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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 21.08.2014 WBE.2014.95a

21 août 2014·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,959 mots·~10 min·4

Résumé

Verletzung von Berufspflichten; Disziplinarmassnahmen - Die Rechnungsstellung für das vom Gericht gekürzte Honorar an den unentgeltlich vertretenen Klienten verletzt die Berufspflichten. - Die Rechnungsstellung für prozessfremde Leistungen während der unentgeltlichen Vertretung erfordert, dass der Anwalt den Klienten auf die Honorarfolgen hinweist und sich separat mandatieren lässt. - Ein Anstellungsverhältnis und die kanzleiinterne Weisungsgebundenheit des nachfakturierenden Anwalts können bei der Sanktionierung im Rahmen des Verschuldens berücksichtigt werden.

Texte intégral

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pflichten und der für die staatliche Tätigkeit geltenden Grundsätze zulässig. Damit ist zureichend sichergestellt, dass in der Praxis sachliche Gründe zu einer Unterschreitung der kostendeckenden Gebühr führen.

45 Verletzung von Berufspflichten; Disziplinarmassnahmen - Die Rechnungsstellung für das vom Gericht gekürzte Honorar an den unentgeltlich vertretenen Klienten verletzt die Berufspflichten. - Die Rechnungsstellung für prozessfremde Leistungen während der unentgeltlichen Vertretung erfordert, dass der Anwalt den Klienten auf die Honorarfolgen hinweist und sich separat mandatieren lässt. - Ein Anstellungsverhältnis und die kanzleiinterne Weisungsgebundenheit des nachfakturierenden Anwalts können bei der Sanktionierung im Rahmen des Verschuldens berücksichtigt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 21. August 2014 in Sachen A. gegen Anwaltskommission (WBE.2014.95). Aus den Erwägungen 3.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, einer unentgeltlich vertretenen Klientin im Zusammenhang mit gerichtlichen und behördlichen Verfahren über das Honorar bzw. die Parteientschädigung hinaus Leistungen in Rechnung gestellt und von ihr einen Betrag von Fr. 31'000.00 gefordert zu haben. 3.2. Für Anwältinnen und Anwälte gelten unter anderem folgende Berufsregeln (Art. 12 BGFA): Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus (lit. a); sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und

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im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen (lit. g). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands durch den Staat muss angemessen sein, darf indessen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung tiefer ausfallen als das im Falle einer privat bestellten Parteivertretung geltende Honorar (STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 206; BGE 132 I 201, Erw. 7.3.4). Vorliegend ist festzuhalten, dass die richterlich festgesetzten Honorare der unentgeltlichen Vertretung und die Höhe Parteientschädigung nicht angefochten wurden. 3.3. Dem vom Staat eingesetzten Rechtsanwalt ist es verwehrt, vom Vertretenen zusätzliche Kostenvorschüsse oder Entschädigungen zu verlangen, selbst dann, wenn der staatliche Entschädigungstarif tiefer als das üblicherweise privatrechtlich geschuldete Honorar ausfällt und der Vertretene zur Zahlung einverstanden wäre; andernfalls würde der Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege, dem Mittellosen das Prozessieren ohne Beeinträchtigung des Lebensunterhaltes zu ermöglichen, in Frage gestellt (MEICHSSNER, a.a.O., S. 199 mit Hinweisen). Bei der unentgeltlichen Rechtsvertretung hat sich der Anwalt mit der staatlichen Entschädigung zu begnügen, sofern die Gegenpartei nicht kostenpflichtig wird oder sein eigener Klient nicht zu Vermögen gelangt (WALTER FELLMANN, in: WALTER FELLMANN/ GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 12 N 149; ders., Anwaltsrecht, Bern 2010, Rz. 422). 3.4. 3.4.1. Nach der Rechtsprechung stellt die Rechnungsstellung an eine Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, eine Berufspflichtverletzung dar (FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, a.a.O., Art. 12 N 149a; Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 2005 [2A.196/2005], Erw. 2.3; BGE 122 I 322, Erw. 3b; 117 Ia 22, Erw. 4e; 108 Ia 11, Erw. 3; AGVE 2000, S. 64). In Lehre und Praxis ist umstritten, ob sich diese Berufspflicht aus

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lit. a oder lit. g von Art. 12 BGFA ergibt (vgl. FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, a.a.O., Art. 12 N 149b; ders., Anwaltsrecht, Bern 2010, Rz. 422). 3.4.2. Kein Verstoss gegen das Verbot, dem Klienten zusätzliche Bemühungen in Rechnung zu stellen, ist anzunehmen, wenn der Anwalt dem Klienten Bemühungen in Rechnung stellt, welche das Gericht bei der Festsetzung der Entschädigung nicht berücksichtigt hat (FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, a.a.O., Art. 12 N 149c mit Hinweis; ders., Anwaltsrecht, a.a.O., Rz. 423). Der Anwaltstarif verweist für die Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Vertretung auf die Bestimmungen der Parteientschädigung (vgl. § 10 Abs. 1 AnwT) und stellt in § 12 AnwT lediglich zusätzliche Verfahrensvorschriften auf. Gemäss § 2 AnwT sind durch die tarifgemässe Entschädigung die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwalts, einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen, abgegolten. Werden im Zusammenhang mit dem Prozess stehende geltend gemachte Aufwendungen des unentgeltlichen Vertreters vom Gericht in dem Sinne nicht berücksichtigt, dass eine eingereichte Honorarnote (§ 12 AnwT) gekürzt wird, ist eine Rechnungsstellung für solche Leistungen unzulässig (vgl. AGVE 2000, S. 65). 3.4.3. Die unentgeltliche Rechtspflege wird praxisgemäss nur ausnahmsweise rückwirkend gewährt (vgl. § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 119 Abs. 4 ZPO). Als prozessfremde Bemühungen fallen vor allem solche in Betracht, die erbracht wurden, bevor der Entschluss zur Prozessführung gefasst und bevor der Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter in Aussicht genommen wurde (vgl. FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, a.a.O., Art. 12 N 149c; ders., Anwaltsrecht, a.a.O., Rz. 423). 3.4.4. Nach Auffassung der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich werden auch die persönliche Betreuung eines (unvermögenden) Klienten oder die Betreuung von dessen Angehörigen durch den unentgeltlichen Rechtsvertreter als

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prozessfremde Bemühungen vom Gericht nicht honoriert (Beschluss vom 3. November 2005, in: ZR 105/2006, S. 68). Dieser Auffassung kann im Hinblick auf die Zulässigkeit einer zusätzlichen Honorierung nur insoweit gefolgt werden, als entsprechende Bemühungen bzw. persönliche Betreuungen des Klienten nicht im Zusammenhang mit dem Verfahren stehen, für welches die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde. Bei übermässiger Inanspruchnahme für vom Prozess erfasste Leistungen hat der Anwalt Vorkehren zur Beschränkung auf die notwendigen Aufwendungen zu treffen, will er jene nicht auf eigenes Risiko erbringen. Eine Betreuung von Angehörigen dürfte nur in Ausnahmefällen vom Mandat erfasst sein. 3.5. In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer, der unentgeltlich vertretenen Klientin eine Rechnung von Fr. 31'000.00 geschickt zu haben. Für die Berufspflichtverletzung ist nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer dem Schreiben an die Klientin einen Einzahlungsschein beilegte oder darin eine Kontoverbindung nannte. Diese Angaben finden sich unter anderem auf der Honorarrechnung über Fr. 40'994.15. Der Entscheid des Obergerichts zur Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das erst- und zweitinstanzliche Eheschutzverfahren datiert vom 28. April 2011, die Entschädigung durch das Bezirksamt C. erfolgte gemäss Zusatzverfügung vom 6. Januar 2011. Unter diesen Umständen genügt die erkennbare Absicht im Schreiben vom 7. Juni 2012, der unentgeltlich vertretenen Klientin im Zusammenhang mit dem Mandat über die staatlich gewährte Entschädigung hinaus Leistungen zu verrechnen. Der Zweck von Art. 12 BGFA besteht unter anderem im Schutz des rechtssuchenden Publikums (vgl. AGVE 2012, S. 217; 2008, S. 289; BGE 128 I 346, Erw. 2.2 mit Hinweisen). 3.6. (…) 3.7. 3.7.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die verrechneten Aufwendungen durch gewährte Entschädigungen abgedeckt waren. Zur Begründung wird ausgeführt, die eingereichten Kostennoten seien

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nicht nach Stundenaufwand, sondern entsprechend dem Anwaltstarif erstellt worden. Es sei ein weit höherer Betrag geltend gemacht worden als gewährt. Bei dieser Art der Abrechnung könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass auch prozessfremde Dienstleistungen erfasst seien. Das Gericht habe daher auch keine entsprechende Ausscheidung vornehmen können. Es seien zusätzliche Aufwendungen erbracht worden. Die Klientin sei mit verschiedensten Anliegen gekommen, wobei jeweils mitgeteilt worden sei, dass diese Aufwendungen nicht von der unentgeltlichen Rechtspflege gedeckt seien. Im Rahmen solcher zusätzlichen Aufträge seien insbesondere Leistungen für Kontakte mit der Sozialbehörde, Besprechungen und Korrespondenzen mit "GA" (im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht und der Bevormundung von B.) erbracht worden. Auch kurzfristige Gespräche und Telefonate mit der Klientin seien nicht durch die unentgeltliche Rechtsvertretung abgedeckt. Die Klientin habe jeweils auf einer Erledigung bestanden. Sie habe auch mehrfach verlangt, dass der erfahrene Kanzleiinhaber und Vorgesetzte des Beschwerdeführers bei Besprechungen anwesend war und sein "Reviewing" der Eingaben gefordert. Der Klientin sei von Anfang an bewusst gewesen, dass sämtliche Aufwendungen des Kanzleiinhabers nicht über die unentgeltliche Vertretung abgerechnet werden könnten. Dies sei ihr mehrfach mitgeteilt worden. 3.7.2. (…) 3.7.3. Zur Begründung der Berufspflichtverletzung können nur Aufwendungen relevant sein, welche im Zusammenhang mit den Prozessen stehen, für welche die unentgeltliche Vertretung gewährt wurde. Eine Rechnungsstellung für Leistungen, welche nach Eröffnung des Urteils des Obergerichts beziehungsweise der Verfügung des Bezirksamts erbracht wurden, ist aufsichtsrechtlich nicht relevant. Solche Aufwendungen fallen zur Begründung der Berufspflichtverletzung ausser Betracht. (…) 3.7.4. Zeitlich während der prozessualen Verfahren erbrachte Leistungen sind aufsichtsrechtlich relevant, sofern ein direkter Zusammenhang zu den Leistungen im Verfahren besteht. Prozessfremde Auf-

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wendungen könnten nur angenommen werden, soweit die Klientin ein separates Mandat für solche Bemühungen erteilt hätte. Bezüglich solcher prozessfremder Aufwendungen gebietet die Sorgfaltspflicht des Anwalts, den Klienten auf die Honorarfolgen hinzuweisen und sich separat mandatieren zu lassen. Aufgrund der Unbeachtlichkeit der Einwilligung des unentgeltlich vertretenen Klienten (vgl. vorne Erw. 3.3) fällt eine zusätzliche Mandatierung des unentgeltlichen Vertreters für die notwendigen und üblichen Aufwendungen (§ 2 Abs. 1 AnwT) ausser Betracht. (…) 3.7.5.-3.7.6. (…) 4. 4.1.-4.2. (…) 5. Fraglich ist, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der Beschwerdeführer im Anstellungsverhältnis tätig ist. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde führte er das Mandat, wobei die Verantwortung für die Fakturierung beim Vorgesetzten und Kanzleiinhaber lag. Das Schreiben, in welchem der Klientin eine Pauschalzahlung von Fr. 30'000.00 mit Abzahlungsmöglichkeit vorgeschlagen wurde, trägt die Unterschriften des Beschwerdeführers und des Vorgesetzten. Das Schreiben (Aufforderung zur Unterzeichnung des Verjährungsverzichts) ist nur vom Kanzleiinhaber unterschrieben. Im Zahlungsbefehl wird dieser und nicht der Beschwerdeführer als Gläubiger aufgeführt. Der Beschwerdeführer ist im Anwaltsregister eingetragen und untersteht den Berufsplichten (vgl. Art. 2 Abs. 1 BGFA; HANS NATER, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 2 N 3). Die Berufspflicht beziehungsweise die Sanktionierung bei deren Verletzung dient insbesondere dem Schutz des rechtssuchenden Publikums (vgl. AGVE 2012, S. 217; 2008, S. 289; BGE 128 I 346, Erw. 2.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist zwar nach plausibler Darstellung intern in der Anwaltskanzlei für die Abrechnung und Fakturierung nicht verantwortlich. Indessen war er als unentgeltlicher Vertreter vom Gericht ernannt und fallführender Anwalt. Dem Anstellungsverhältnis kommt in Bezug auf den objektiven Tatbestand der Berufspflichtverletzung keine Bedeutung zu.

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6. (…) 7. 7.1. Bei der Wahl der geeigneten Sanktion aus dem Katalog von Art. 17 BGFA ist der Einzelfall zu betrachten, wobei general- und spezialpräventive Aspekte für die Wahl und Bemessung der Sanktion massgebend sind. Die Sanktion hat grundsätzlich administrativen Charakter und dient dem Schutz des rechtssuchenden Publikums und der Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft. Bei der Wahl und Bemessung der Sanktion steht der Anwaltskommission ein gewisser Ermessensspielraum zu, welcher durch das Verhältnismässigkeitsprinzip eingeschränkt ist (AGVE 2008, S. 289 mit Hinweisen; vgl. auch VGE IV/37 vom 23. Juni 2010 [WBE.2010.46], Erw. II/5.1; IV/32 vom 13. Mai 2008 [WBE.2008.46], Erw. II/4.1). 7.2. Die Anwaltskommission hat den Beschwerdeführer mit einer Busse von Fr. 1'000.00 belegt. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Sanktion ist das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. TOMAS POLEDNA, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 17 N 27; vgl. auch VGE IV/32 vom 13. Mai 2008 [WBE.2008.46], Erw. II/5.2). Der Beschwerdeführer ist im Anstellungsverhältnis tätig. Die Verantwortung für das Rechnungswesen liegt beim Inhaber der Kanzlei und Vorgesetzten des Beschwerdeführers. Dieser ist ihm gegenüber in den finanziellen Belangen weisungsbefugt (vgl. vorne Erw. 5). Der Beschwerdeführer trägt damit an der Sorgfaltspflichtverletzung ein erheblich reduziertes Verschulden. Im Vergleich zur Pflichtwidrigkeit des Vorgesetzten und Kanzleiinhabers und angesichts der erstmaligen Verfehlung des Beschwerdeführers ist eine Busse unverhältnismässig. Unter den vorliegenden Umständen ist der Beschwerdeführer lediglich mit einem Verweis zu belegen.

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XIII. Verwaltungsrechtspflege

46 § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZPO Verschulden bei verspäteter Leistung des Kostenvorschusses; keine Fristwiederherstellung Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 29. Januar 2014 in Sachen Erben der A. B. (WBE.2013.401). Aus den Erwägungen I. 1. (…) 2. Vorab zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht überwiesen haben. 2.1. Die instruierende Behörde kann unter Ansetzung einer angemessenen Frist einen Anteil der mutmasslichen Verfahrenskosten als Kostenvorschuss erheben. Bezahlt die Partei den Kostenvorschuss nicht innert Frist, setzt ihr die instruierende Behörde eine letzte Frist von 10 Tagen mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf das Begehren nicht eingetreten werde (§ 30 Abs. 1 und 2 VRPG). Für die Berechnung der Fristen und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis gilt gemäss § 28 Abs. 1 VRPG die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272). Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO). Massgeblich für die Fristwahrung ist damit bei inländischen Banküberweisungen der Zeitpunkt der effektiven Kontobelastung; nicht

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