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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 12.08.2010 WBE.2010.192

12 août 2010·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·2,958 mots·~15 min·2

Résumé

Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen nach vorsorglichem Führerausweisentzug. Die Auflage einer mindestens einjährigen Drogenabstinenz ist nicht gerechtfertigt, wenn neben dem jahrelangen, regelmässigen Konsumverhalten des Beschwerdeführers betreffend Cannabis in dessen Vergangenheit weitere Indizien für die Fahreignung beeinträchtigende Faktoren fehlen, und insbesondere das Gutachten keine Hinweise darauf ergibt, dass beim Beschwerdeführer von einer geringen Bereitschaft und Fähigkeit auszugehen ist, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen, bzw. beim Beschwerdeführer gar eine Neigung besteht, unter Substanzeinfluss zu fahren.

Texte intégral

2010 Strassenverkehrsrecht 71 I. Strassenverkehrsrecht

18 Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen nach vorsorglichem Führerausweisentzug. Die Auflage einer mindestens einjährigen Drogenabstinenz ist nicht gerechtfertigt, wenn neben dem jahrelangen, regelmässigen Konsumverhalten des Beschwerdeführers betreffend Cannabis in dessen Vergangenheit weitere Indizien für die Fahreignung beeinträchtigende Faktoren fehlen, und insbesondere das Gutachten keine Hinweise darauf ergibt, dass beim Beschwerdeführer von einer geringen Bereitschaft und Fähigkeit auszugehen ist, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen, bzw. beim Beschwerdeführer gar eine Neigung besteht, unter Substanzeinfluss zu fahren. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 12. August 2010 in Sachen Z.K. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2010.192). Sachverhalt Z.K. konsumiert seit seinem 21. Lebensjahr Marihuana; zuletzt bis zu max. 10 Joints à 0.6 bis 1 Gramm täglich. Bereits im Jahre 2004 war eine Anzeige gegen Z.K. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgt, wobei er damals einen monatlichen Konsum von 2 Gramm Marihuana seit 2002 zu Protokoll gab. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau verfügte einen vorsorglichen Führerausweisentzug und ordnete eine eingehende fachärztliche Begutachtung an. Nach Vorliegen des Gutachtens (Erw. 5.2) verfügte das Strassenverkehrsamt die Wiedererteilung des Führerausweises unter der Auflage einer Drogenabstinenz unter ärztlicher Beratung und Kontrolle, wobei es festhielt, dass die Aufhebung frühestens nach einem Jahr auf ausdrücklichen ärztlichen Antrag erfolge.

72 Verwaltungsgericht 2010 Aus den Erwägungen 3. 3.1. Gemäss Art. 30 VZV kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen. Voraussetzung für einen vorsorglichen Führerausweisentzug ist gemäss der Rechtsprechung, dass der Fahrzeugführer andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in erhöhtem Masse gefährden könnte, würde er während der Verfahrensdauer zum Verkehr zugelassen (BGE 106 Ib 115, Erw. 2b). Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selber verfügt werden. Eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, brauchen erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 125 II 492, Erw. 2b; 122 II 359, Erw. 3a mit Hinweisen). Falls die erforderlichen Abklärungen also nicht der Dringlichkeit entsprechend rasch und abschliessend getroffen werden können, soll der Ausweis bis zum Sachentscheid vorläufig entzogen werden können (BGE 122 II 359, Erw. 3a; 125 II 492, Erw. 2b). Die Wiedererteilung des Führerausweises wird vom günstigen Ausgang einer fachärztlichen Untersuchung abhängig gemacht. 3.2. Es ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit nach den verwaltungsrechtlichen Grundsätzen stets zulässig, aus besonderen Gründen den Führerausweis mit Auflagen zu versehen, wenn diese der Sicherstellung der Fahreignung und damit der Verkehrssicherheit dienen sowie mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Zudem

2010 Strassenverkehrsrecht 73 ist erforderlich, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrecht erhalten lässt und die Auflage erfüll- und kontrollierbar sind (vgl. BGE 131 II 248, Erw. 6, mit Hinweisen). Bei der Wiedererteilung des Führerausweises ist die Auflage einer totalen Drogenabstinenz angebracht, wenn gewisse Unsicherheiten bezüglich des Nachweises bestehen, ob der Eignungsmangel völlig behoben ist bzw. wenn eine als Suchtgefährdung zu bezeichnende Rückfallgefahr besteht. Zur Sicherstellung des Erfolgs der Massnahme kann in solch fraglichen Fällen die Wiedererteilung mit Auflagen verbunden werden. Beim Entscheid über die Erforderlichkeit von Auflagen sind die Sicherheitserfordernisse des Strassenverkehrs zu berücksichtigen, ebenso die Fortschritte, die der Betroffene bisher, also in der Zeit des (vorsorglichen) Sicherungsentzugs, gemacht hat (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2224). Da die grundsätzliche Zulässigkeit von Auflagen bei der Wiedererteilung des Führerausweises nicht bestritten wird, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. Es stellt sich somit die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine verkehrsrelevante Sucht bzw. Suchtgefährdung vorliegt, welche die angeordnete Auflage rechtfertigt. 4. 4.1. Eine Trunksucht ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn der Betreffende regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willlen nicht zu überwinden vermag. Für die Drogensucht gilt Vergleichbares: Die Abhängigkeit von der Droge muss derart sein, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeuges in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 129 II 82, Erw. 4.1; 127 II 122, Erw. 3c; 124 II 559, Erw. 2b, je mit Hinweisen).

74 Verwaltungsgericht 2010 4.2. Die Rechtsprechung setzt den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/ oder Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch und Strassenverkehr, nicht beurteilt werden (BGE 127 II 122, Erw. 4b). Selbst bei der Einnahme grösserer Cannabismengen, die geeignet sind, die Fahrfähigkeit zu beeinträchtigen, kann nicht ohne weiteres auf eine fehlende Fahreignung geschlossen werden. Dies hängt vielmehr davon ab, ob der Betroffene in der Lage ist, Cannabiskonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder ob die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Hierfür sind unter anderem die Konsumgewohnheiten (Ort und Zeit des Konsums; kombinierte Einnahme weiterer Drogen) und die Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch und Strassenverkehr von Bedeutung (BGE 128 II 335, Erw. 4b; 127 II 122, Erw. 4b; 124 II 559, Erw. 4e). Aus verkehrsmedizinischer Sicht gilt allgemein bezüglich Cannabis und Fahreignung, dass Personen, die weder in abhängiger noch in verkehrsrelevant missbräuchlicher Weise Cannabis konsumieren, für die 3. medizinische Führerausweisgruppe ohne Auflagen als fahrgeeignet beurteilt werden können, wenn davon auszugehen ist, dass der Konsum vom Fahren getrennt wird, keine zusätzlichen Drogen bzw. keine psychotropen Medikamente verwendet werden, keine Alkoholproblematik besteht, und keine psychische Störung vorliegt (Bruno Liniger, Drogen, Medikamente und Fahreignung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung der Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [Hrsg.], Bern 2005, S. 37).

2010 Strassenverkehrsrecht 75 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass schon unter dem medizinischen Gesichtspunkt alleine kein Grund zur Annahme einer nur bedingten Fahreignung und damit zur Anordnung von Auflagen bestehe. Es sei fraglos von einer uneingeschränkten Fahreignung auszugehen. Selbst wenn eine Suchtgefährdung vorliegen würde, wären Auflagen nur bei einer strassenverkehrsrechtlichen Relevanz derselben zulässig, was vorliegend zu verneinen sei. Auch sei der Beschwerdeführer geistig und körperlich völlig gesund und die Laborwerte anlässlich der Untersuchung seien normwertig und in keiner Weise auffällig gewesen. Er habe seinen früheren Konsum ohne Probleme oder Entzugserscheinungen einstellen können und diesen auch nie bagatellisiert oder gar geleugnet. Des Weiteren habe er betont, stets strikte darauf geachtet zu haben, nicht unter noch anhaltender Wirkung von Haschisch zu fahren; er habe also den Unterschied zwischen Suchtmittelgenuss und Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr zu machen gewusst und sich daran auch gehalten. Dies werde durch seine klaglose Fahrpraxis gestützt. Die beanstandeten Auflagen seien somit aufzuheben. Es bestehe kein Grund, den Beschwerdeführer mit diesbezüglichen Arzt- und Verfahrenskosten zu belasten. 5.2. Im vorliegenden Fall wurde aufgrund des im Sachverhalt geschilderten Vorfalls und der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Drogenkonsumverhalten eine eingehende fachärztliche Begutachtung angeordnet. Anlässlich der Begutachtung gab der Beschwerdeführer an, vor 9 Jahren mit dem Konsum von Cannabis begonnen zu haben, jedoch habe er auch Pausen von mehreren Monaten bis Jahren eingelegt. Erst vor 1 ½ Jahren habe er wieder angefangen, "richtig zu kiffen", und schliesslich mit der Einrichtung einer eigenen Hanfproduktionsanlage vor 6 Monaten fast täglich bis zu 10 Joints oder mehr geraucht. Seit der Hausdurchsuchung vom 28. September 2009 und deren Folgen (U-Haft) habe er mit dem Konsum von Cannabis aufgehört und sei seither weniger müde und benebelt. Ansonsten habe er keinen grossen Unterschied festgestellt seit seiner

76 Verwaltungsgericht 2010 Abstinenz. Wenn er mit Kollegen zusammen sei und diese mit Kiffen beginnen würden, gehe er an die frische Luft, da er – als konsequenter Mensch – gut widerstehen könne. Er habe nie andere Drogen konsumiert und trinke auch keinen Alkohol, da ihm dieser gar nicht schmecke. Seit seinem 14. Lebensjahr rauche er Zigaretten, spüre jetzt aber negative Auswirkungen und wolle Ende Jahr damit aufhören. Gemäss der Beurteilung des Gutachters handle es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers um einen jahrelangen, zunächst unregelmässigen, im letzten Halbjahr vor der Begutachtung aber stark gesteigerten und regelmässigen Cannabiskonsum, der mit der polizeilichen Hausdurchsuchung vom 28. September 2009 gänzlich und konsequent eingestellt worden sei. Bei der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer auf Anhieb einen auf sämtlichen untersuchten Substanzen negativen Urin abgegeben. Der Beschwerdeführer lebe in geordneten Verhältnissen und gehe einer geregelten Tätigkeit nach. Anhaltspunkte für anderweitige psychische Störungen fänden sich keine und er wirke in seiner Persönlichkeit stabil und verantwortungsbewusst. Dementsprechend kam der Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus eigener Kraft auf den Konsum von Drogen verzichten konnte. Eine eigentliche Sucht könne gegenwärtig nicht mehr nachgewiesen werden. Im Strassenverkehr sei er als Drogenkonsument bisher noch nie aufgefallen, da er offenbar den Konsum von Drogen und die Teilnahme am Strassenverkehr konsequent trennen konnte. Aus psychiatrischer Sicht liege keine andere die Fahreignung ausschliessende Störung vor. Die Fahreignung sei seines Erachtens heute wieder gegeben. Da es sich jedoch beim Beschwerdeführer zeitweise um einen intensiven Konsum gehandelt habe und der Beginn der Abstinenz erst 2 Monate zurückliege, solle die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit einer auf 12 Monate befristeten Auflage verbunden werden, um Rückfälle frühzeitig erfassen zu können. 5.3. (…) In seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2010 zu Handen des DVI schilderte das Strassenverkehrsamt, dass sich die Auflage rechtfertige, weil der Beschwerdeführer intensiv Cannabis konsu-

2010 Strassenverkehrsrecht 77 miert habe, und der letzte Konsum im Zeitpunkt der Begutachtung erst zwei Monate zurückliege. Zudem habe der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben, in den letzten neun Jahren auch immer wieder Pausen von mehreren Monaten bis Jahren gemacht. Die Auflage diene dazu, einen erneuten Rückfall frühzeitig zu erfassen. In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2010 schilderte das Strassenverkehrsamt u.a., die Tatsache, dass der Beschwerdeführer es seit der Hausdurchsuchung geschafft habe, den Konsum von Drogen zu beenden, spreche für ihn. Doch diese kurze Zeit – zwischen der Hausdurchsuchung und der Begutachtung lägen lediglich zwei Monate – genüge nicht für eine Stabilisierung und eine tragfähige Distanzierung vom früheren Verhalten. Die Vorinstanz bestätigte die vom Strassenverkehrsamt verfügte Wiedererteilung des Führerausweises unter der erwähnten Auflage und schloss sich der Auffassung des Gutachters an. Die Begutachtung des Beschwerdeführers habe gezeigt, dass dieser langjährig Cannabis bzw. Marihuana konsumiert habe. Zwar habe er vor der Untersuchung offenbar problemlos auf den Konsum verzichten können, dennoch sei es erforderlich, dass er während einer angemessenen Zeit nachweise, dass er fähig sei, auf den Drogenkonsum zu verzichten. Seine Fahreignung bedürfe einer besonderen Kontrolle. Daran ändere der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich über die Eignung verfüge, ein Fahrzeug zu lenken, weil keine Drogensucht im medizinischen Sinn bestehe. Angesichts der festgestellten Gefahr des Drogenmissbrauchs erscheine es verhältnismässig, wenn die Fahrerlaubnis von der Einhaltung einer kontrollierten Abstinenz abhängig gemacht werde. Die dem Beschwerdeführer auferlegte, abstinente Lebensweise bezwecke eine nachhaltige Sicherstellung der Fahreignung. Im Sinne der Verkehrssicherheit und in Anlehnung an die geltende Praxis sei es daher verhältnismässig, die Wiedererteilung des Führerausweises mit der Auflage der Drogenabstinenz für mindestens ein Jahr zu verbinden. 5.4. 5.4.1. In seinem Urteil 6A.11/2006 vom 13. April 2006 erwog das Bundesgericht, es entspreche zwar gesicherter wissenschaftlicher Er-

78 Verwaltungsgericht 2010 kenntnis, dass der Cannabisrausch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtige. Der gelegentliche Cannabiskonsument, der nicht mit Alkohol oder anderen Drogen mische, sei jedoch in der Regel in der Lage, konsumbedingte Leistungseinbussen als solche zu erkennen und danach zu handeln. Demgegenüber sei bei andauerndem bzw. regelmässigem und gleichzeitig hohem Konsum von einer mindestens geringen Bereitschaft und Fähigkeit auszugehen, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], 1 BvR 2062/96 vom 20. Juni 2002, Absätze 33 ff.). Die Neigung, unter Substanzeinfluss zu fahren, verstärke sich mit zunehmendem Konsum. Deshalb könne regeloder gar gewohnheitsmässiger Cannabiskonsum zumindest berechtigte Zweifel an der Fahreignung begründen, die gegebenenfalls wietere Abklärungen im Rahmen einer Eignungsprüfung oder von Auflagen rechtfertigen. Bestehen nach den Umständen des konkreten Falles hinreichend aussagekräftige Anzeichen für den Verdacht, dass der Fahrausweisinhaber mindestens regelmässig Cannabis konsumiere, und könne die ärztliche Untersuchung diesen Verdacht nicht ausräumen sowie die konkreten Konsumgewohnheiten abschliessend erhellen, können die Behörden im Interesse der Verkehrssicherheit verhältnismässige Auflagen anordnen, welche der Klärung der Fahreignung dienen (a.a.O., Erw. 3.3). Im erwähnten Urteil schütze das Bundesgericht die Anordnung von Auflagen zur Kontrolle der Fahreignung. In jenem Fall konsumierte der Betroffene seit mehreren Jahren regelmässig Cannabis, wobei aufgrund einer Verurteilung im Jahre 2004 zudem ein Konsum von Kokain erstellt war, was der Betroffene jedoch bestritt. Ein eingefordertes Arztzeugnis, das sich zur Frage der möglichen Drogenabhängigkeit äussern sollte, konnte diese Frage nicht abschliessend beantworten, weshalb eine Eignungsuntersuchung durch die Psychiatrische Poliklinik der Universität Bern (PUPK) angeordnet wurde. Im Gutachten wurde festgehalten, eine Drogensucht könne nicht nachgewiesen, aber auch nicht ausgeschlossen werden. Das Bundesgericht erwog, dass das Aussageverhalten des Betroffenen im Verfahren (widersprüchliche Angaben betreffend Konsum), der positive Befund auf Cannabinoide bei der ersten – längere

2010 Strassenverkehrsrecht 79 Zeit vorher angekündigten – ärztlichen Untersuchung, seine hinausgezögerte zweite Urin- und Blutprobenanalyse, der Konsum mehrerer berauschender oder betäubender Mittel sowie der langjährige regelmässige Cannabiskonsum hinreichend aussagekräftige Anzeichen für den Verdacht seien, dass er gewohnheitsmässig Cannabis konsumiere und selbst vor einer ärztlichen Untersuchung darauf nicht verzichten könne. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es bei einem solchen Konsumverhalten überwiegend wahrscheinlich sei, dass der Betroffene ausser Stande ist, eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche zu erkennen oder trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Strassenverkehr abzusehen. Unter diesen Umständen liege ein besonderer Grund vor, der die Anordnung von Auflagen zur Kontrolle der Fahreignung erlaube (a.a.O., Erw. 3.2). 5.4.2. Im vorliegenden Fall beantwortete der Gutachter die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine Drogensucht vorliege, so dass er nicht fähig ist, aus eigener Kraft auf den Drogenkonsum zu verzichten, dahingehend, dass der Beschwerdeführer aus eigener Kraft auf den Konsum von Drogen verzichten könne. Eine eigentliche Sucht könne gegenwärtig nicht nachgewiesen werden; im Strassenverkehr sei der Beschwerdeführer bisher noch nie als Drogenkonsument aufgefallen, da er offenbar den Konsum von Drogen und die Teilnahme am Strassenverkehr konsequent trennen konnte. Weiter hielt der Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht lägen keine anderen, die Fahreignung ausschliessenden Störungen vor. Die Fahreignung sei heute seines Erachtens wieder gegeben. Lediglich gestützt auf die ehrlichen und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers zu seinem früheren Konsumverhalten kam der Gutachter zum Schluss, dass eine Auflage nötig sei, "um Rückfälle frühzeitig erfassen zu können". Der Beschwerdeführer ist nie mit Drogen im Strassenverkehr auffällig geworden. Wie er zu Recht ausführt, steht dem der am 1. März 2007 angeordnete und in der Zeit vom 4. April 2007 bis zum 3. Juli 2007 vollzogene Führerausweisentzug für die Dauer von drei Monaten nicht entgegen und in keinem Zusammenhang mit einer Suchtproblematik. Damals wurde dem Beschwerdeführer der Füh-

80 Verwaltungsgericht 2010 rerausweis wegen In-Verkehr-Bringens eines Personenwagens in nicht vorschriftsgemässem Zustand (abgefahrene Reifen) entzogen. Gemäss Gutachten habe der Beschwerdeführer – gemäss seinen Angaben – stets darauf geachtet, nicht unter Drogeneinfluss Auto zu fahren und dabei einen Abstand von 24 Stunden zum letzten Konsum eingehalten. Auch sei er schon mehrmals von der Polizei als Autofahrer kontrolliert worden, habe jedoch nie Anlass zu einem Verdacht auf Drogenkonsum gegeben. Seit der Hausdurchsuchung vom 28. September 2009 habe der Beschwerdeführer den Cannabiskonsum gänzlich und konsequent eingestellt. Gemäss Gutachter wirkt der Beschwerdeführer, der offenbar in geordneten Verhältnissen lebt und einer geregelten Tätigkeit nachgeht, in seiner Persönlichkeit stabil und verantwortungsbewusst. Gesamthaft ergibt das Gutachten keine Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer von einer geringen Bereitschaft und Fähigkeit auszugehen ist, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen, bzw. beim Beschwerdeführer gar eine Neigung besteht, unter Substanzeinfluss zu fahren. Im Gegensatz zum Gutachten im erwähnten bundesgerichtlichen Entscheid, in welchem eine Drogensucht "nicht nachgewiesen aber auch nicht ausgeschlossen" werden konnte, nimmt der Gutachter im vorliegenden Fall klar dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer aus eigener Kraft auf den Konsum von Drogen verzichten kann, somit keine Sucht vorliegt. Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – sollte er überhaupt jemals wieder mit dem Cannabis-Konsum beginnen – eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche erkennt und entsprechend dieser Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Strassenverkehr absieht, wie er es in der Vergangenheit mit Blick auf seinen diesbezüglich ungetrübten automobilistischen Leumund offenbar gehandhabt hat. Unter diesen Umständen liegt kein besonderer Grund vor, der die Anordnung von Auflagen zur Kontrolle der Fahreignung erlaubt. Eine erhöhte Suchtgefährdung wird durch das Gutachten nicht dargelegt. Die in den Persönlichkeitsbereich des Beschwerdeführers

2010 Strassenverkehrsrecht 81 eingreifende Auflage betreffend mindestens einjährige Drogenabstinenz ist damit nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen kann festgestellt werden, dass in Ziffer 3 der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 9. Dezember 2009 Dr. med. X. aufgefordert wurde, "dem Strassenverkehrsamt das Missachten der Auflage oder ungünstige Urinprobenergebnisse oder eine allfällige mangelnde Fahreignung umgehend zu melden". Aufgrund der Tatsache, dass bis zum heutigen Zeitpunkt keine entsprechende Meldung eingegangen ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Auflage durch den Beschwerdeführer eingehalten wird, bis anhin keine ungünstigen Urinprobenergebnisse vorliegen und keine allfällige mangelnde Fahreignung vorliegt. Die am 1. Dezember 2009 anlässlich der Begutachtung durchgeführte Urinprobe war nota bene ebenfalls negativ bezüglich sämtlicher untersuchter Substanzen. Seit der Hausdurchsuchung im September 2009 bis zum heutigen Zeitpunkt – also während einer Dauer von rund elf Monaten – hat der Beschwerdeführer somit drogenabstinent gelebt. Offensichtlich hat der Beschwerdeführer tatsächlich die Kraft und den Willen, mit dem Cannabiskonsum aufzuhören. 6. Nachdem neben dem jahrelangen, regelmässigen Konsumverhalten des Beschwerdeführers betreffend Cannabis in dessen Vergangenheit weitere Indizien für die Fahreignung beeinträchtigende Faktoren fehlen, ist die Auflage einer mindestens einjährigen Drogenabstinenz nicht gerechtfertigt. 19 Sicherungsentzug für immer (Unverbesserlichkeit). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 15. Dezember 2010 in Sachen J.A. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2010.271).

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