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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 25.10.2013 WBE.2012.1059

25 octobre 2013·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·732 mots·~4 min·6

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Verschweigen wesentlicher Tatsachen; Verhältnismässigkeit; öffentliches Interesse Je gewichtiger sich das Verschweigen wesentlicher Tatsachen auf einen korrekten Entscheid der Bewilligungsbehörden auswirken kann und je grösser das Verschulden des Betroffenen zu qualifizieren ist, umso höher ist das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu veranschlagen.

Texte intégral

2013 Migrationsrecht 143 Aus den Erwägungen 4.3. 4.3.1. - 4.3.3. (…) 4.3.4. (…) In Bezug auf die Invalidenrente des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Urteil (BGE 139 V 263) das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (Sozialversicherungsabkommen; SR 0.831.109.818.1) auf kosovarische Staatsangehörige ab 1. April 2010 als nicht mehr anwendbar erklärt hat. Nachdem aufgrund dieser neusten Rechtsprechung nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer bei Übersiedlung in den Kosovo seine bisherige Rente weiter erhalten wird und aus den Akten nicht hervorgeht, ob und wenn ja inwiefern der Beschwerdeführer durch seinen Heimatstaat finanziell unterstützt würde, ist diese Frage und die Frage einer allfälligen beruflichen Wiedereingliederung unter Berücksichtigung seiner Invalidität detailliert abzuklären (…). Erhält der Beschwerdeführer im Kosovo keine finanzielle Unterstützung und ist eine berufliche Wiedereingliederung nicht möglich oder nicht zumutbar, ist von einem markant erhöhten privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. 31 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Verschweigen wesentlicher Tatsachen; Verhältnismässigkeit; öffentliches Interesse Je gewichtiger sich das Verschweigen wesentlicher Tatsachen auf einen korrekten Entscheid der Bewilligungsbehörden auswirken kann und je grösser das Verschulden des Betroffenen zu qualifizieren ist, umso höher ist das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu veranschlagen.

144 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 25. Oktober 2013 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2012.1059). Aus den Erwägungen 4.2. 4.2.1. Liegt ein Widerrufsgrund vor, weil ein Betroffener im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG), bestimmt sich das Mass des öffentlichen Interesses an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorab daran, wie gross das Interesse der Behörden zu veranschlagen ist, im Bewilligungsverfahren über korrekte Angaben zu verfügen bzw. in Kenntnis der verschwiegenen Tatsachen entscheiden zu können. Zudem ist das Verschulden des Betroffenen zu gewichten und der seit der Falschangabe bzw. seit dem Verschweigen vergangene Zeitraum und das Verhalten der ausländischen Person während dieser Periode zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3). Je gewichtiger sich die Falschangabe oder das Verschweigen auf einen korrekten Entscheid der Bewilligungsbehörden auswirken kann und je grösser das Verschulden des Betroffenen zu qualifizieren ist, umso höher ist das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu veranschlagen. In Bezug auf das öffentliche Interesse ist festzuhalten, dass der Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen verwerflich ist. Es besteht seitens der Migrationsbehörden ein erhebliches Interesse, in Kenntnis aller wesentlichen Umstände über die Bewilligung eines Betroffenen entscheiden zu können, damit nur diejenigen Personen von einer besonderen gesetzlichen Privilegierung profitieren können, welche die entsprechenden Voraussetzungen auch tatsächlich erfüllen. Insofern ist auch von einem grossen öffentlichen Interesse auszugehen, eine Bewilligung, die mittels Verschweigens wesentlicher Tatsachen erhältlich gemacht

2013 Migrationsrecht 145 wurde, nicht zu verlängern bzw. zu widerrufen. Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist zudem die Art der Täuschungshandlungen zu berücksichtigen. Je gravierender und verwerflicher diese waren, desto eher ist die Nichtverlängerung bzw. der Widerruf angemessen bzw. umso höher müssen die privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz sein, um die Nichtverlängerung bzw. einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung als unverhältnismässig erscheinen zu lassen (vgl. RGAE vom 2. Februar 2012 [1-BE.2010.48], Erw. II/4.2). 4.2.2. Bereits aufgrund des Umstandes, dass es der Beschwerdeführer über Jahre hinweg konsequent unterlassen hat, die Behörden über die Existenz seines ausserehelichen Sohnes aufzuklären und damit erreichte, dass diese seine Aufenthaltsbewilligung in Unkenntnis des vollständigen Sachverhalts erteilten bzw. verlängerten, ist von einem grossen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz auszugehen. Hätten die Behörden Kenntnis aller Umstände gehabt, wäre die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wohl ernsthaft in Frage gestellt worden. Hinzu kommt, dass aufgrund des Ablaufs – Zeugung eines Kindes im Ausland, Heirat einer Schweizerin, Scheidung nach vermeintlicher Sicherung eines Aufenthaltsrechts, Anerkennung des Kindes und Heirat der Kindsmutter – von einem planmässigen Vorgehen und vom Führen einer Parallelbeziehung im Ausland auszugehen ist. Insgesamt besteht deshalb ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz. 32 Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung; Verhältnismässigkeit - Ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG liegt vor, wenn die relevanten Aspekte in ihrer Gesamtheit als schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu qualifizieren sind (Erw. 2.3.5.). - Fehlen strafrechtliche Verurteilungen, ist das öffentliche Interesse daran zu bemessen, welche Bereiche der öffentlichen Sicherheit und

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