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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 24.10.2013 WBE.2013.285

24 octobre 2013·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,732 mots·~9 min·4

Résumé

Vorzeitiger Strafvollzug – Ausnahmeweises Absehen vom Erfordernis des aktuellen Interesses (Erw. I./1.2.1.) - Das Durchführen von Besuchen der Lebensgefährtin in Räumen mit Trennscheibe ist unverhältnismässig, wenn dies aus Gründen des Haftzwecks nicht (mehr) erforderlich ist (Erw. II/3.4.3.).

Texte intégral

2013 Straf- und Massnahmenvollzug 279 X. Straf- und Massnahmenvollzug

45 Vorzeitiger Strafvollzug - Ausnahmeweises Absehen vom Erfordernis des aktuellen Interesses (Erw. I./1.2.1.) - Das Durchführen von Besuchen der Lebensgefährtin in Räumen mit Trennscheibe ist unverhältnismässig, wenn dies aus Gründen des Haftzwecks nicht (mehr) erforderlich ist (Erw. II/3.4.3.). Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 24. Oktober 2013 in Sachen X. (WBE.2013.285). Sachverhalt X. befand sich vom 9. Oktober 2012 bis zum 8. April 2013 in Untersuchungshaft, welche zunächst im Zentralgefängnis der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg und ab dem 5. März 2013 im Bezirksgefängnis Y. vollzogen wurde. Am 1. Februar 2013 ersuchte X. erfolglos darum, dass seine Lebensgefährtin ihn in einem Raum ohne Trennscheibe besuchen dürfe. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Z. bewilligte am 8. April 2013 das Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug und ordnete an, die bewilligten Besuche der Lebensgefährtin X.s seien bis zur Verhandlung vom 23. Mai 2013, unter Vorbehalt allfälliger Bedingungen durch die zuständige JVA, ohne Trennscheibe durchzuführen. Nachdem in der Folge die Besuche ohne Trennscheibe weiterhin verweigert wurden und die dagegen erhobene Beschwerde vom Departement Volkswirtschaft und Inneres am 22. Mai 2013 abgewiesen wurde, erhob X., welcher sich zwischenzeitlich im ordentlichen Strafvollzug befand, dagegen am 30. Mai 2013 Verwaltungsgerichts-

280 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 beschwerde mit dem Antrag, Besuche seien ab sofort ohne Trennscheibe durchzuführen. Aus den Erwägungen I. 1. 1.1. (…) 1.2. 1.2.1. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG). Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell oder in einem qualifizierten Sinn künftig ist (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu § 38 - 72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 139; AGVE 1991, S. 369 f.). Der Nachteil, den der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung erleidet, muss durch den Rechtsmittelentscheid beseitigt werden können; damit sind Interessen dann nicht mehr aktuell, wenn der Nachteil tatsächlich nicht mehr besteht oder bereits irreversibel eingetreten ist. Die aargauische Praxis verlangt das Vorliegen eines aktuellen praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (MERKER, a.a.O., § 38 N 140; AGVE 1990, S. 329). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vom Erfordernis des aktuellen Interesses dann abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte. Damit ist zugleich gesagt, dass die nachträgliche Überprüfung einer gegenstandslos gewordenen Anordnung sich auf die sich in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut stellenden

2013 Straf- und Massnahmenvollzug 281 Streitfragen zu beschränken hat; die Rechtsmittelinstanz beurteilt, unter Ausserachtlassen der zufälligen Modalitäten des obsolet gewordenen Falles, die streitigen Grundsatzfragen, wobei sich der Klärungsbedarf aber aufgrund der individuellen, potentiell wiederholbaren Situation des Beschwerdeführers bestimmt (BGE 131 II 670, Erw. 1.2, mit Hinweisen; vgl. auch zur Praxis des Bundesgerichts hinsichtlich der Behandlung von bestimmten Rügen [insb. offensichtliche Verletzung der EMRK] auch wenn ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse verneint wird: BGE 136 III 497, Erw. 2.2). Diese Grundsätze sind sinngemäss auf die Beschwerdeverfahren gemäss VRPG anzuwenden. 1.2.2.-1.2.3. (…) II. 1.-2. (…) 3. 3.1. (…) 3.2. (…) In seiner Stellungnahme führte der Gefängnisleiter Y. aus, dass aus Gründen der Gefängnissicherheit Besuche in den Bezirksgefängnissen generell (in der Regel in speziell eingerichteten) Besucherräumen mit Trennscheibe stattfinden würden. Nebst dem Nichtvorhandensein eines Besucherzimmers ohne Trennscheibe hätten die kantonalen Bezirksgefängnisse auch nicht die Möglichkeit, mittels Hilfsmitteln wie Detektionsgeräten eine einwandfreie Überprüfung der Besucher und deren Effekten vorzunehmen. Dieser Umstand sei mit der vorhandenen hohen Gefängnissicherheit nicht vereinbar. Dass Gefangene im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug sich anzahlmässig immer häufiger und auch für lange Zeit in den Bezirksgefängnissen aufhalten müssten, ändere nichts an der Tatsache, dass diese Anstalten für andere Haftformen ausgelegt seien. Sowohl die betrieblichen als auch die personellen und baulichen Strukturen liessen sich nicht mit denjenigen einer grossen Justizvollzugsanstalt vergleichen. Im Gegensatz zu den anderen Bezirksgefängnissen hätten die Gefangenen im Bezirksgefängnis Y. aber immerhin die Möglichkeit, an Werktagen einer geregelten Arbeit nachzugehen.

282 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 Von diesem Angebot werde rege Gebrauch gemacht und auch der Beschwerdeführer nutze dieses. Abschliessend hält der Gefängnisleiter Y. zudem fest, dass alle gewünschten Besuchstermine der Besucher des Beschwerdeführers im Bezirksgefängnis ohne Schwierigkeiten abgehalten werden konnten. Aus seinen dargelegten Ausführungen werde es daher auch in Zukunft nicht möglich sein, in den Bezirksgefängnissen Besuche ohne Trennscheibe abhalten zu können. 3.3. (…) 3.4. 3.4.1. Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der vorzeitige Strafantritt seiner Natur nach eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Er soll ermöglichen, dass der angeschuldigten Person bereits vor der rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzugs geboten werden können (BGE 133 I 270, Erw. 3.2.1). Für den vorzeitigen Strafvollzug ist, auch wenn er in einer Strafanstalt erfolgt, grundsätzlich das Haftregime der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft massgebend. Die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugserleichterungen können nach Massgabe der Erfordernisse des Verfahrenszwecks und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem jeweils bestehenden besonderen Haftgrund ergeben, beschränkt werden (BGE 133 I 270, Erw. 3.2.1 mit weiterem Hinweis; vgl. auch Art. 236 Abs. 4 StPO). Hingegen darf insbesondere bei längerer Inhaftierung nicht ausser Acht bleiben, dass der vorzeitige Strafantritt nicht nur der Sicherung des Untersuchungszwecks im Strafverfahren dient, sondern gleichzeitig auch vorgezogenen Strafvollzug darstellt, der sich so weit wie möglich an den Grundsätzen von Art. 74 f. StGB zu orientieren hat. 3.4.2. Die Durchführung von Besuchen in Räumen mit Trennscheiben soll in erster Linie verhindern, dass keine Gegenstände und Schrift-

2013 Straf- und Massnahmenvollzug 283 stücke ausgetauscht werden können, ermöglicht aber auch keine Berührungen zwischen der inhaftierten Person und dem Besucher. Dies beeinträchtigt die Begegnungen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin und schränkt ihn damit zweifelsohne in seinen Freiheitsrechten ein (vgl. auch Entscheid des deutschen Bundesverfassungsgerichts [BVerfGE] 89, 315, Erw. C/I). Wie bereits erwähnt, dürfen die Beschränkungen der Freiheitsrechte von Gefangenen nicht über das hinausgehen, was zur Gewährleistung der Haftzwecke und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebs erforderlich ist. Insbesondere müssen Haftbedingungen vor dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf persönliche Freiheit und Schutz des Familien- und Privatlebens standhalten und verhältnismässig sein (Art. 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV). Das Haftregime darf nicht strenger ausfallen, als der jeweilige Haftzweck es sachlich erfordert (BGE 123 I 221, Erw. I/4c, 118 Ia 64, Erw. 2d, je mit Hinweisen). In Bezug auf Untersuchungs- und Sicherheitshäftlinge hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Erfordernisse des Untersuchungszwecks nur im konkreten Einzelfall präzise bestimmt werden können. Je höher die Flucht- und Kollusionsgefahr erscheint, desto restriktiver können die Haftbedingungen sein. Ebenso sind Einschränkungen der Freiheitsrechte zur Gewährleistung der Sicherheit der Mitgefangenen und des Gefängnispersonals grundsätzlich zulässig (BGE 113 Ia 328, Erw. 4). Auch im vorzeitigen Strafvollzug muss mithin ein Mindestmass an Sicherheit, darunter auch eine gewisse Beschränkung und Kontrolle von Aussenkontakten, gewährleistet sein. Eine entsprechend differenzierte Behandlung von strafprozessualen Häftlingen und Gefangenen im ordentlichen Strafvollzug (etwa hinsichtlich Urlaubs- und Besuchsregelung) hält vor der Bundesverfassung grundsätzlich stand (vgl. unter anderem BGE 133 I 270, Erw. 3.2.1, 123 I 221, Erw. 4c, 118 Ia 64, Erw. 2d, je mit Hinweisen). 3.4.3. Zwar ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als es im öffentlichen Interesse liegt, den personellen und zeitlichen Aufwand im Verwaltungsbetrieb von Gefängnissen nach Möglichkeit auf ein

284 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 vertretbares Mass zu beschränken. Dies jedoch nur, solange die daraus resultierenden Eingriffe verhältnismässig bleiben (vgl. BGE 118 Ia 64, Erw. 3). Die Vorinstanz legt vorliegend nicht einzelfallbegründend dar, inwiefern die Besuche der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Haftzweck in Räumen mit Trennscheiben stattfinden müssen. Insbesondere behauptet die Vorinstanz nicht, dass der Beschwerdeführer als besonders gefährlich oder undiszipliniert einzustufen wäre bzw. dass er Fluchtversuche unternommen hätte. Ebenso wenig werden konkrete Verdunkelungshandlungen oder -versuche bzw. eine Kollusionsgefahr dargelegt, welcher mit der Durchführung von Besuchen mit einer Trennscheibe wirkungsvoll begegnet werden könnte. Vielmehr kann den Akten entnommen werden, dass mit der Bewilligung des Gesuchs des Beschwerdeführers um vorzeitigen Strafvollzug das DVI damit beauftragt wurde, ihn auf den nächstmöglichen Zeitpunkt in eine geeignete Justizvollzugsanstalt zu überführen, und ihm die Durchführung der Besuche seiner Lebensgefährtin bis zur Verhandlung vom 23. Mai 2013 ohne Trennscheibe bewilligt wurde, wobei allfällige Bedingungen, welche die zuständige Justizvollzugsanstalt bei diesen Besuchen verfüge, vorbehalten blieben. Daraus erhellt klar, dass das Bezirksgericht Z. nicht vom (Weiter-)Bestand einer Kollusionsgefahr beim Beschwerdeführer ausging, ansonsten die Besuche seiner Lebensgefährtin ohne Trennscheibe nicht grundsätzlich bewilligt worden wären. Schliesslich kann auch der Meldung zum Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen des Bezirksgerichts Z. vom 13. Juni 2013 entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer keine Kollusionsgefahr besteht. Demzufolge ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer nicht mehr der Untersuchungszweck, sondern die Resozialisierung im Vordergrund steht. Deshalb erfordert es der Haftzweck vorliegend nicht, das strenge Regime der Untersuchungsunterhaft auf den vorzeitigen Strafvollzug anzuwenden bzw. gefährdet eine Lockerung des strafprozessualen Haftregimes, insbesondere in Bezug auf die Einschränkung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers, den Haftzweck nicht. Die Durchführung von Besuchen der Lebensge-

2013 Straf- und Massnahmenvollzug 285 fährtin des Beschwerdeführers in Räumen mit Trennscheibe ist damit aus Gründen des Haftzwecks nicht (mehr) erforderlich und somit nicht verhältnismässig. Im Übrigen erscheint es zumindest fraglich, ob allein betriebliche, personelle und bauliche Strukturen der Bezirksgefängnisse als „Gründe der Gefängnissicherheit“ im Sinne der Ziff. 12.3 Abs. 6 der Hausordnung angeführt werden können, zumal tatsachenwidrig ist, dass im Bezirksgefängnis Y. keine Möglichkeit besteht, mittels Hilfsmitteln wie Detektionsgeräten eine Überprüfung der Besucher und deren Effekten vorzunehmen, und auch die Vorinstanz einräumt, dass ein Besucherraum zur Verfügung steht, wo Inhaftierte mit Anwälten und Behördenmitgliedern ohne Trennscheibe kommunizieren können. 3.5. Unter den genannten Umständen wäre es angezeigt gewesen, dem Beschwerdeführer die Besuche seiner Lebensgefährtin während des vorzeitigen Strafvollzugs – im Sinne einer Ausnahme gemäss Ziff. 12.3 Abs. 6 der Hausordnung – ohne Trennscheibe zu gewähren. Dies hat umso mehr seit dem 23. Mai 2013 (Beginn des ordentlichen Strafvollzugs) zu gelten. Die Tatsache, dass im gleichen Gefängnis neben strafprozessualen Gefangenen auch Strafvollzugshäftlinge untergebracht sind, für die weniger strenge Sicherheitsvorschriften notwendig erscheinen, darf nicht dazu führen, dass auch sämtliche Inhaftierte im ordentlichen Strafvollzug dem gleichen strengen Regime der Untersuchungs- und Sicherheitshaft unterworfen werden. 46 Unverhältnismässigkeit und fehlende gesetzliche Grundlage für eine im Rahmen des Vollzugs einer Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnete chemische Zwangskastration. Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 24. Oktober 2013 in Sachen X. (WBE.2013.399).

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