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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 11.06.2013 WBE.2012.378/379

11 juin 2013·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·974 mots·~5 min·4

Résumé

Verfahrenserledigung nach VRPG durch Vergleich bzw. Vereinbarung; Prüfung der Gesetzmässigkeit

Texte intégral

346 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 S. 280 ff. das Wettschlagen der Parteikosten zu erfolgen hat (AGVE 2009, S. 279). 55 Verfahrenserledigung nach VRPG durch Vergleich bzw. Vereinbarung; Prüfung der Gesetzmässigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 11. Juni 2013 in Sachen A. und B. gegen Gemeinderat C. und Departement Bau, Verkehr und Umwelt (WBE.2012.378/379). Aus den Erwägungen 2. Die Beschwerdeführer und die Einwohnergemeinde C. haben sich über die strittige Kanalisation und die Schadenskosten im Rahmen eines Mediationsverfahrens geeinigt und eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen. Diese Vereinbarung lautet wie folgt: (...) Diese Vereinbarung soll, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verfügung des Gemeinderats C. vom 23. Januar 2012, zum Urteil erhoben werden. 3. 3.1. § 19 VRPG bestimmt unter der Marginalie "Vergleich": Erscheint eine einvernehmliche Lösung als vorteilhaft, sind die Behörden zum Abschluss von Vergleichen berechtigt; die öffentlichen Interessen sind zu beachten (Abs. 1). Das Verfahren wird durch Sachentscheid abgeschlossen (Abs. 2). Darüber hinaus enthält § 17 VRPG mit dem Titel "Untersuchung von Amtes wegen" folgenden Absatz 3: Besteht über einen Sachverhalt Unsicherheit, kann diese mit Einverständnis aller Parteien durch Vereinbarung über den dem Entscheid zugrunde zu legenden Sachverhalt beseitigt werden; die öffentlichen Interessen sind zu beachten.

2013 Verwaltungsrechtspflege 347 3.2. Der Zulässigkeit von Vergleichen im öffentlichen Recht sind aufgrund des Legalitätsprinzips Grenzen gesetzt, die das Bundesgericht in BGE 138 V 149 f. Erw. 2.4 wie folgt umschreibt: "Ist der Vergleich im Gesetzesrecht zugelassen, so wird aber damit den Parteien bei ungewisser Sach- oder Rechtslage die Befugnis eingeräumt, ein Rechtsverhältnis vertraglich zu ordnen, um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Dabei und damit wird in Kauf genommen, dass der Vergleichsinhalt von der Regelung abweicht, zu der es bei umfassender Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage gekommen wäre. Ein Vergleich ist somit zulässig, soweit der Verwaltung ein Ermessensspielraum zukommt sowie zur Beseitigung rechtlicher und/oder tatsächlicher Unklarheiten." Das Verwaltungsgericht hat es in langjähriger Praxis zum alten Verwaltungsrechtspflegegesetz stets als zulässig erachtet, übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten zur Erledigung des Verfahrens stattzugeben, sofern sich diese als gesetzmässig erweisen und allfällige Zugeständnisse der Parteien sich innerhalb des Spielraumes halten, den das Gesetz ohnehin gewährt, und sie nicht unzumutbar erscheinen; nur in diesem beschränkten Rahmen ist im öffentlichen Recht Raum für "Vergleiche" (vgl. AGVE 1991, S. 383; 1982, S. 286 ff.; 1972, S. 285 f.). Nach dem klaren Wortlaut des VRPG ist das Verfahren auch bei einem abgeschlossenen Vergleich durch Sachentscheid abzuschliessen (§ 19 Abs. 2 VRPG). 4. Zu überprüfen ist somit, ob sich die zwischen der Einwohnergemeinde C. und den Beschwerdeführern sowie weiteren Privaten abgeschlossene Vereinbarung im vorgenannten Rahmen hält. 4.1. In Ziffer 1 der Vereinbarung stellt die Gemeinde fest, Eigentümerin der Leitung (ohne die Hausanschlüsse) zu sein und deren Unterhalt zu übernehmen. Gemäss § 12 Abs. 1 des Abwasserreglements der Gemeinde C. (genehmigt von der Einwohnergemeindeversammlung am 17. Juni 2009) sind die Abwasseranlagen im Gebäude und die Leitungen bis und mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation (Hausanschluss)

348 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 vom Grundeigentümer zu erstellen, zu unterhalten und zu erneuern; sie verbleiben in seinem Eigentum. Angesichts dieser Bestimmung erscheint folgerichtig, dass die Kanalisation D.weg als öffentliche Kanalisation bezeichnet wird, welche im Eigentum der Gemeinde steht und deren Unterhalt sie zu übernehmen hat. Als Hausanschlüsse haben die Zuleitungen von den Häusern der Beschwerdeführer in die Kanalisation D.weg zu gelten. Mit der Übernahme des Unterhalts durch die Gemeinde entfällt auch die Rechtsgrundlage, den Beschwerdeführern die streitigen Schadensanteile bzw. Unterhaltskosten von Fr. 2'670.55 aufzuerlegen. 4.2. Gemäss Ziffer 2 der Vereinbarung verzichtet die Gemeinde vollständig auf die Erhebung von Feinerschliessungsgebühren, da die Leitung ursprünglich durch Private bereits finanziert wurde. Präzisierend wird festgehalten, dass die Bestimmungen bezüglich Anpassungen im Sinne von § 31 des Erschliessungsreglementes bestehen bleiben. Die Gebühren fallen zum Zeitpunkt der Realisierung an. Auch dieser Vereinbarungsteil entspricht den reglementarischen Vorgaben der Gemeinde C., welche Erschliessungsbeiträge für Abwasser in § 31 des Erschliessungsfinanzierungsreglements (vom 17. Juni 2009) regeln. Gemäss Anhang Seite 3 tragen die Grundeigentümer die Kosten der Feinerschliessung zu 100 %. Wenn und soweit im vorliegenden Fall die Leitung ursprünglich durch Private bereits finanziert wurde, entfallen in der Tat Erschliessungsbeiträge für die Kosten der Feinerschliessung. Vorbehalten bleiben, worin in Ziffer 2 der Vereinbarung auch hingewiesen wird, spätere Erschliessungsbeiträge bei Änderung bzw. Anpassung der bestehenden Abwasserleitung. 4.3. In Ziffern 3 und 4 der Vereinbarung regeln Gemeinde und Private die Verlegung der Verfahrens- und Anwaltskosten für die Beschwerdeverfahren vor dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt und vor Verwaltungsgericht. Diese Kostenregelung hält vor den §§ 29, 31 und 32 VRPG ohne Weiteres Stand und kann zum Urteil erhoben werden. Dem Umstand, dass das Verfahren zufolge Vergleichs mit geringerem Auf-

2013 Verwaltungsrechtspflege 349 wand erledigt werden kann, ist mit einer reduzierten Staatsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. AGVE 2000, S. 346; § 23 VKD). 56 Vollstreckung des Führerausweisentzugs - Die vorzeitige Wiedererteilung des Führerausweises nach der Teilnahme an einer anerkannten Nachschulung (Art. 17 Abs. 1 SVG) ist keine Vollstreckungsverfügung und wird im Beschwerdeverfahren gegen den Vollstreckungsentscheid nicht geprüft. - Die Praxis des Strassenverkehrsamts, wonach bei der Festsetzung des Entzugsbeginns nach Rechtsmittelverfahren, welche über sechs Monate dauern, eine maximale Frist von zwei Monaten (55-60 Tagen) ab Rechtskraft des Sachentscheids gewährt wird, ist im Rahmen der rechtlichen Vorgaben und dient als Richtwert der rechtsgleichen Anordnung der Vollstreckung. - Im Einzelfall sind berufliche Gründe, mit welchen ein betroffener Fahrzeuglenker vor Erlass der Vollstreckungsverfügung um eine Verschiebung nachsucht, bei der Festsetzung des Entzugsbeginns zu berücksichtigen. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 26. Juni 2013 in Sachen A. gegen Strassenverkehrsamt (WBE.2013.281). Aus den Erwägungen I. 1.-3. (…) 4. Im Beschwerdeverfahren gegen Vollstreckungsentscheide hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob eine formell genügende, insbesondere rechtskräftige Verfügung vorhanden ist und deren Grenzen eingehalten wurden bzw. ob die Vollstreckung sachlich oder hinsichtlich ihres Konkretisierungsgehalts über die zu vollstreckende Anordnung hinaus geht (siehe zum Ganzen AGVE 2011, S. 260; 1988, S. 421 ff.; 1982, S. 313). Im Vollstreckungsverfahren wird aber die der Vollstreckung zugrunde liegende Sachverfügung, in der über den

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