2013 Migrationsrecht 145 wurde, nicht zu verlängern bzw. zu widerrufen. Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist zudem die Art der Täuschungshandlungen zu berücksichtigen. Je gravierender und verwerflicher diese waren, desto eher ist die Nichtverlängerung bzw. der Widerruf angemessen bzw. umso höher müssen die privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz sein, um die Nichtverlängerung bzw. einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung als unverhältnismässig erscheinen zu lassen (vgl. RGAE vom 2. Februar 2012 [1-BE.2010.48], Erw. II/4.2). 4.2.2. Bereits aufgrund des Umstandes, dass es der Beschwerdeführer über Jahre hinweg konsequent unterlassen hat, die Behörden über die Existenz seines ausserehelichen Sohnes aufzuklären und damit erreichte, dass diese seine Aufenthaltsbewilligung in Unkenntnis des vollständigen Sachverhalts erteilten bzw. verlängerten, ist von einem grossen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz auszugehen. Hätten die Behörden Kenntnis aller Umstände gehabt, wäre die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wohl ernsthaft in Frage gestellt worden. Hinzu kommt, dass aufgrund des Ablaufs – Zeugung eines Kindes im Ausland, Heirat einer Schweizerin, Scheidung nach vermeintlicher Sicherung eines Aufenthaltsrechts, Anerkennung des Kindes und Heirat der Kindsmutter – von einem planmässigen Vorgehen und vom Führen einer Parallelbeziehung im Ausland auszugehen ist. Insgesamt besteht deshalb ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz. 32 Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung; Verhältnismässigkeit - Ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG liegt vor, wenn die relevanten Aspekte in ihrer Gesamtheit als schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu qualifizieren sind (Erw. 2.3.5.). - Fehlen strafrechtliche Verurteilungen, ist das öffentliche Interesse daran zu bemessen, welche Bereiche der öffentlichen Sicherheit und
146 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 Ordnung tangiert wurden und wie gravierend der Verstoss dagegen war (Erw. 3.2.1.). - I.c. erweisen sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als verhältnismässig (Erw. 3.). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 22. Oktober 2013 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2011.1064). Sachverhalt (Zusammenfassung) Der Beschwerdeführer reiste 1991 im Alter von zehn Jahren in die Schweiz ein. Er wurde schon bald nach seiner Einreise erstmals straffällig und konsumierte ab 1995 illegale Suchtmittel. Bis im Jahr 2010 kam es regelmässig zu Verurteilungen (hauptsächlich wegen Vermögensdelikten sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz), wobei der Beschwerdeführer zu Freiheitsstrafen von insgesamt über 17 Monaten verurteilt wurde. Auch vermochte er seinen öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen kaum je nachzukommen und musste in erheblichem Umfang von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden. Nachdem das MKA den Beschwerdeführer mehrmals erfolglos verwarnt respektive ermahnt hatte, wurde schliesslich am 27. Mai 2011 der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verfügt und der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Aus den Erwägungen 2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn eine ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder sie gefährdet.
2013 Migrationsrecht 147 (…) 2.3. 2.3.1. - 2.3.4. (…) 2.3.5. Die erwähnten Gesichtspunkte [wiederholte Straffälligkeit während mehr als zehn Jahren, langjähriger Konsum von illegalen Suchtmitteln, Verstoss gegen öffentlich- und privatrechtliche Verpflichtungen, erfolglose Androhung von migrationsrechtlichen Massnahmen] erscheinen unterschiedlich gravierend und vermögen je für sich alleine kaum die Voraussetzungen eines Widerrufs nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu erfüllen. In ihrer Gesamtheit ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer durch die Vielzahl sowie zum Teil die Tragweite der von ihm begangenen Straftaten, seine seit 17 Jahren andauernde Suchtproblematik, die regelmässige Nichterfüllung seiner öffentlichund privatrechtlichen Verpflichtungen sowie das Ignorieren der Anordnungen des MIKA in schwerwiegender Art und Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt. 3. 3.1. Der Widerruf bzw. die Verweigerung einer Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt (BGE 135 II 377, Erw. 4.3). Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Entfernung aus der Schweiz resultieren. Ob sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich der Widerruf als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen. 3.2. 3.2.1. Liegt ein Widerrufsgrund vor, weil ein Betroffener in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder sie gefährdet hat,
148 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 bestimmt sich das Mass des öffentlichen Interesses vorab anhand der Schwere des Verschuldens des Betroffenen. Wurde der Betroffene strafrechtlich belangt, sind die vom Strafrichter verhängten Strafen Ausgangspunkt und Massstab für die Bemessung des öffentlichen Interesses. Das heisst, je höher die Strafen ausfallen, umso höher ist das Verschulden eines Betroffenen zu qualifizieren. Bei Festsetzung des Strafmasses werden strafmildernde Umstände überdies stets mitberücksichtigt, weshalb auf die Beurteilung des Strafrichters grundsätzlich abzustellen ist (BGE 129 II 215, Erw. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2012 [2C_797/2011], Erw. 2.2). Wird ein Strafurteil in Bezug auf die Strafzumessung nicht angefochten, bleibt damit in der Regel kein Raum, im migrationsrechtlichen Verfahren die diesbezügliche Beurteilung des Strafrichters zu relativieren (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2005 [2A.570/2004], Erw. 3.3). Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, sowie bei wiederholter Delinquenz bzw. erneuter Delinquenz nach Untersuchungshaft, nach verbüsster Freiheitsstrafe oder nach migrationsamtlicher Verwarnung erhöht sich aus migrationsrechtlicher Sicht das öffentliche Interesse am Widerruf bzw. an der Verweigerung der Bewilligung entsprechend. Wurde der Betroffene nicht strafrechtlich belangt, ist das öffentliche Interesse daran zu bemessen, welche Bereiche der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland tangiert wurden und wie gravierend der Verstoss dagegen war. Je gewichtiger die tangierten Bereiche der öffentliche Sicherheit und Ordnung einzustufen sind und je grösser das Verschulden des Betroffenen zu qualifizieren ist, umso höher ist das öffentliche Interesse am Widerruf bzw. an der Verweigerung einer Bewilligung. (…) Der Beschwerdeführer wurde zwischen Februar 2000 und November 2010 zu Freiheitsstrafen von insgesamt rund 17 Monaten und Geldstrafen von insgesamt 135 Tagessätzen sowie zu diversen Bussen verurteilt. Die längste Freiheitsstrafe von sechs Monaten datiert aus dem Jahr 2002, die letzte Freiheitsstrafe von 75 Tagen Gefängnis wurde im Mai 2005 und die letzte Geldstrafe von 30 Tagessätzen im
2013 Migrationsrecht 149 November 2010 ausgesprochen. Seither sind keine Verurteilungen gegen den Beschwerdeführer mehr ergangen. Jedoch wurde im Februar 2013 gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Erschleichens einer Leistung sowie Urkundenfälschung eröffnet, welches mit Verfügung der Staatsanwaltschaft B. vom 16. Mai 2013 sistiert wurde. Die Sistierung erfolgte, da der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer vom Verfahren gegen eine Drittperson abhängig ist, weshalb der Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten ist. Der Beschwerdeführer delinquierte damit während einer Zeitspanne von mehr als zehn Jahren und liess sich von keinerlei strafund/oder migrationsrechtlichen Massnahmen beeindrucken. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer bereits wieder ein Strafverfahren eröffnet, welches derzeit sistiert ist. Das Verschulden an diesem insgesamt als schwerwiegend zu qualifizierenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung wiegt dementsprechend schwer, auch wenn die Art der begangenen Delikte das öffentliche Interesse nicht weiter erhöht. Insgesamt ist aufgrund der Vielzahl der begangenen Delikte und der ausgefällten Strafen von einem grossen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers auszugehen. 3.2.2. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, von ihm gehe im heutigen Zeitpunkt keine Gefahr mehr aus, da seine Delinquenz (fast) ausschliesslich durch seine Drogensucht bedingt gewesen sei und er noch dazu im jungen Erwachsenenalter gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit lediglich bei Staatsangehörigen (und deren Angehörigen) von Mitgliedstaaten des FZA verlangt wird. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf die entsprechende Praxis zu Art. 5 Anhang I FZA berufen (vgl. BGE 130 II 176, Erw. 4.2). Das Verwaltungsgericht geht zudem in Fortführung der konstanten Rechtsprechung des RGAR davon aus, dass bei Staatsangehörigen von Drittstaaten grundsätzlich auch generalpräventive Überlegungen bei der Bemessung des öffentlichen Interesses mitberücksichtigt werden
150 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 können (RGAE vom 16. November 2010 [1-BE.2009.31], Erw. II./3.2.2, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2011 [2C_13/2011], Erw. 2.2). (…) Im vorliegenden Verfahren fällt auf, dass bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers in den vergangen zwei bis drei Jahren in verschiedener Hinsicht gewisse Besserungen eingetreten sind und die letzte Verurteilung beinahe drei Jahre zurück liegt. Jedoch musste gegen den Beschwerdeführer bereits wieder ein Strafverfahren wegen Erschleichen einer Leistung und Urkundenfälschung eröffnet werden. Dieses Strafverfahren ist derzeit sistiert. Die Dauer von knapp drei Jahren seit der letzten Verurteilung bietet aber – selbst unter Ausserachtlassung des laufenden Strafverfahrens – mit Blick auf die über zehn Jahre andauernde Straffälligkeit keine Gewähr für ein künftiges Wohlverhalten. So hat sich der Beschwerdeführer auch zwischen Mai 2005 und Mai 2007 über zwei Jahre hinweg wohl verhalten und ist anschliessend erneut (und wiederholt) straffällig geworden. Der Beschwerdeführer lässt ausführen, er konsumiere seit Januar 2010 keine harten Drogen mehr. Jedoch wurde anlässlich des mit Beschluss vom 27. Mai 2013 angeordneten Drogentests durch das Kantonsspital A. in der untersuchten Haarprobe Methadon sowie dessen Abbauprodukt nachgewiesen. Aufgrund der untersuchten Haarprobe konnten Rückschlüsse für den Zeitraum des Konsums (Mitte Januar bis Mitte März 2013) gezogen werden. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Mitte Januar bis Mitte März 2013 Methadon konsumiert hat. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Haarentnahme angegeben, das methadonhaltige Schmerzmittel Ketalgin eingenommen zu haben. Gemäss den Angaben des Hausarztes des Beschwerdeführers hat dieser ihm jedoch zuletzt am 4. Januar 2010 Methadon als Substitutionsmittel verschrieben. Dem Schreiben des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 19. August 2013 lässt sich entnehmen, dass er dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 9. Januar 2010 bis 8. Februar 2010 Methadon zur täglichen Einnahme verschrieben hat. Weiter lässt sich diesem Schreiben entnehmen, dass die im Anschluss an diese Zeit durchge-
2013 Migrationsrecht 151 führten Urinproben jeweils negativ auf Opiate bzw. Methadon gewesen seien. Die im Juni 2013 nachgewiesenen Rückstände von Methadon und dessen Abbauprodukt können somit nicht vom damals verschriebenen Methadon herrühren. Gemäss dem Schreiben des Hausarztes des Beschwerdeführers muss der Beschwerdeführer das Methadon von einer dem Hausarzt unbekannten Stelle erhalten haben. Der Beschwerdeführer führt in seiner Stellungnahme vom 21. August 2013 diesbezüglich lediglich aus, für welchen Zeitraum er im Jahr 2010 durch seinen Hausarzt Methadon verschrieben erhalten hat und vermag darüber hinaus keine plausible Erklärung des anlässlich des Drogentests im Juni 2013 nachgewiesenen Methadons zu liefern. Insbesondere führt der Beschwerdeführer nicht aus, weshalb er das methadonhaltige Schmerzmittel Ketalgin genommen haben will und durch welchen Arzt ihm dieses verschrieben worden sei. Im Gegenteil: der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 21. August 2013 nicht einmal mehr geltend, das Methadon überhaupt von ärztlicher Seite verschrieben erhalten zu haben. Die Abstinenz von harten Drogen kann ausserdem nicht darüber hinwegtäuschen, dass anerkanntermassen eine Suchtproblematik in Bezug auf Alkohol und leichte Drogen besteht. Der Beschwerdeführer anerkennt deren Ernsthaftigkeit selber, indem er zugibt, er habe sie "bis heute wohl verharmlost". Die angebliche Bereitschaft, sich dem Problem zu stellen, vermag für sich allein noch keine günstige Prognose zu begründen. Ab dem 24. September 2010 arbeitete der Beschwerdeführer in einer festen Anstellung als Call Center Mitarbeiter. Seit dem 21. Januar 2013 hatte der Beschwerdeführer einen unbefristeten Arbeitsvertrag bei einem Verlagshaus. Dieses Arbeitsverhältnis wurde jedoch per 31. August 2013 durch die Arbeitgeberin aufgelöst. Aufgrund der vormaligen Festanstellung kann mitnichten davon gesprochen werden, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr beruflich etabliert hätte. Hinzu kommt, dass der Lohn von monatlich netto CHF 2'150.00 (Stand Oktober 2011) dem Beschwerdeführer nur einen sehr geringen finanziellen Spielraum gelassen hat; entgegen seinen Aussagen war keine "markante Verbesserung der wirtschaftlichen Situation" erkennbar, die eine "günstige Zukunftsprognose" be-
152 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 gründet hätte. Zudem wurde dieses Arbeitsverhältnis per Ende August 2013 durch die Arbeitgeberin gekündet und es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer derzeit keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgeht. Der Beschwerdeführer ist seit dem 28. Februar 2013 bis mindestens 31. Oktober 2013 zu 100% krank geschrieben. Dem Bericht der Psychiatrischen Dienste A. (PDAG) ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine anamnestisch emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus mit Verdacht auf Aktivitätsund Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert wurde. Diesem Bericht lässt sich jedoch auch entnehmen, dass sich der Behandlungsverlauf schleppend gestalte, da der Beschwerdeführer Konsultationen unentschuldigt verpasst habe und auch die vereinbarte Behandlung im Beratungszentrum B. (Suchtberatungsstelle) nicht wie vereinbart aufgenommen habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Schreiben des Beratungszentrums B. diese Beratungsstelle zuletzt im Jahr 2006 konsultiert hat. Die PDAG führen in ihrem Bericht vom 7. August 2013 aus, dass aus psychiatrischer Sicht zunächst eine stationäre oder teilstationäre intensive Behandlung zu empfehlen sei. Der Beschwerdeführer spreche sich jedoch gegen ein derartiges Vorgehen aus. Offenbar hat der Hausarzt für den Beschwerdeführer überdies ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung gestellt. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer unter dem Aspekt des Wohlverhaltens nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass er nach wie vor THC konsumiert, kann ihm entgegen seiner Behauptung auch nicht attestiert werden, er lebe frei von harten Drogen. Hinzu kommt, dass keine Rede davon sein kann, seine Beschäftigungssituation wirke sich stabilisierend auf sein Leben aus. Zwar ist der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht auffällig und es wird gar eine stationäre oder teilstationäre intensive Behandlung empfohlen. Dies bedeutet aber nicht, dass ihm sein Verhalten nicht zugerechnet werden könnte und von einem tieferen öffentlichen Interesse an einer migrationsrechtlichen Massnahme wegen vermindertem Verschulden ausgegangen werden müsste.
2013 Migrationsrecht 153 Schliesslich ist zu beachten, dass der Druck des vorliegenden Verfahrens betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. Wegweisung einen positiven Effekt auf den Beschwerdeführer gehabt haben dürfte, für eine Nachhaltigkeit dieses Einflusses besteht indessen keine Gewähr. 3.2.3. Insgesamt ist das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und an seiner Wegweisung unter Berücksichtigung der Verbesserung in seinem Verhalten als sehr gross zu beurteilen. 3.3. Dem festgestellten sehr grossen öffentlichen Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib gegenüberzustellen. 3.4. 3.4.1. Bezüglich des privaten Interesses ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorab die Anwesenheitsdauer in der Schweiz zu berücksichtigen. Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu stellen (BGE 130 II 176, Erw. 4.4.2). (…) Der Beschwerdeführer ist seit September 1991, d.h. seit gut 22 Jahren, mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz wohnhaft. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass die Aufenthaltsdauer abstrakt - unter Abzug der in Unfreiheit verbrachten Zeitspanne - zu berechnen ist (vgl. RGAE vom 25. Juni 2010 [1-BE.2009.23], Erw. II/4.3.1), ergibt sich ein anrechenbarer Zeitraum von über 15 Jahren, während dem der Beschwerdeführer ununterbrochen in der Schweiz lebte. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer ist ihm ein entsprechend grosses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. 3.4.2. In Bezug auf die Umstände des Einzelfalls spielen insbesondere die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers, d.h. seine Beziehungssituation, und dabei namentlich die Auswirkungen und Nach-
154 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 teile eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung auf sie eine Rolle. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der volljährige Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat. Obwohl es nachvollziehbar ist, dass ihm und seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen (Mutter, Bruder, Stiefvater) eine Wegweisung grosse Mühe bereiten würde, bildet dies keinen Grund, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Dies gilt umso mehr, als er den Kontakt mit seiner Familie - wenngleich eingeschränkt - auch vom Heimatland aus pflegen kann. Schliesslich besteht - auch nach Massgabe seiner eigenen Darlegungen - nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer besonderer Strukturen oder einer besonderen Betreuung bedürfte, die ihm einzig seine Familie bieten könnten. Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass nach den Darstellungen des Sozialdienstes W. (Schreiben vom 22. Oktober 2010) die innerfamiliäre Beziehung eher schwierig zu sein scheint und folglich die gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde bzw. die gegenteiligen Beteuerungen der Familienangehörigen entsprechend relativiert werden müssen. Bezüglich der Beziehung zu seiner Mutter, seinem Bruder und seinem Stiefvater kann dem Beschwerdeführer somit bestenfalls ein leicht erhöhtes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz zugebilligt werden. 3.4.3. In persönlicher Hinsicht ist sodann insbesondere auf die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers einzugehen sowie auf seine Chancen einer ökonomischen Wiedereingliederung in die heimatlichen Verhältnisse. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung. Offenbar gelang es ihm im Laufe der letzten Jahre dennoch, diverse Anstellungen zu finden und auszuüben. So war er ab 2006 unter anderem als Betriebsmitarbeiter/Hilfsmonteur, als Gartenarbeiter, als Logistikmitarbeiter und als Betriebsmitarbeiter-Aushilfe im Bereich Wohnungs- und Geschäftsumzüge sowie Räumungen und Entsorgungen tätig. Der Beschwerdeführer arbeitete ab dem 24. September 2010 als Call-Agent in B.. Vom 21. Januar 2013 bis 31. August 2013
2013 Migrationsrecht 155 war der Beschwerdeführer bei einem Verlagshaus angestellt, wobei er seit dem 28. Februar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig war. Der Beschwerdeführer vermag über diese Festanstellung kein Arbeitszeugnis vorzuweisen, sondern hat lediglich eine Arbeitsbestätigung erhalten. Seit September 2013 steht der Beschwerdeführer nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer vermochte seinen Lebensunterhalt zeitweise selber zu bestreiten und war zwischenzeitlich nicht mehr erheblich von der Sozialhilfe abhängig. Mit Ausnahme dieser Unterbrüche musste der Beschwerdeführer aber jeweils vom Sozialdienst W. unterstützt werden. Allein aufgrund der diversen Gelegenheitsarbeiten sowie der Tätigkeit als Call Center Mitarbeiter und in einem Verlagshaus kann keine Rede von einer gelungenen beruflichen Integration sein. Da das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit einem Verlagshaus per Ende August 2013 beendet wurde und der Beschwerdeführer derzeit keiner Arbeitstätigkeit nachgeht, müsste er bei einem Verlassen der Schweiz kein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben, welches er im Heimatland nicht wieder aufbauen könnte. Dies gilt namentlich in Anbetracht der fehlenden Berufsbildung sowie der langen Erwerbslosigkeit. Aufgrund der schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen im Heimatland ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bestenfalls ein leicht erhöhtes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz einzuräumen. Über die finanzielle Situation des Beschwerdeführers lässt sich den Akten nichts entnehmen, was sein Interesse am Verbleib in der Schweiz erhöhen würde; im Gegenteil: Insgesamt musste der Beschwerdeführer bis zum 4. Juli 2013 vom Sozialdienst W. mit einem Betrag von CHF 294'665.25 unterstützt werden, wobei der Unterstützungsumfang pro Monat rund CHF 1'700.00 beträgt. Per Anfang März 2011 wies der Beschwerdeführer zudem Betreibungen von über CHF 6'000.00 sowie offene Verlustscheine von über CHF 18'500.00 auf. Auch das zwischenzeitlich in seiner Festanstellung bei einem Verlagshaus erzielte monatliche Nettoeinkommen von CHF 2'150.00 (Stand Oktober 2011) eröffnete ihm keine nennenswerten wirtschaftlichen Spielräume.
156 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 Nach Massgabe der wirtschaftlichen Integration besteht somit kein Anlass, dem Beschwerdeführer ein relevant erhöhtes privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. 3.4.4. Zur Feststellung der privaten Interessen des Beschwerdeführers, die gegen einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung sprechen, sind weiter mit Blick auf den Grad der Integration insbesondere die sprachlichen Fähigkeiten und das persönliche Umfeld sowie seine Persönlichkeitsentwicklung zu beachten. Zu prüfen ist mithin, ob der Beschwerdeführer bei einem Verlassen der Schweiz in unzumutbarer Weise aus einem sozialen Umfeld herausgerissen bzw. ob er im Heimatland auf unüberwindbare (Re-)Integrationsprobleme stossen würde oder ob durch die Ausreise eine positive Persönlichkeitsentwicklung zunichte gemacht würde. Der Beschwerdeführer hat die ersten zehn Jahre seines Lebens in Marokko bei seiner Grossmutter verbracht. Dadurch sowie durch die Vermittlung seiner Mutter ist ihm die dortige Kultur vertraut. Ebenso hat er den von seiner Grossmutter gesprochenen Dialekt als Muttersprache erlernt; in arabischer und französischer Sprache kann er sich aber offenbar nicht verständigen. Da der Beschwerdeführer zudem über keine näheren familiären Bindungen mehr zu Marokko verfügt und er demzufolge auf keine Unterstützung vor Ort zählen kann, dürfte ihm die Integration in sein Heimatland nicht leicht fallen. Diese Schwierigkeiten schliessen indessen eine erfolgreiche Wiedereingliederung keineswegs aus. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich immerhin insofern in seinem Heimatland zu behaupten weiss, als er 1999 im Zusammenhang mit Unklarheiten mit seinem Pass kurzerhand nach Marokko reiste und die Probleme zu lösen vermochte. Inwiefern der Beschwerdeführer - abgesehen von seinen hier lebenden Familienangehörigen - überdurchschnittlich enge Beziehungen pflegen würde, deren Abbruch bei einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und einer damit verbundenen Wegweisung zu einer unzumutbaren Entwurzelung führen könnte, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan.
2013 Migrationsrecht 157 Der Beschwerdeführer macht geltend, er zeige "erstmals Anzeichen einer deutlichen Besserung" und "diese positive Entwicklung" dürfe nicht durch eine Wegweisung "zunichte gemacht" werden. Zudem konsumiere er seit Januar 2010 keine harten Drogen mehr. Dem kann nicht gefolgt werden. Immerhin wurden in der kürzlich untersuchten Haarprobe Rückstände von Methadon und dessen Abbauprodukt nachgewiesen, wobei der Beschwerdeführer die Einnahme methadonhaltiger Medikamente behauptet, jedoch nicht zu begründen vermag, unter welchen Umständen er die Medikamente eingenommen haben will. Nachdem es sich um verschreibungspflichtige Medikamente handelte, ist aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Nachweis einer ärztlichen Verordnung der Medikamente erbringen konnte, einzig zu schliessen, dass er sich die Medikamente illegal beschafft hatte. Anzeichen einer Besserung liegen damit im Bereich des Drogenkonsums nicht vor. Gleiches gilt für seine Beschäftigungssituation. (…) Seine zeitweise Berufstätigkeit erlaubte es ihm zwar, seinen Lebensunterhalt zwischenzeitlich selber zu finanzieren und nicht mehr erheblich der Sozialhilfe zur Last zu fallen. Derzeit geht der Beschwerdeführer jedoch keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und ist zu 100% krankgeschrieben. Dem Bericht der PDAG vom 7. August 2013 lässt sich sodann entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine anamnestisch emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus diagnostiziert wurde und aus psychiatrischer Sicht zu Beginn eine stationäre oder teilstationäre intensive Behandlung zu empfehlen sei, der Beschwerdeführer sich aber dagegen ausspreche. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer im Februar 2013 bereits wieder ein Strafverfahren eröffnet. Eine positive Persönlichkeitsentwicklung, die bei einem Verlassen der Schweiz zunichte gemacht würde, ist damit nicht erkennbar. Insgesamt ist in diesem Bereich einzig aufgrund der zu erwartenden Schwierigkeiten, sich wieder im Heimatland integrieren zu können von einem erhöhten privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen.
158 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 3.4.5. Zusammenfassend beruht das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz primär auf seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, auf der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem sozialen Umfeld sowie gewissen, jedoch nicht unüberwindbaren Reintegrationsproblemen im Heimatland und ist als gross zu qualifizieren. 3.5. Bei einer Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden Interessen ist das sehr grosse öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers gegenüber dessen privaten Interesse, weiter in der Schweiz leben zu können, höher zu gewichten. Ausschlaggebend für diese Beurteilung ist letztlich, dass die zahlreichen migrationsrechtlichen Massnahmen über viele Jahre hinweg nichts fruchteten. Der Beschwerdeführer zeigte zwar zwischenzeitlich Anzeichen einer Besserung, war aber nicht in der Lage, zu zeigen, dass er sich nachhaltig ändern kann. Damit sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach nationalem Recht nicht zu beanstanden. (Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben [2C_1113/2013]. Das Verfahren war bei Redaktionsschluss noch nicht abgeschlossen.)
2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 159 V. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht
33 Lichtimmissionen Immissionsrechtliche Beurteilung einer privaten Weihnachts- und Ganzjahresbeleuchtung Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. Dezember 2012 in Sachen A. und B. gegen C. und D. und Gemeinderat E. sowie Departement Bau, Verkehr und Umwelt (WBE.2012.187). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Umstritten ist die von den Beschwerdeführern auf ihrer Liegenschaft (...) betriebene Weihnachts- und Ganzjahresbeleuchtung, durch welche sich die vis-à-vis wohnenden Beschwerdegegner (...) gestört fühlen. 1.2. 1.2.1. Die Beschwerdeführer feiern die weihnachtliche Zeit nach ambrosianischem Ritus, d.h. vom 11. November (Martinstag) bis zum 2. Februar (Maria Lichtmess). Während dieser Zeit schmücken sie ihr Haus und den Garten recht ausgiebig. Es wird Lichtschmuck an Aussenfassade, Carport und im Garten angebracht, so z.B. beleuchtete Sterne, Weihnachtsmänner, Lichtergirlanden und sonstige Zierbeleuchtungen. Ebenso werden die Fenster von innen her beleuchtet, sodass Licht nach Aussen zündet. Die Weihnachtsbeleuchtung 2011 bestand aus folgenden beleuchteten Objekten (Bäume und Sträucher mit Girlanden):