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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.04.2012 WBE.2011.407

30 avril 2012·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·2,069 mots·~10 min·4

Résumé

Interessenkonflikt nach Art. 12 lit. c BGFA im Falle der Mehrfachverteidigung - Eine Verletzung der Berufspflichten des Anwalts setzt voraus, dass konkrete Hinweise auf einen möglichen Interessenkonflikt bestehen, die bloss abstrakte Möglichkeit genügt nicht. - Ist eine Mehrfachverteidigung ausnahmsweise zulässig, so kann für die Annahme eines Interessenkonflikts beim amtlichen Verteidiger nicht ausreichen, wenn sich im Laufe der Einvernahmen einzelne Aussagen der Angeschuldigten als nicht identisch und widerspruchsfrei herausstellen.

Texte intégral

2012 Anwaltsrecht 213 VIII. Anwaltsrecht

31 Interessenkonflikt nach Art. 12 lit. c BGFA im Falle der Mehrfachverteidigung - Eine Verletzung der Berufspflichten des Anwalts setzt voraus, dass konkrete Hinweise auf einen möglichen Interessenkonflikt bestehen, die bloss abstrakte Möglichkeit genügt nicht. - Ist eine Mehrfachverteidigung ausnahmsweise zulässig, so kann für die Annahme eines Interessenkonflikts beim amtlichen Verteidiger nicht ausreichen, wenn sich im Laufe der Einvernahmen einzelne Aussagen der Angeschuldigten als nicht identisch und widerspruchsfrei herausstellen. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 30. April 2012 in Sachen A. gegen Anwaltskommission des Kantons Aargau (WBE.2011.407). Aus den Erwägungen 3.2. 3.2.1. Die Sorgfaltspflichten gemäss BGFA schliessen auch eine Verteidigung verschiedener Angeklagter im Strafverfahren nicht von vornherein aus. Im Interesse der Verfahrenseffizienz kann eine Mehrfachvertretung ausnahmsweise erlaubt sein. Als Ausnahme sind die Voraussetzungen restriktiv anzuwenden. Unabdingbar ist, dass die (Mit-)Angeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Darstellungen zum Sachverhalt und zur Tatbeteiligung geben und ihre Prozessinteressen nach den jeweiligen konkreten Umständen nicht divergieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. März 2009 [1B_7/2009], Erw. 5.8; Walter Fellmann, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 12 N 54 ff., Art. 12 N 107). Vertritt ein Strafverteidiger zwei angeklagte Personen, befindet er

214 Verwaltungsgericht 2012 sich in einem Interessenkonflikt, sobald er die Interessen und Verteidigungsrechte des einen Mandanten nicht wahrnehmen kann, ohne die Interessen und Verteidigungsrechte des anderen Mandanten zu gefährden oder gar zu verletzen. Sind die Verteidigungsinteressen zweier Angeklagter hingegen nicht gegenläufig, ist es zulässig, deren Verteidigung ein und demselben Rechtsvertreter zu übertragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2002 [6P.108/2002], Erw. 2.2.1). Der Berufsregel von Art. 12 lit. c BGFA entspricht auch der Grundsatz der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes vom 10. Juni 2005, wonach Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Mandanten, den eigenen und den Interessen von anderen Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, vermeiden (Art. 11 der Standesregeln). Art. 12 präzisiert unter dem Titel "Mehrere Mandanten", dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht mehr als einen Mandanten in der gleichen Sache beraten, vertreten oder verteidigen, wenn ein Interessenkonflikt zwischen den Mandanten besteht oder droht (Abs. 1). Sie legen das Mandat gegenüber allen betroffenen Mandanten nieder, wenn es zu einem Interessenkonflikt kommt, wenn die Gefahr der Verletzung des Berufsgeheimnisses besteht oder die Unabhängigkeit beeinträchtigt zu werden droht (Art. 12 Abs. 2). Diese Regeln können insoweit zur Auslegung der Sorgfaltspflichten gemäss BGFA beigezogen werden, als sie allgemein anerkannte Prinzipien zum Ausdruck bringen (vgl. hierzu Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 5a; BGE 130 II 270, Erw. 3.1.1; VGE II/81 vom 21. Dezember 2005 [WBE.2005.227], Erw. 2.3). 3.2.2. Art. 128 StPO verpflichtet die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein der beschuldigten Person gegenüber. Die Strafprozessordnung schliesst indessen nicht aus, dass innerhalb dieser Schranken ein Rechtsbeistand im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren kann (Art. 127 Abs. 3 StPO).

2012 Anwaltsrecht 215 Diese Normen finden auch für die notwendige und die amtliche Verteidigung Anwendung, welche je nach Verfahrensstadium von der Verfahrensleitung einzusetzen ist (Art. 131 ff. StPO). 4. 4.1. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers stellte sich die Frage einer Interessenkollision anlässlich der Einvernahme von B. am 24. Februar 2011. Aufgrund der Identifikation von C. anlässlich der Fotokonfrontation durch seinen Mandanten, der mehrfachen Namensnennung sowie der inhaltlichen Bezugnahme auf die Einvernahme von C. vom 31. Mai 2010, an welcher der Beschwerdeführer als Verteidiger anwesend war, konnte bezüglich der Identität der betroffenen Person keine Unsicherheit mehr bestehen. Ebenso war erkennbar bzw. musste für den Beschwerdeführer am 24. Februar 2011 erkennbar sein, dass die Aussagen von B. und C. divergierten. Er war daher verpflichtet, sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen, ob die Gefahr einer Interessenkollision zwischen den beiden Mandatsverhältnissen besteht (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 87; BGE 134 II 108, Erw. 4.2.2). 4.2. Unterschiede in den Aussagen der beiden Mandanten des Beschwerdeführers führten aber nicht gleichsam automatisch zu einer verbotenen Interessenkollision gemäss Art. 12 lit. c BGFA. Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Anwalts liegt erst vor, wenn Differenzen in den Aussagen bestehen oder zumindest absehbar sind, welche nach den konkreten Umständen auf gegensätzlichen Prozessinteressen beruhen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. März 2009 [1B_7/2009], Erw. 5.9; vgl. Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 107). Die bloss abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonflikts vermag dabei eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA nicht zu begründen; verlangt wird vielmehr, dass konkrete Hinweise auf einen möglichen Interessenkonflikt bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2011 [2C_900/2010], Erw. 1.3 mit Hinweisen; BGE 134 II 108, Erw. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2009 [2C_504/2008 und 2C_505/2008], Erw. 9.1; Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 84b). Mit anderen Worten genügt die Möglichkeit, ein

216 Verwaltungsgericht 2012 Risiko oder der blosse Anschein eines Interessenkonflikts nicht, um eine nach Art. 12 lit. c BGFA relevante Sorgfaltspflichtverletzung zu begründen (vgl. Ernst Staehelin, Interessenkollision: theoretische und reale Aspekte, Anwaltsrevue 4/2010, S. 189 mit Hinweisen; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, N 823 f.). Es ist daher bei Mehrfachvertretungen im Einzelfall zu prüfen, ob die Mandatsinhalte und die Verteidigungsstrategie parallel laufen oder divergieren. Erst bei konkreten Umständen, welche die vorbehaltlose Interessenwahrung für jeden Mandanten beeinträchtigen oder konkret gefährden können, ist der Anwalt verpflichtet, die Mandate niederzulegen. Massgebend ist, ob der Anwalt jedes Mandat unabhängig vom andern und im uneingeschränkten Interesse seiner Mandanten führen kann. Im vorliegenden Fall bezogen sich die Differenzen in den (anfänglichen) Aussagen von B. auf die Anzahl der Geldübergaben, die Höhe der Geldbeträge und die Häufigkeit der Übergabe von Mobiltelefonen. B. bestätigte mehrfach diese Vorhalte erst nach Konfrontation mit den jeweiligen Aussagen von C.. Eine anfängliche Bestreitung von Vorhalten und die versuchte Schilderung eines in Einzelpunkten zu Zahlenangaben eines Mittäters abweichenden Sachverhalts lassen nicht auf einen konkreten, mit den Sorgfaltspflichten unvereinbaren Interessenkonflikt schliessen. B. hat teilweise noch an derselben Befragung seine Darstellung aufgegeben. Die Anzahl von Drogen- und Geldwäschereigeschäften können sich zwar – wie die Anwaltskommission zu Recht festgehalten hat – im Falle einer Verurteilung nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG oder nach Art. 305bis StGB auf die Strafzumessung auswirken. Das Interesse der Klienten des Beschwerdeführers an einer – auch im Vergleich zum Mitangeklagten – geringfügigen Strafe und wohlwollenden Strafzumessung begründet indessen keinen aufsichtsrechtlich relevanten Interessenkonflikt des Anwalts. Divergierende Aussagen solcher Art schlossen eine unabhängige Mandatsführung nicht aus. Standesrechtlich relevante Interessenkonflikte bei divergierenden Aussagen in einer Strafuntersuchung liegen erst vor, wenn der Anwalt einen seiner Mandanten nicht oder nicht mehr verteidigen kann, ohne die Interessen des andern Mandanten zu gefährden, z.B. wenn

2012 Anwaltsrecht 217 sich die Mandanten gegenseitig der Falschaussage bezichtigen, (zusätzlicher) strafbarer Handlungen beschuldigen oder die Angaben zu den jeweiligen Tatbeteiligungen so divergieren, dass sich eine Gegenüberstellung (Art. 146 Abs. 2 StPO) aufdrängt. Die Aussagen von B. und C. entsprachen sich im Kern und die Widersprüche betrafen, was die Straftatbestände anbelangt, untergeordnete Punkte. Solche Abweichungen in den Aussagen zum Sachverhalt sind zu geringfügig und begründen – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – keine relevante Konfliktsituation des Anwalts (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2011 [6B_1076/2010], Erw. 2.3.2 f.). Kein relevanter Interessenkonflikt besteht bei einer Mehrfachvertretung schliesslich, wenn die Mandanten von ihrem Aussageverweigerungsrecht (Art. 113 Abs. 1 StPO) Gebrauch machen. Der Anwalt findet sich daher auch nicht in einer konkreten Konfliktsituation, wenn bei einer Mehrfachvertretung seine Mandanten versuchen, sich nicht gegenseitig zu belasten. Der blosse Umstand, dass das Aussageverhalten eines angeschuldigten Mandanten aus der Sicht der Strafuntersuchungsbehörden "keinen guten Eindruck hinterlässt" oder dessen Glaubwürdigkeit in Frage stellt, kann keinen relevanten Interessenkonflikt begründen. Art. 12 BGFA dient vorab dem umfassenden öffentlich-rechtlichen Schutz der anwaltlichen Treuepflicht, dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft (vgl. BGE 128 I 346, Erw. 2.2 mit Hinweisen). Es ist aber nicht Aufgabe der Verteidigung, den Fortgang des Verfahrens zu befördern (Wolfgang Wohlers, Die Pflicht der Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht [ZStrR] 130/2012, S. 57 mit Hinweisen). 4.3. Die Entscheidung der Oberstaatsanwaltschaft, mit welcher die amtliche Verteidigung widerrufen wurde, ist ohne präjudizielle Bedeutung für das Disziplinarverfahren. Auch mit Blick auf die Anzeige der Staatsanwaltschaft D. sind die unterschiedlichen Aufgaben der Verfahrensleitung in der Strafuntersuchung und des Verteidigers zu beachten. Gemäss Art. 62 Abs. 1 StPO obliegt der Verfahrensleitung die Sicherstellung eines gesetzmässigen und ordnungsgemässen

218 Verwaltungsgericht 2012 Strafverfahrens, wozu auch die Sicherstellung einer notwendigen oder amtlichen Verteidigung gehört (Art. 131 ff. StPO). Der Widerruf der amtlichen Verteidigung setzt nach Art. 134 Abs. 2 StPO u.a. voraus, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist. Eine Doppelvertretung kann die Verteidigungsrechte tangieren und die Verfahrensleitung ist grundsätzlich zur Bestellung einer neuen amtlichen Verteidigung berechtigt, wenn ein Interessenkonflikt möglich ist und geeignet erscheint, die Verteidigungsrechte des Betroffenen zu verletzen. Die Beurteilung der Staatsanwaltschaft ist damit präventiv und beruht im Hinblick auf den ordnungsgemässen Verfahrensgang auf einem Anschein und der Möglichkeit einer Interessenkollision. Auch wenn Mehrfachvertretungen im Strafprozess immer und grundsätzlich problematisch sind, bedeutet eine andere Beurteilung durch den betroffenen Anwalt, die sich objektiv auf die konkrete Interessenlage seiner Mandanten stützen kann, noch keine Verletzung der Standespflichten. 4.4. Im Übrigen ist im vorliegenden Fall, wo die Anzeichen einer möglichen Interessenkollision bei der ersten Einvernahme auftraten, zu beachten, dass die Mandatspflichten dem Beschwerdeführer grundsätzlich untersagten, den Abbruch der Einvernahme wegen möglicher Doppelvertretung zu provozieren. Eine Mandatsniederlegung während der Einvernahme verbieten die Interessen beider Mandanten und seine Sorgfaltspflicht gemäss Art. 12 lit. a BGFA. Ein solches Verhalten könnte zudem das Berufsgeheimnis zumindest gegenüber einem Mandanten verletzen, da aufgrund einer solchen Mandatsniederlegung die Untersuchungsbehörden einen bisher nicht bekannten Zusammenhang zwischen zwei Angeschuldigten erkennen könnten. Die Sorgfaltspflichten gebieten vielmehr, dass der Beschwerdeführer nach der Einvernahme eine Interessenkollision gewissenhaft prüfte und eine allfällige Mandatsniederlegung mit den betroffenen Mandanten besprach. Hätten sich allfällige divergierende Interessen nicht beseitigen lassen oder hätte der Beschwerdeführer in Zukunft mit Interessenkonflikten rechnen müssen, wäre eine Mandatsniederlegung unausweichlich gewesen.

2012 Anwaltsrecht 219 Im vorliegenden Fall fand die Besprechung mit den Mandanten am 3. März 2011 statt und der Beschwerdeführer kam zum Ergebnis, dass keine tatsächlichen Interessenkonflikte bestanden. Diese rechtliche Beurteilung lag nicht ausserhalb einer korrekten rechtlichen Interpretation der Mandanteninteressen (vgl. vorne Erw. 4.2). Es kann dem Beschwerdeführer daher nicht angelastet werden, dass er eine unzulässige Doppelvertretung bis zum Widerruf der amtlichen Verteidigung weitergeführt hätte. Voraussetzung einer Disziplinierung ist immer, dass der Anwalt die Pflichtwidrigkeit erkannte oder bei durchschnittlicher Sorgfalt hätte erkennen müssen. Dabei reicht die abstrakte Möglichkeit eines Konflikts (BGE 134 II 108, Erw. 4.2.2; AGVE 2008, S. 285) oder das allgemeine Risiko, dass ein solcher im Verlaufe des Mandats auftreten kann, für eine Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten gemäss BGFA nicht aus. Der Beschwerdeführer hätte schliesslich auch in der Lage sein müssen, sich pflichtgemäss zu verhalten. Nachdem die Staatsanwaltschaft D. seine Abberufung bereits am 2. März 2011 der Oberstaatsanwaltschaft beantragt hatte, durfte für eine Disziplinierung die Frage nach dem pflichtgemässen Alternativverhalten nicht offen bleiben. 4.5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Aussagedifferenzen der beiden Mandanten des Beschwerdeführers keine konkreten tatsächlichen Interessenkonflikte erkennen lassen. Die Rechtspositionen der Mandanten waren einheitlich und schlossen eine parallele, unabhängige und unbeeinflusste Interessenwahrung durch den Beschwerdeführer nicht aus. Nur weil der Mitangeschuldigte B. die Aussagen der an der strafbaren Handlung Mitbeteiligten nicht ohne Weiteres bestätigte und einzelne seiner Aussagen nicht identisch und widerspruchsfrei waren, liegt noch kein tatsächlicher Interessenkonflikt vor (vgl. Schiller, a.a.O., N 805 ff.). Insbesondere abweichende Mengenangaben mehrerer Angeschuldigter bei Drogendelikten begründen allein keine relevanten Interessenkollisionen. Der Beschwerdeführer hat seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei und nach der Einvernahme vom 24. Februar 2011 gemäss BGFA

220 Verwaltungsgericht 2012 nicht verletzt. Sein Beschwerdeantrag ist daher gutzuheissen und der Entscheid der Anwaltskommission ist aufzuheben.

2012 Verwaltungsrechtspflege 221 IX. Verwaltungsrechtspflege

32 Vollstreckung Gegen Vollstreckungsentscheide der Staatsanwaltschaft betreffend die Einziehung von Gegenständen ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 3. Februar 2012 in Sachen A. gegen Staatsanwaltschaft B. (WBE.2011.408). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Gemäss Art. 439 StPO bestimmen Bund und Kantone die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie die entsprechenden Verfahren, wobei die besonderen Regelungen in der Strafprozessordnung und im Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) vorbehalten bleiben (Art. 439 Abs. 1 StPO). Die Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) (Art. 442 Abs. 1 StPO). Die Kantone haben, soweit sie dafür zuständig sind, die zum Vollzug der Strafprozessordnung notwendigen Ausführungsbestimmungen zu erlassen (Art. 445 StPO). Die kantonale Vollzugsbehörde in Strafsachen ist allgemein das zuständige Departement (§ 14 Abs. 1 EG StPO). Der Regierungsrat kann durch Verordnung andere Behörden mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen sowie mit der Einforderung der Kosten beauftragen (§ 14 Abs. 2 EG StPO).

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