2011 Taxirecht 199 VII. Taxirecht
50 Taxiwesen; Voraussetzungen der Vergabe von Standplätzen - Ein Taxireglement des Gemeinderates mit einer generellen Bewilligungspflicht für das Anbieten von Taxifahrten ist verfassungswidrig. - Gestützt auf das Baugesetz kann der Gemeinderat die Benützung öffentlicher Standplätze einer Bewilligungspflicht unterstellen. - Ein guter Leumund ist ein zulässiges Kriterium bei der Vergabe eines Taxistandplatzes auf öffentlichem Grund. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. Mai 2011 in Sachen A. gegen Stadtrat B. und Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2011.35). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Gemäss § 106 Abs. 1 KV sind die Gemeinden im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behörden und Beamten zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt Gemeindeautonomie dort vor, wo das kantonale Recht einen Sachbereich nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und der Gemeinde dabei einen relativ erheblichen Entscheidungsspielraum einräumt (BGE 129 I 294, 320 und 413, je mit Hinweisen; 128 I 7 f. mit Hinweisen; 126 I 136 mit Hinweisen; 124 I 226 f. mit Hinweisen; 122 I 290 mit Hinweisen; AGVE 2003, S. 470 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs-
200 Verwaltungsgericht 2011 recht, 6. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2010, Rz. 1392 mit Hinweisen). Ob und wieweit eine Gemeinde in einem gewissen Bereich autonom ist, bestimmt sich also nach dem kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 129 I 413 mit Hinweisen; AGVE 2003, S. 470; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 1393 mit Hinweisen). Im Kanton Aargau enthält dieses über das Taxiwesen keine Vorschriften. Insofern fällt die Reglementierung des Taxiwesens in den Kompetenzbereich der Gemeinden (AGVE 2003, S. 470). 1.2. In der Stadt B. ist das Taxiwesen im Reglement über das Taxiwesen vom 1. Dezember 2005 (nachfolgend: Reglement über das Taxiwesen) geregelt. Die gewerbsmässige Personenbeförderung mit Taxifahrzeugen bedarf einer Betriebsbewilligung des Stadtrats; diese wird auf den Namen des Betriebsinhabers ausgestellt und ist nicht frei übertragbar (§ 1 Abs. 1 Reglement über das Taxiwesen). Die Bewilligungsvoraussetzungen, die Dauer sowie der Entzug der Betriebsbewilligung sind in den §§ 3-7 des Reglements über das Taxiwesen geregelt: (…) 1.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 27 BV stellt die Statuierung einer Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Berufes einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar und bedarf zumindest hinsichtlich ihrer Grundzüge stets einer gesetzlichen Grundlage im formellen Sinn (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2010 [2C_564/2009], Erw. 7.1). Die Vorinstanz hat festgehalten, dass das Taxireglement der Stadt B. vom Stadtrat und nicht vom Einwohnerrat erlassen worden sei. Daher sei festzustellen, dass diejenigen Bestimmungen im Reglement, welche an eine generelle Bewilligungspflicht für die gewerbsmässige Personenbeförderung in der Stadt B. anknüpfen, verfassungswidrig seien. Dies betreffe insbesondere die Bestimmungen über die Betriebsbewilligung B, welche zum Anbieten von Taxifahrten ab privaten Standplätzen berechtige. Das Beschwerdeverfahren betreffe jedoch nicht die Erteilung der Bewilligung als solche, son-
2011 Taxirecht 201 dern die Zuteilung von Standplätzen auf öffentlichem Grund bzw. die Betriebsbewilligung A, welche zum Anbieten von Taxifahrten ab zugeteilten öffentlichen Standplätzen berechtige. 1.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich auf die Wirtschaftsfreiheit berufen, wer zur Ausübung eines Gewerbes öffentliche Sachen zum gesteigerten Gemeingebrauch beansprucht. Bei der Gewährung von A-Taxi-Bewilligungen handelt es sich um die Bewilligung zur Ausübung eines gesteigerten Gemeingebrauchs, wobei den kommunalen und kantonalen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit ergibt sich bei A-Taxi-Bewilligungen aus der Tatsache, dass die Zahl der Standplätze nicht beliebig erhöht werden kann, was eine Beschränkung der Bewilligungszahl pro Bewerber und nötigenfalls sogar eine Auswahl unter den Bewerbern erfordert. Aufgrund der Benützung des öffentlichen Grundes, welche der kantonalen und kommunalen Gesetzgebung unterliegt, sind die Gemeinden und Kantone somit befugt, durch Gesetze (im materiellen Sinne) die Wirtschaftsfreiheit von Taxi-Haltern in verschiedener Hinsicht zu beschränken (vgl. BGE 108 Ia 135, Erw. 3). Nach Art. 36 BV müssen die Eingriffe insbesondere im öffentlichen Interesse liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. Nach Art. 9 BV muss der Eingriff ferner auf sachlich vertretbaren Kriterien beruhen. Der in der Wirtschaftsfreiheit enthaltene Grundsatz der Gleichbehandlung von Gewerbegenossen, welcher sich auf das Verhältnis zwischen direkten Konkurrenten bezieht, ist ebenfalls zu beachten (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2010 [2C_564/2009]). 1.5. Das vom Stadtrat B. erlassene Reglement über das Taxiwesen vom 1. Dezember 2005 wurde auf § 37 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz; SAR 171.100) und die §§ 103 und 104 BauG abgestützt. Das Bundesgericht hat im Entscheid 2C_564/2009 vom 26. Februar 2010 betreffend eine aargauische Gemeinde festgehalten, der Stadtrat könne als kommunale Exekutivbehörde gestützt auf das kantonale Baugesetz die Benützung eines Standplatzes gestatten oder die Bewilligung
202 Verwaltungsgericht 2011 hierzu verweigern und hierzu sachdienliche Kriterien entwickeln. Das Reglement über das Taxiwesen der Stadt B. setzt für die Bewilligungserteilung zur Benutzung von öffentlichen Standplätzen unter anderem Handlungsfähigkeit, einen guten Leumund sowie die persönliche Eignung des Bewerbers voraus. Aufgrund der beschränkt zur Verfügung stehenden Standplätze war der Stadtrat berechtigt, die Bewilligungsvoraussetzungen im Reglement zu umschreiben. Diese Bewilligungspflicht steht dem bedingten Anspruch der Bewerber auf Zuteilung eines Standplatzes und damit der Ausübung des gesteigerten Gemeingebrauchs an einer öffentlichen Sache nicht entgegen. Die rechtliche Grundlage im Reglement, welche sich auf das Baugesetz abstützen kann, erweist sich aufgrund der darin enthaltenen Vorgaben zudem als genügend bestimmt und zur Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit als ausreichend. 2. 2.1.-2.4. (…) 2.5. 2.5.1. Nach § 5 des Taxireglementes der Stadt B. setzt die Betriebsbewilligung A unter anderem einen guten Leumund voraus. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 445 ff.). Eine Einschränkung der richterlichen Überprüfung, wie sie etwa bei grösserer Nähe und Vertrautheit der Verwaltungsbehörden mit den tatsächlichen Verhältnissen erfolgt, rechtfertigt sich indessen nicht. 2.5.2. Die Erlaubnis zur Benützung der städtischen Taxistandplätze stellt unter anderem wegen der bevorzugten Lage der Standplätze ein wirtschaftlich interessantes Sonderrecht für den Taxiunternehmer dar (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2009 [2C_564/2009], Erw. 8.1). Die öffentlichen Gemeindestrassen sind im Eigentum der Gemeinden. Der Gemeinderat kann durch eine Bewilligung ("Erlaubnis" gemäss § 104 BauG) den gesteigerten Gemeingebrauch, wie dies Standplätze für Taxi darstellen, regeln. Aufgrund seiner Strassenhoheit ist er frei, zu welchen Bedingungen er die Benützung regelt. Stehen, wie in der Stadt B., nur eine beschränkte Anzahl Stand-
2011 Taxirecht 203 plätze zur Verfügung und übersteigt die Nachfrage das Angebot, ist eine Auswahl erforderlich. Die Auswahl muss nach sachlichen Kriterien und rechtsgleich erfolgen. Nach der Rechtsprechung kann für die Bewilligung nicht nur ein guter automobilistischer Leumund, sondern ganz allgemein ein guter Leumund gefordert werden (vgl. BGE 99 Ia 392). Das Verwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 30. Juni 2009 erwogen, dass es sich bei der Ausübung des Berufes des Taxichauffeurs um eine Erwerbstätigkeit handle, bei der ein besonderes Interesse an einer seriösen Berufsausübung bestehe, weil der unerfahrene Kunde sonst beispielsweise leicht ausgebeutet werden könnte (VGE IV/43 vom 30. Juni 2009 [WBE.2009.49], Erw. 2.2, mit Verweis auf: Beat Zürcher, Das Taxigewerbe aus verwaltungsrechtlicher Sicht, Diss., Zürich 1978, S. 29). Allgemein lässt sich zum Auswahlsystem sagen, dass die Zuteilung der Plätze die Erwartungen der Taxikunden hinsichtlich Qualität und Zutrauenswürdigkeit einer Dienstleistung mit behördlicher Bewilligung erfüllen muss. Ein guter Leumund ist angesichts der Erwartungen des Publikums ein zulässiges Kriterium und dient auch dem Schutz des Publikums.
2011 Jagdrecht 205 VIII. Jagdrecht
51 Jagdrecht; Privilegierung der bisherigen Jagdgesellschaft bei der Pachtvergabe (§ 4 Abs. 3 AJSG) Bei Jagdgesellschaften, welche sich bisher als einfache Gesellschaften konstituierten und deren Mitglieder neu verschiedenen (Jagd-) Vereinen beigetreten sind, kann die Bevorzugungsklausel auch nicht indirekt in Bezug auf die Anzahl der Mitglieder in einem Verein angewendet werden. Mit der Auflösung der einfachen Gesellschaft besteht keine bisherige Jagdgesellschaft im Sinne von § 4 Abs. 3 AJSG mehr. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. Mai 2011 in Sachen A. gegen B., Gemeinderat C. und Regierungsrat (WBE.2011.34). Aus den Erwägungen 3. 3.1. In materieller Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin eine unrichtige Anwendung von § 4 Abs. 3 AJSG. Ihr ehemaliger Mitpächter und Mitglied der Beschwerdegegnerin D. sei zwischenzeitlich verstorben, weshalb sie zwei, die Beschwerdegegnerin nur einen bisherigen Pächter ausweisen könne. Zu relativieren sei die beanstandete Nichterfüllung der Abschusszahlen. 3.2. Die Vorinstanz und die Abteilung Wald begründeten den Zuschlag an die Beschwerdegegnerin mit deren jüngerer Altersstruktur, der höheren Revierverbundenheit und der beabsichtigten Zusammenarbeit mit der Jagdgesellschaft E.. Weiter werden die Führung von diversen Jagdhunden, die Erfahrung in der Schwarzwildbejagung und bisherige Aktivitäten in der Naturschutz- und Öffentlichkeitsarbeit angeführt. Besonders hervorgehoben werden die Wohn-