2011 Kantonale Steuern 123 32 Steuerrecht - Rechtsmittelverfahren im Steuerstrafrecht: Kein Anspruch auf Durchführung einer Parteiverhandlung aus § 252 StG und Art. 6 EMRK (Erw. 1.2.2 f.) - Bagatellstrafverfahren erfordern in der Regel keine erneute mündliche Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz (Erw. 1.2.3). Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 7. Dezember 2011 in Sachen B. (WBE.2011.283). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei in Anwendung von Art. 6 EMRK eine Parteianhörung durchzuführen. 1.2. 1.2.1. Selbst wenn Art. 6 EMRK auch in Verfahren betreffend Bussen wegen Verfahrenspflichtverletzungen im ordentlichen Veranlagungsverfahren zur Anwendung gelangen würde, was in Lehre und Rechtsprechung umstritten ist (ablehnend, weil es sich um einen blossen Verwaltungszwang handle: Urteil der Bundessteuer-Rekurskommission Zürich vom 11. März 1992, publ. in StE 1992, B 101.1 Nr. 6 sowie NICCOLO RASELLI, Ordnungsbussen wegen Verletzung steuerlicher Verfahrensvorschriften, in SteuerRevue 46/1991 S. 443 ff.; befürwortend: Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau in: StE 1992 B 101.1 Nr. 5; DIETER EGLOFF in: MARIANNE KLÖTI-WEBER/DAVE SIEGRIST/DIETER WEBER (Hrsg.), Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Auflage, Muri-Bern 2009, § 235 N 5; STEFAN OSTERHELT, Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK auf Steuerverfahren, in ASA 75 (2006/2007), S. 607), ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine (erneute) mündliche Parteianhörung abzuweisen.
124 Verwaltungsgericht 2011 1.2.2. Der aargauische Gesetzgeber hat – mit dem Ziel, den Anforderungen der EMRK gerecht zu werden – die Bestimmungen des Steuerstrafverfahrens im StG per 1. Januar 2001 neu formuliert (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. Mai 1997, 97.002968, S. 129). Insbesondere sieht § 249 Abs. 1 StG für das Verfahren vor Steuerrekursgericht die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung vor. Ein Anspruch auf die Durchführung einer (Haupt-)Verhandlung im Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht ergibt sich aus dem StG demgegenüber nicht (§ 252 StG). 1.2.3. Art. 6 EMRK fordert ebenfalls nicht, dass in jeder Instanz ein öffentliches Verfahren stattfindet. Ob das Unterbleiben der Verhandlung gerechtfertigt ist, ist in einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden Verfahrens zu beurteilen (CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Auflage, München 2009, S. 377 f.). Eine öffentliche Verhandlung in zweiter Tatsacheninstanz ist entbehrlich, wenn der Fall ohne Beeinträchtigung des Prinzips eines fairen Verfahrens nach Aktenlage entschieden werden kann und vorausgesetzt, dass in erster Instanz eine Verhandlung durchgeführt wurde (JOCHEN ABR. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK-Kommentar, 3. Auflage, Kehl am Rhein 2009, Art. 6 N 195). Bagatellstrafverfahren erfordern in der Regel keine mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz (so auch GRABENWARTER, a.a.O, S. 378). 1.3. Die Vorinstanz hat am 23. Mai 2011 eine Parteiverhandlung durchgeführt und die Beschwerdeführerin angehört. Darin konnte die Beschwerdeführerin ihre Standpunkte ausreichend darlegen, womit den verfahrensrechtlichen Ansprüchen der Beschwerdeführerin Genüge getan wurde. Dazu kommt, dass es sich hier – in Anbetracht der Bussenhöhe von lediglich noch Fr. 50.00 – um ein Bagatellstrafverfahren handelt, in welchem in der Regel keine mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz erforderlich ist.
2011 Bau-, Raumentwicklungs-, Umweltschutzrecht 125 II. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht
33 Verwaltungszwang; § 159 Abs. 1 BauG Die Prüfung der (nachträglichen) Bewilligungsfähigkeit einer rechtswidrigen Baute im Beseitigungsverfahren setzt nicht in jedem Fall die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens voraus. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 13. April 2011 in Sachen A. und B. (WBE.2009.188). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Wird durch die Errichtung von Bauten ohne Bewilligung, unter Verletzung einer solchen oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, so können die Einstellung der Arbeiten, die Einreichung eines Baugesuchs sowie die Herstellung des rechtmässigen Zustands, insbesondere die Beseitigung oder Änderung der rechtswidrigen Bauten angeordnet werden (§ 159 Abs. 1 BauG). Eine solche Beseitigungsanordnung darf jedoch praxisgemäss erst erlassen werden, wenn feststeht, dass die eigenmächtig ausgeführten Bauarbeiten dem objektiven Recht widersprechen und nicht nachträglich bewilligt werden können (siehe dazu auch Erw. 3.4.); vorausgesetzt ist also die materielle Rechtswidrigkeit der bewilligungswidrig getroffenen baulichen Vorkehren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2001 [1P.672/2000], Erw. 3a; BGE 111 Ib 221; AGVE 2004, S. 157 f.). Die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands muss mit den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit, der Rechtsgleichheit und des Gutglaubensschutzes vereinbar sein. So kann der Abbruch oder die Abänderung der rechtswidrig erstellten Baute unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder der