstaatlichen, regionalen und kommunalen Behörden entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit zu sorgen sowie die materiellen Mittel für archäologische Rettungsmassnahmen zu erhöhen. Hierbei handelt es sich um Gesetzgebungsaufträge, nicht um direkt anwendbare Bestimmungen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2001 [1A.115/2001], Erw. 2g). Nach § 36 Abs. 2 KV sorgt der Kanton für die Erhaltung der Kulturgüter. In dieser generellen Aufgabe ist auch die Archäologie als Kulturaufgabe enthalten (vgl. KURT EICHENBERGER, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1986, § 36 N 4; vgl. auch PETER HÄNNI/JUDITH LISCHER, Die Schweiz und der internationale Kulturgüterschutz, in: ZBl 100/1999, S. 358, FN 46). 2.4.-4. (…) 5. 5.1. (…) 5.2. Nach § 50 Abs. 4 Satz 1 KG bestimmt sich die Höhe der Kostenbeteiligung nach deren Zumutbarkeit (Abs. 1-3) und nach der Vermeidbarkeit des Bauvorhabens (Abs. 1 und 3 lit. a). Bei den Kriterien der Zumutbarkeit und der Vermeidbarkeit des Bauvorhabens handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, welche in der Verordnung zum Kulturgesetz nicht näher konkretisiert werden und auszulegen sind. 5.2.1. Gemäss Botschaft zum Kulturgesetz zielt das Kriterium der Vermeidbarkeit zunächst darauf ab, durch frühzeitige Abklärungen und die Umsetzung einer vertretbaren Umsetzungsalternative, die keine archäologischen Untersuchungen nach sich zieht, die Zahl der archäologischen Untersuchungen möglichst gering zu halten. Sodann werde bezweckt, bei unvermeidlichen Bauvorhaben den Umfang der archäologischen Untersuchungen – beispielsweise durch eine Redimensionierung des Bauvorhabens oder durch ein modifiziertes Bau-

2015 Übriges Verwaltungsrecht 281 vorhaben – zu verkleinern (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 20. August 2008, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung [nachfolgend Botschaft], GR.08.246, S. 55; vgl. Erläuterungen des BVU zum Bau- und Nutzungsrecht [BNR], Version 3.1, Juni 2012/Januar 2014, S. 93). Demnach bezieht sich das Kriterium der Vermeidbarkeit u.a. auf die konkreten Verhältnisse, die Alternativen des Baugesuchstellers bzw. Bauherrn sowie die konkrete Ausgestaltung des Bauvorhabens. In diesem Sinne kann bei der Festlegung der Höhe der Kostenbeteiligung rückwirkend einer schonenden Realisierung bzw. Umsetzung Rechnung getragen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind unter dem Gerichtspunkt der Zumutbarkeit insbesondere das Verhältnis von Baukostenvolumen und Kosten der archäologischen Untersuchungen sowie das Verhältnis von Vorteilen für die Bauherrschaft und den Kosten der Rettungsgrabung zu beachten (Botschaft, S. 55). Weitere Kriterien und deren Umschreibung lassen sich den Materialien nicht entnehmen. 5.2.2. Die Vorinstanz hat unter dem Gesichtspunkt der Vermeidbarkeit berücksichtigt, dass nicht ein blosser Umbau, sondern eine Erweiterung des bestehenden Gebäudes vorliegt, welche betriebliche Gründe habe. Eine Schonung der archäologischen Substanz sei aufgrund der Unterkellerung des Foyers nicht erfolgt. Der Regierungsrat erachtete eine Beteiligung von 40 % an den Kosten der archäologischen Untersuchungen im Verhältnis zu den Kosten des Bauprojekts und dem finanziellen Engagement der Beschwerdeführerin als zumutbar. Diese Begründung der Vermeidbarkeit und Zumutbarkeit entspricht im Wesentlichen den Kriterien, welche von Vertretern der Kantonsarchäologie an der Besprechung vom 7. November 2013 angeführt wurden. Anlässlich der Verhandlung führte der Kantonsarchäologe aus, zur Beurteilung der Zumutbarkeit bestünden interne Richtlinien. Beim überwiegenden Teil der archäologischen Untersuchungen liege das Verhältnis zwischen Baukosten und Kosten der archäologischen Untersuchungen in einem Bereich zwischen 2:1 und 10:1. Für den Fall, dass das Verhältnis 10:1 übersteige, werde aufgrund der Zumutbarkeit eine maximale Kostenbeteiligung von 50 % eingesetzt. Die

282 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015 Zumutbarkeit sei das Hauptkriterium und auch bei Unvermeidbarkeit resultiere eine Kostenbeteiligung. Beim Kriterium der Vermeidbarkeit seien mögliche Alternativstandorte für das Bauvorhaben und Umsetzungsvarianten bei der Bauausführung relevant. Dieses Kriterium beziehe sich aber auch auf die Zerstörung der archäologischen Substanz und ziele zudem indirekt auf die Vermeidbarkeit des Bauvorhabens ab. Die Vertreter des Kantons betonten, dass weitere Aspekte für die Kostenaufteilung, wie Finanzkraft und Grösse einer Gemeinde, Anzahl archäologische Fundstellen, Vorteile des Bauprojekts für die Gemeinde berücksichtigt würden. Die Kostenverteilung werde aufgrund einer Gesamtbetrachtung vorgenommen. 5.2.3. Ziel und Zweck des Gesetzes ist es, archäologische Untersuchungen an aktenkundigen Fundstellen zu steuern, insbesondere zu minimieren. Mittel dazu ist gemäss § 50 Abs. 1 KG eine Kostenbeteiligung bei (öffentlichen) Bauvorhaben von Einwohner- und Kirchgemeinden, die ihrerseits zur Erhaltung von Kulturgütern verpflichtet sind (§ 25 Abs. 1 KG). Der Vorinstanz und der Kantonsarchäologie ist insoweit zuzustimmen, dass bei der Bemessung des Kostenanteils der Gemeinden zwischen 0 und 50 % eine Gesamtwürdigung massgebend ist. Die Zumutbarkeit bezieht sich auf die Kostenbeteiligung im konkreten Fall; das Kriterium der Vermeidbarkeit zielt auf die jeweilige archäologische Untersuchung ab. Nach dem Wortlaut von § 50 Abs. 4 KG sind die beiden Kriterien gleichwertig. Sie sind daher bei der Bestimmung des Kostenanteils der Gemeinden kumulativ anzuwenden. Entgegen der Auffassung der Abteilung Kultur kann eine Kostenbeteiligung sowohl im Falle der Zumutbarkeit einer Beteiligung und der Unvermeidbarkeit der Grabungen, wie auch bei deren Vermeidbarkeit und der Unzumutbarkeit einer Kostenbeteiligung entfallen. Wohl war die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers eine minimale Kostenbeteiligung der Gemeinde von 20 % (Botschaft, S. 54), indessen wurde die untere Schranke in den parlamentarischen Beratungen abgelehnt (Protokoll des Grossen Rats [Prot. GR] vom 22. Oktober 2008, Art. 2002, S. 4163, Antrag Wiederkehr). Mit dem Gesetzeswortlaut ist es daher schwer vereinbar, die Zumutbarkeit massgeblich (nur) nach dem Kostenver-

2015 Übriges Verwaltungsrecht 283 hältnis zwischen Baukosten und Untersuchungskosten zu bestimmen. Das Kostenverhältnis als Ausgangspunkt für die Bemessung des Kostenanteils zu nehmen und das Kriterium der Vermeidbarkeit nur als Korrektiv für die Bestimmung des Kostenanteils zwischen 0 bis 50% einzusetzen, ist nach dem Gesetzeswortlaut und unter Berücksichtigung des Normzweckes nicht zulässig. Das Kulturgesetz verlangt zum Schutz der archäologischen Hinterlassenschaften in erster Linie deren Erhaltung in ihrer aktuellen Beschaffenheit und untersagt jede Veränderung und Beeinträchtigung (§ 38 Abs. 1 und 2 KG). Nach dem Normzweck und dem Willen des Gesetzgebers sind selbst notwendige archäologische Grabungen möglichst zu vermeiden bzw. zu verhindern (Prot. GR, a.a.O., S. 4162, Votum Wanner; Botschaft, S. 4). Die von der Vorinstanz bemessene Kostenbeteiligung von 40 % beruht daher auf einem unzutreffenden methodischen Ansatz, indem das Kriterium der Unvermeidbarkeit lediglich zu einem Abzug von 10 % der Untersuchungskosten von der maximalen Beteiligungsquote führte, welche aufgrund des Zumutbarkeitskriteriums 50 % betrug. 5.2.4. Innerhalb der Kriterien der Zumutbarkeit und Vermeidbarkeit können Unterkriterien gebildet werden, wobei im Einzelfall verschiedene Aspekte relevant sein können; eine abschliessende Aufzählung ist nicht möglich. Das Zumutbarkeitskriterium konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip (§ 5 Abs. 2 BV; § 2 Satz 2 KV) mit Blick auf die finanziellen Möglichkeiten und Belastungen der Gemeinden im Allgemeinen (Finanzkraft; Gesamtbelastung durch Kosten zum Schutz von archäologischen Hinterlassenschaften) als auch im Einzelfall (Höhe der Kosten, Relation zu den Baukosten). Das Kriterium der Vermeidbarkeit bezieht sich – wie erwähnt (Erw. 5.2.1) – auf die Notwendigkeit und das Ausmass der archäologischen Grabungen. Die Berücksichtigung weiterer Unterkriterien zur Vermeidbarkeit ist nicht vorgesehen. Grundsätzlich soll die archäologische Substanz erhalten und soweit wie möglich vor Eingriffen verschont werden. Die Vermeidbarkeit bestimmende allgemeine Parameter sind daher übergeordnete Auflagen und Vorgaben

284 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015 (z.B. Standortalternativen unter Berücksichtigung von Richt- und Nutzungsplanung sowie die Erfüllung öffentlicher Aufgaben) und im konkreten Einzelfall die Vorkehrungen im Rahmen der Projektplanung zur Schonung der archäologischen Hinterlassenschaft (vgl. dazu Botschaft, S. 55; Prot. GR, a.a.O., S. 4163, Votum Regierungsrat Huber). Hingegen sind die Vorteile einer Gemeinde aus der Realisierung des Bauvorhabens keine Frage der Zumutbarkeit oder Vermeidbarkeit, abgesehen davon, dass sich diese Aspekte kaum objektivieren lassen. Zu weit führen würde auch die Berücksichtigung von allfälligen Vorteilen der Gemeinden aus den Ergebnissen der archäologischen Untersuchungen (touristische oder wissenschaftliche Aspekte wie z.B. neue Sehenswürdigkeiten oder neue Standort- Marketingelemente).

2015 Verwaltungsrechtspflege 285 XVI. Verwaltungsrechtspflege

44 § 37 VRPG Widerruf einer formell rechtskräftigen Verfügung, worin zuhanden des Adressaten ein fehlerhaft berechneter Basiswert zur Bestimmung des Übergangsbeitrags gemäss Art. 84 ff. DZV festgelegt wurde vgl. AGVE 2015 31 207ff.

45 Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Mitteilungsblatt einer Gemeinde Für Ansprüche aus behaupteter Persönlichkeitsrechtsverletzung in Gemeindepublikationen mit informellem Charakter sind die Zivilgerichte zuständig, nicht das Verwaltungsgericht. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 1. Juli 2015 in Sachen A. gegen Einwohnergemeinde B. (WKL.2015.12). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Die Klägerin ersucht um Beseitigung eines persönlichkeitsrechtswidrigen Zustandes gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziffer 2 ZGB sowie um vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 261 ff. ZPO, insbesondere um superprovisorische Beseitigung einer persönlichkeitsverletzenden Publikation im Internet (Art. 248 lit. d i.V.m. 262 lit. b ZPO). Sie stützt sich auf eine privatrechtliche Grundlage ab.

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