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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 01.12.2014 WBE.2014.308

1 décembre 2014·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·577 mots·~3 min·2

Résumé

§ 38 VRPG Anfechtbarkeit der regierungsrätlichen Behandlung einer Aufsichtsanzeige

Texte intégral

2014 Verwaltungsrechtspflege 307

Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Tatsachen und der Beschaffung von Beweismitteln (§ 23 Abs. 1 VRPG) (AGVE 1997, S. 377). Die Gesuchstellerin kann sich also nicht wiederaufnahmeweise auf Tatsachen und Beweismittel berufen, die sie aufgrund der Mitwirkungspflicht bereits im vorgegangenen Verfahren hätte vorbringen müssen (vgl. Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 20. August 2008 [VB.2008.00204], Erw. 4.2). Wiederaufnahmegesuche dürfen nicht dazu dienen, früher nicht ergriffene, ordentliche Rechtsmittel zu ersetzen, damalige vermeidbare Unterlassungen der Gesuchstellerin zu korrigieren oder umstrittene Anordnungen stets wieder zur Diskussion zu stellen. Andernfalls hätte es jedermann in der Hand, die Rechtsmittelfristen zu unterlaufen und die Wiederaufnahme verkäme zu einem Instrument, das einzig dazu da wäre, den funktionellen Instanzenzug zu verlängern (vgl. AGVE 2011, S. 255, Erw. 3.3; 2001, S. 390; RUDOLF WEBER, a.a.O. S. 348 ff.; BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 45). Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Wiederaufnahme als ausserordentliches Rechtsmittel (vgl. dazu WEBER, a.a.O., S. 360) muss sich der Betroffene auch gegen die Verletzung von Verfahrensvorschriften in erster Linie innerhalb des Verfahrens und mittels der ordentlichen Rechtsmittel wehren.

53 § 38 VRPG Anfechtbarkeit der regierungsrätlichen Behandlung einer Aufsichtsanzeige Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 1. Dezember 2014 in Sachen M.B. gegen Regierungsrat (WBE.2014.308). Aus den Erwägungen

308 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014

3.2. (…) Zwar hat die Vorinstanz zusätzlich die Rechtmässigkeit der Weitergabe des Polizeiberichts vom (…) und des Journaleintrags vom (…) untersucht, allerdings nicht im Rahmen des auf die Frage nach dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine (partielle) Datensperrung beschränkten Beschwerdeverfahrens, sondern von Aufsichts wegen. Der Aufsichtsentscheid – das Gesetz spricht von der Beantwortung der Aufsichtsanzeige (vgl. § 38 Abs. 2 VRPG) – ist keine Verfügung und eröffnet, ausser bei Kostenauflage und dann nur in diesem Umfang, kein förmliches Beschwerdeverfahren. Formell beschwerdefähig sind nur die durch ein Aufsichtsanzeigeverfahren ausgelösten Verfügungen, so wenn die Aufsichtsbehörde einen Verwaltungsakt aufhebt. Abgesehen davon ist das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde über den Regierungsrat; dies ist eine Folge des Gewaltentrennungsprinzips und folgt aus der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980. Aufsichtsentscheide können mithin nicht beim Verwaltungsgericht angefochten werden, auch nicht mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gestützt auf § 41 Abs. 2 VRPG (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Diss. Zürich 1998, § 59a N 32).

Obergericht, Abteilung Zivilgericht

2014 Zivilrecht 311

I. Zivilrecht A. Familienrecht 54 § 65d und § 67q Abs. 1 lit. b EG ZGB Für Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringungen von minderjährigen Personen zur Behandlung einer psychischen Störung ist das Verwaltungsgericht zuständig (§ 67q Abs. 1 lit. b EG ZGB). Richtet sich die Beschwerde in solchen Fällen inhaltlich lediglich gegen die Aufhebung der elterlichen Obhut und damit gegen die materiellen Voraussetzungen nach Art. 310 Abs. 1 ZGB, nicht aber gegen die Unterbringung des Kindes, ist indes das Zivilgericht des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, zuständig (§ 65d EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts). Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 11. November 2013 in Sachen D. M. (XBE.2013.86).

55 Art. 425 ZGB Verstirbt eine verbeiständete Person, ist deren Todestag Stichtag für die Schlussrechnung des Beistandes. Allfällige nach diesem Datum vorgenommene vermögensrelevante Handlungen wie die Bezahlung von Heimkosten – selbst wenn diese auf erbrachte Dienstleistungen während der Mandatszeit zurückzuführen sind – sind nicht in die Schlussrechnung zu integrieren, sondern gegebenenfalls in einer zusätzlichen Übergaberechnung abzulegen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 5. Dezember 2013 in Sachen J. H. (XBE.2013.74).

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