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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 27.10.2010 WBE.2010.220

27 octobre 2010·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·638 mots·~3 min·2

Résumé

Vollstreckungsverfahren. - Eine Verfügung mit Fristansetzung zur Erfüllung von Auflagen einer Baubewilligung ist ein verfahrensleitender Zwischenentscheid im Vollstreckungsverfahren. - Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

Texte intégral

2010 Verwaltungsrechtspflege 261 XII. Verwaltungsrechtspflege

48 Rechtweggarantie; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerdekommission FHNW ist kein "oberes" kantonales Gericht, weshalb gegen ihre Entscheide über Prüfungsergebnisse die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig ist. vgl. AGVE 2010 42 225 49 Vollstreckungsverfahren. - Eine Verfügung mit Fristansetzung zur Erfüllung von Auflagen einer Baubewilligung ist ein verfahrensleitender Zwischenentscheid im Vollstreckungsverfahren. - Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 27. Oktober 2010 in Sachen K.D. gegen Gemeinderat W. (WBE.2010.220). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Gemäss § 83 VRPG ist das Verwaltungsgericht zuständig für Beschwerden gegen Vollstreckungsentscheide. Vollstreckungsentscheide enthalten Anordnungen zur zwangsweisen Durchsetzung von vollstreckbaren Sachentscheiden (vgl. § 76 ff. VRPG). Demgegenüber spricht sich die der Vollstreckung zugrunde liegende Sachverfügung über materielle Rechte oder Pflichten im Einzelfall aus (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die

262 Verwaltungsgericht 2010 Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 Rz. 122). 1.2. In der angefochtenen Ziffer 3 des Beschlusses vom 7. Juni 2010 wird der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens 20. Juli 2010 für das Anbringen der horizontalen Sprosseneinteilung besorgt zu sein. Diese Anordnung stützt sich materiell auf die Baubewilligung vom 28. April 2008 und in tatsächlicher Hinsicht auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer bis heute nur die vertikale Sprosseneinteilung der Fenster einbauen liess und die horizontalen Sprossen fehlen. Die Anordnung ist zwar ein Entscheid im Hinblick auf die Vollstreckung der in der Baubewilligung angeordneten Auflagen. Indessen hat der Gemeinderat W. in der angefochtenen Ziffer 3 (noch) keinerlei Zwangsmassnahmen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes oder des Baugesetzes (vgl. dazu § 159 Abs. 2 BauG i.V.m. §§ 80 und 81 VRPG) angeordnet oder angedroht. Aus der Begründung und den Feststellungen im angefochtenen Entscheid (insbesondere Dispositiv-Ziffer 2) ist die Absicht des Gemeinderats W., gegen den Beschwerdeführer vollstreckungsrechtlich vorzugehen, ersichtlich. Zu diesem Zweck und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. § 21 Abs. 1 VRPG) hat der Gemeinderat dem Beschwerdeführer eine Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus der Baubewilligung in einer formellen Verfügung angesetzt. Der angefochtene Beschluss erweist sich als Einleitungsakt eines Vollstreckungsverfahrens und die Aufforderung mit der Fristansetzung als eine Zwischenverfügung, bevor der Gemeinderat die Auflagen der Baubewilligung vom 28. April 2008 mit einer Vollstreckungsverfügung durchsetzt. Das eingeleitete Verfahren ist folglich in der Hauptsache ein Vollstreckungsverfahren. Da das Verwaltungsgericht in der Hauptsache zuständig ist, erstreckt sich seine Zuständigkeit auch auf die Zwischenentscheide (vgl. AGVE 1999, S. 355 ff; 1998, S. 434 ff.; 1991, S. 195 ff.).

2010 Verwaltungsrechtspflege 263 2. 2.1. Verfahrensleitende Zwischenentscheide, wie die Ansetzung von Fristen, sind in der Regel nicht selbstständig anfechtbar. Sie können nach der Praxis des Verwaltungsgerichts nur angefochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (grundlegend AGVE 1971, S. 334 ff.; 1991, S. 195; vgl. Merker, a.a.O., § 38 Rz. 59). Lehre und Rechtsprechung verneinen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, wenn die betreffende Anordnung mit dem in der Sache ergehenden Endentscheid angefochten werden kann und die Wirkungen sich durch den Endentscheid voll beseitigen lassen (vgl. BGE 133 III 629 Erw. 2.3; 126 I 97 Erw. 1b; AGVE 1989, S. 313 mit Hinweisen). 2.2. Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor: Der Gemeinderat W. setzte dem Beschwerdeführer eine Frist und beabsichtigt anschliessend die vollstreckungsrechtlichen Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall zu verfügen. Die vom Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde vorgetragenen Rügen der Unverhältnismässigkeit der Vollstreckung, der zu kurzen Bemessung der Frist, wie auch die Rechtshängigkeit eines allfälligen Wiedererwägungsverfahrens können uneingeschränkt gegen die Vollstreckungsverfügung vorgetragen werden. (…) 50 Beschwerdelegitimation in Baubewilligungssachen (§ 38 Abs. 1 aVRPG). - Zur Begründung des Anfechtungsinteresses in Ästhetikfragen ist eine Sichtverbindung zwar erforderlich, jedoch nicht in jedem Fall genügend. - Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall: Der an sich markante Bau ist vom Grundstück der Beschwerdeführerin aus sichtbar, infolge der durch Bäume eingeschränkten Sicht, des dazwischen liegenden Raumes (rund 100 m) und der Anordnung des Neubaus relativiert sich jedoch die optische Wirkung des Neubaus so stark, dass

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