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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 20.10.2011 WBE.2011.289

20 octobre 2011·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,254 mots·~6 min·4

Résumé

Rechtsverzögerungsbeschwerde Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten bei gegenstandslos gewordener Rechtsverzögerungsbeschwerde

Texte intégral

2011 Verwaltungsrechtspflege 243 XIII. Verwaltungsrechtspflege

57 Rechtsverzögerungsbeschwerde Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten bei gegenstandslos gewordener Rechtsverzögerungsbeschwerde Urteil des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 20. Oktober 2011 in Sachen M. (WBE.2011.289). Sachverhalt Im Rahmen einer beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) hängigen Beschwerde gegen eine Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau ersuchte der Beschwerdeführer beim DVI um einen separaten Entscheid betreffend die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde beantragte er in der Folge vor Verwaltungsgericht, das DVI sei anzuweisen, über seinen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung umgehend zu entscheiden. Während des verwaltungsgerichtlichen Instruktionsverfahrens erliess das DVI einen Zwischenentscheid bezüglich aufschiebende Wirkung. Aus den Erwägungen II. Mit Zwischenentscheid vom 1. September 2011 wies das DVI den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ab, wodurch das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist (AGVE 2004, S. 273 f.; AGVE 2000, S. 307 f.; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2008 [9C_624/2008]).

244 Verwaltungsgericht 2011 III. 1. 1.1. Nachfolgend ist über die Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten zu befinden. Gemäss § 31 Abs. 2 Satz 1 und § 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gemäss § 13 Abs. 2 lit. e VRPG ist die Vorinstanz Partei. Den Behörden werden allerdings Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Verfahrenskosten und die Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwesen zu belasten (§ 31 Abs. 3 und § 32 Abs. 3 VRPG). 1.2. In Fällen von Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung ist es jeweils die Behörde, die dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, indem sie den Entscheid in der Hauptsache fällt. Bei rein formeller Betrachtung und Anwendung der hiervor zitierten gesetzlichen Bestimmungen würde dies bedeuten, dass die verfügende Behörde stets unterliegende Partei wäre, und der Kostenentscheid somit stets zu Gunsten des Beschwerdeführers lauten würde; dies selbst dann, wenn ein Beschwerdeführer eine völlig aussichtslose Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung eingereicht hätte. Somit könnten Rechtsverzögerungsbeschwerden ohne jedes Kostenrisiko eingereicht werden. Eine solche Regelung der Kostenfrage bei Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerden wäre unbefriedigend. 1.3. § 31 Abs. 3 Satz 1 und § 32 Abs. 3 Satz 1 VRPG, wonach derjenige, der dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, kostenpflichtig wird, umfasst zwar vom Wortlaut her den vorliegenden

2011 Verwaltungsrechtspflege 245 Sachverhalt, widerspricht jedoch nach dem eben Ausgeführten der inneren Teleologie (Zielsetzung; Sinn und Zweck) des Gesetzes. Die besagte Rechtsnorm kann folglich nicht unbesehen angewandt werden; vielmehr rechtfertigt sich gestützt auf die hiervor ausgeführten Überlegungen eine teleologische Reduktion, bei welcher der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm (in casu § 31 Abs. 3 Satz 1 und § 32 Abs. 3 Satz 1 VRPG) so beschränkt wird, dass Sachverhalte, die nach dem Wortlaut der Norm an sich erfasst würden, von der Anwendung der Norm ausgeschlossen werden. Nach Vornahme der teleologischen Reduktion in Bezug auf § 31 Abs. 3 Satz 1 und § 32 Abs. 3 Satz 1 VRPG ist nun nachfolgend zu prüfen, nach welchen Regeln die Kostenverteilung bei gegenstandslos gewordenen Rechtsverzögerungsbeschwerden vorzunehmen ist. 1.4. Dass gegenstandslos gewordene Rechtsverzögerungsbeschwerden im Hinblick auf die Kostenverteilung einen Spezialfall bilden, hat das Verwaltungsgericht bereits unter Geltung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVRPG), welches sich nicht ausdrücklich über die Frage der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung in Verfahren ohne Sachentscheid geäussert hatte, erkannt (AGVE 2000, S. 307). Unter Geltung des aVRPG war gemäss einem Grundsatzentscheid des Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 1982 die Kostenverteilung regelmässig nach dem formellen Ausgang, d. h. nach den Grundsätzen von § 33 Abs. 2 und § 36 aVRPG (Obsiegen/Unterlie-gen), erfolgt, wenn ein Verfahren ohne Sachentscheid erledigt wurde. Um stossende Ergebnisse zu verhindern, richtete sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in Ausnahmefällen der Kostenentscheid auch nach dem Verursacherprinzip (AVGE 1989, S. 276 f.; 1990, S. 324). Das Verwaltungsgericht hat unter der Geltung des aVRPG in AGVE 2000, S. 307, in Bezug auf die Frage der Kostenverteilung bei gegenstandslos gewordenen Rechtsverzögerungsbeschwerden mit Verweis auf AGVE 1989, S. 318, festgehalten, dass in derartigen Fällen die Kostentragung weder nach dem Grundsatz, dass diese dem formellen Ausgang des Verfahrens folgt, noch nach dem ausnahmsweise anzuwendenden Verursacherprinzip, wenn der materielle Aus-

246 Verwaltungsgericht 2011 gang klar anders liegt als der formelle, zu erfolgen habe. In solchen Fällen sei vielmehr zu prüfen, ob die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung begründet war bzw. ob der Beschwerdeführer den Vorwurf der Rechtsverzögerungsbeschwerde zu Recht erhoben hat. 1.5. Die unter der Rechtsprechung zum aVRPG entwickelten Grundsätze, wonach entscheidendes Kriterium für die Kostenverteilung war, ob die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung begründet war bzw. ob der Beschwerdeführer den Vorwurf der Rechtsverzögerungsbeschwerde zu Recht erhoben hat, sind folgerichtig und gelten nach wie vor. Sie entsprechen zudem der heutigen Regelung in § 31 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 32 Abs. 3 Satz 2, wonach die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen sind, wenn ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos wird. Mit Blick auf die hiervor ausgeführten Feststellungen und Überlegungen betreffend Besonderheiten von gegenstandslos gewordenen Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden drängt sich im Sinne der inneren Teleologie des Gesetzes die analoge Anwendung dieser Bestimmungen auf. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als dass betreffend Verfahrenskosten bei gegenstandslos gewordenen Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden die Prozessaussichten ohnehin zu prüfen sind, um beurteilen zu können, ob die Behörde einen schwerwiegenden Verfahrensmangel begangen hat (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). 1.6. Im Übrigen findet sich eine entsprechende Regelung im Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273). Für Fälle, in denen ein Rechtsstreit gegenstandslos gewordenen ist, bestimmt Art. 72 BZP, dass diesfalls das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet. Auch das Bundesgericht wählt bei einem gegenstandslos gewordenen Rechtsstreit das selbe Vorgehen gestützt auf Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP und stellt demgemäss bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses ab (siehe z.B. BGE 118 Ia 488, Erw. 4a, oder das

2011 Verwaltungsrechtspflege 247 Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2009 [2C.45/2009], Erw. 3). Das Bundesgericht hat diesbezüglich ausgeführt, es gehe dabei nicht darum, die Prozessaussichten im einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen; vielmehr müsse es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (erwähntes Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2009). 58 Parteientschädigung - Bei teilweisem Obsiegen wird die Parteientschädigung verhältnismässig auferlegt, ohne Rücksicht auf die effektiven Anwaltskosten einer Partei. Ohne Einfluss auf den Verteilschlüssel ist auch der Umstand, dass eine Partei, die ohne Anwalt auftritt, keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz hat. - Die Sonderregelung von § 12a Abs. 1 AnwT ist auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu Gunsten des Gemeinwesens anzuwenden. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. Mai 2011 in Sachen A. gegen Einwohnergemeinde B., Regierungsrat und Grosser Rat (WBE.2009.369). Aus den Erwägungen 2.4. 2.4.1. Gemäss § 12a Abs. 1 AnwT kann die Entschädigung in Zivilund Verwaltungssachen bei einem hohen Streitwert um bis zu einem Drittel herabgesetzt werden, wenn die Entschädigung zu Lasten des Gemeinwesens geht. Es handelt sich um eine "Kann"-Bestimmung, welche den rechtsanwendenden Behörden erhebliches Ermessen einräumt. Das Ermessen muss pflichtgemäss ausgeübt werden und die Behörden dürfen nicht willkürlich entscheiden. Bei der Anwendung dieser Bestimmung sind die Behörden an die Verfassung gebunden, insbesondere an das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen

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