234 Verwaltungsgericht 2010 über Y. auf sich nehmen wollen, ist festzuhalten, dass der Aufwand für den Schulweg und für die Betreuung von C. beim Schulort K. um einiges geringer ist. Nachdem die Vorinstanz sich für den zulässigen Schulbesuch in K. für die 1. bis 3. Klasse ausgesprochen hat und die jüngere Tochter der Beschwerdeführer ebenfalls die Primarschule in K. besucht, würde ein Schulort C. in der Wohngemeinde den Betreuungs- und Organisationsaufwand für die Beschwerdeführer und die Grosseltern nochmals und unnötig erhöhen. Leisten die Eltern bereits einen (freiwilligen) Einsatz bei der Bewältigung des Schulweges, ist auch auf ihre Interessen angemessen Rücksicht zu nehmen. Schliesslich ist das Schulangebot in der Gemeinde X. auf die Unter- und Mittelstufe beschränkt. Für die Oberstufe haben die Schüler und Schülerinnen ein Wahlrecht zwischen einem Besuch der Schulen in F., K. oder in Z. Dies bedeutet für C., dass sie für zwei bzw. effektiv noch ein Schuljahr einen Schulwechsel vollziehen müsste. Da dieser zudem auf die 5. Klasse und damit das Schuljahr vor dem Übertritt in die Bezirks-, Sekundar- oder Realschule fallen würde, erscheint ein Schulwechsel nicht gerade sinnvoll bzw. im Interesse des Kindes. 4.2. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Schulweges, der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass die Tochter der Beschwerdeführer bis zum 3. Schuljahr aus wichtigen Gründen die Primarschule in K. besuchte, und angesichts der Betreuungssituation sowie dem Schulbesuch der jüngeren Schwester in K., in ihrer Summe ausreichende Gründe vorliegen, um einen Schulbesuch ausserhalb der Wohngemeinde auch für die Mittelstufe zu begründen. (…) 44 Anspruch auf ein Schulzeugnis; Verfügungscharakter und Anfechtbarkeit. Der Entscheid über den Anspruch auf Ausstellung eines Entlassungszeugnisses hat Verfügungscharakter und ist mit Beschwerde anfechtbar.
2010 Schulrecht 235 Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 22. September 2010 in Sachen D.A. gegen Kreisschulpflege H. und Regierungsrat (WBE.2009.392). Aus den Erwägungen 4. 4.1. Die Vorinstanz und der Schulrat K. sind auf die Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten mit der Begründung, dass weder das Zeugnis für das 2. Semester der 4. Sekundarschule, noch das Entlassungszeugnis Verfügungscharakter hätten. Deshalb seien sie keiner Verwaltungsbeschwerde zugänglich. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, Streitgegenstand sei nicht der Inhalt der Zeugnisse, sondern die Verweigerung der Ausstellung der in der Promotionsordnung vorgesehenen Zeugnisse. 4.3. Auch in das revidierte Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 4. Dezember 2007 wurde keine Umschreibung des Verfügungsbegriffs aufgenommen (vgl. § 26 VRPG). Nach der kantonaler Rechtsprechung zum Verwaltungsrechtspflegegesetz 1968 war der Verfügungsbegriff mit der Definition in Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum - inzwischen aufgehobenen - Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (Bundesrechtspflegegesetz; OG) identisch (AGVE 1978 S. 300; AGVE 1972 S. 339; MICHAEL MERKER, a.a.O., § 38 N 3). Nach dieser Rechsprechung gilt als Verfügung ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch welchen eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung gestaltend oder feststellend in verbindlicher Weise geregelt wird. Die Verfügung ist also auf Rechtswirkung ausgerichtet (AGVE 2006 S. 85 Erw. 2.1; AGVE 1981 S. 209 f. je mit Hinweisen; BGE 131 I 13 Erw. 2.2). Diese Ausrichtung erfährt mit der Feststellungsverfügung insoweit eine Aus-
236 Verwaltungsgericht 2010 nahme, als diese Verfügungsart Rechte und Pflichten nur autoritativ feststellt, nicht begründet (Art. 25 und Art. 5 Abs. 1 lit. b und c VwVG; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 858 ff., Rz. 862). Auf dieser Grundlage wird in Lehre und Rechtsprechung der Verfügungscharakter einzelner Zeugnis- und Prüfungsnoten verneint, soweit sie für das Bestehen einer Prüfung oder den Erwerb eines Diploms nicht relevant sind. Die einzelnen Schulnoten beeinflussen ausserhalb eines Promotions- und Prüfungskontextes die Rechtslage der benoteten Schüler nicht, sondern geben lediglich eine Leistungsqualifikation wieder (vgl. HERBERT PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2003, Kapitel 21.721; BGE 136 I 229, Erw. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2005 [2P.208/2005] Erw. 2.1 und VGE III/35 vom 26. April 2005 [WBE.2005.34]). Bei Laufbahn relevanten Schul- und Zeugnisnoten ist sodann zu differenzieren, ob sich die einzelne Note allein oder im Rahmen eines Notendurchschnitts auf das Ergebnis auswirkt. Zeugnis- und Prüfungsnoten ohne Auswirkungen auf den Ausbildungsgang sind Teil der Begründung eines Prüfungs- oder Promotionsentscheids, weshalb das schutzwürdige Interesse an einer Änderung und damit die Beschwerdelegitimation fehlt. Führt demgegenüber die Gutheissung eines Begehrens zu einer Änderung des Ergebnisses eines Prüfungs- oder eines Promotionsentscheides, kann nicht mehr von fehlenden Rechtswirkungen gesprochen werden. 4.4. 4.4.1. (…) 4.4.2. Gemäss § 1 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 der Promotionsordnung für die Volksschule vom 16. Juli 1990 (Promotionsordnung; SAR 421.351) erhält jeder Schüler nach der Erfüllung der Schulpflicht in der Sekundarschule bei seinem Austritt zusammen mit dem Halbjahreszeugnis ein Entlassungszeugnis, welches Auskunft gibt über Leistung, Fleiss und Betragen im letzten Schuljahr. Der Anspruch auf ein (ordentliches) Zeugnis besteht für jedes Schulhalbjahr (§ 1 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Pomotionsordnung). Für den Inhalt der Zeugnisse der
2010 Schulrecht 237 Sekundarschule sind die §§ 10 bis 12 der Promotionsordnung massgebend. Das Entlassungszeugnis hat die Beurteilung im letzten Schuljahr auszuweisen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 Promotionsordnung). Ist der Anspruch auf das Zeugnis oder die Erfüllung von Ansprüchen aus der Promotionsordnung im Einzelfall Streitgegenstand, entscheidet somit die zuständige Schulbehörde nicht über einzelne Schulnoten oder über ein Beurteilungsergebnis, sondern über einen (behaupteten) konkreten öffentlichrechtlichen Anspruch. Strittig ist nicht die Leistung des Beschwerdeführers, sondern die Frage, ob er einen Anspruch darauf hat, dass im Entlassungszeugnis die Noten des 2. Schulsemesters einfliessen. Mit dem Nichteintretensentscheid haben die Schulbehörden einen solchen Anspruch verneint und auch die Vorinstanz stellt mit ihrem Prozessentscheid fest, dass aus § 9 Abs. 2 der Promotionsordnung die Schüler keine Ansprüche ableiten können. Diese Entscheidungen und die Feststellung über den Inhalt und die fehlende Grundlage eines Anspruchs des Beschwerdeführers aus § 9 Abs. 2 Promotionsordnung erfüllen indessen alle Merkmale einer Verfügung (vgl. Erw. II/4.3). Die Frage, ob der Anspruch begründet ist, ist eine Frage der materiellen Beurteilung. Auf den Beschwerdeantrag Ziff. 3 mit welchem der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Entlassungszeugnisses unter Einbezug des Notenzeugnis für das zweite Semester des Schuljahres 2007/ 2008 verlangt, ist daher einzutreten. Streitgegenstand ist damit nicht die Beurteilung der schulischen Leistungen im Entlassungszeugnis, oder die Begründung eines Entscheides, sondern die Frage, ob der Nichteintretensentscheid der Schulbehörden und die Bestätigung dieser Entscheide durch die Vorinstanz, zu einer Rechtsverweigerung führten. (…)
2010 Einbürgerungen 239 X. Einbürgerungen
45 Keine Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK; Anforderungen hinsichtlich der für die Einbürgerung erforderlichen Sprachkenntnisse. - Art. 6 EMRK ist auf Einbürgerungsverfahren nicht anwendbar (Erw. I./4.2). - Auslegung des Integrations- und Vertrautheitserfordernisses (Erw. II./5). - Überprüfung der Sprachkenntnisse: verfahrensmässige und inhaltliche Anforderungen (Erw.II./6). Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 6. Dezember 2010, in Sachen M. (WBE.2010.254). Aus den Erwägungen I. 1.-2. (…) 3. (…) 4. 4.1. Dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung und Zeugeneinvernahme ist nicht zu entsprechen. Ob und was der Gemeindeammann der Einwohnergemeinde der Beschwerdeführerin 1 und/oder ihrem Ehemann im Verlauf des Einbürgerungsverfahrens mündlich mitgeteilt und/oder zugesichert hat, spielt für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Rolle. Selbst wenn der Gemeindeammann irgendwelche Zusicherungen abgegeben haben sollte, musste der (vertretenen) Beschwerdeführerin 1, insbesondere nachdem sie bereits einmal erfolglos ein Einbürgerungsverfahren durchlaufen hatte, klar sein, dass allein die Ein-