Skip to content

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 01.06.2010 WBE.2009.348

1 juin 2010·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,230 mots·~6 min·2

Résumé

Übertritt von der Real- in die Sekundarschule. - Fähigkeiten und Kompetenzen können nicht nur mit der Übertrittsempfehlung nachgewiesen werden. - Berücksichtigung der Leistungen in der höheren Schulstufe, wenn der Übertritt im Beschwerdeverfahren vorsorglich gestattet wurde.

Texte intégral

2010 Schulrecht 221 IX. Schulrecht

41 Übertritt von der Real- in die Sekundarschule. - Fähigkeiten und Kompetenzen können nicht nur mit der Übertrittsempfehlung nachgewiesen werden. - Berücksichtigung der Leistungen in der höheren Schulstufe, wenn der Übertritt im Beschwerdeverfahren vorsorglich gestattet wurde. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 1. Juni 2010 in Sachen S.B. gegen Schulpflege B. und Regierungsrat (WBE.2009.348). Sachverhalt (Zusammenfassung) P.B. (…), besuchte im Schuljahr 2008/2009 die 3. Klasse der Realschule B.. Mit Verfügung vom 23. März 2009 lehnte die Schulpflege B. einen prüfungsfreien Übertritt von P. B. in die 3. Klasse der Sekundarschule ab. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2009 entschied der Regierungsrat, P.B. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Besuch der 3. Klasse der Sekundarschule B. zu gestatten. Mit Entscheid des Regierungsrats vom 16. September 2009 wurde die Beschwerde abgewiesen und P.B. der 4. Klasse der Realschule (wieder) zugewiesen. Aus den Erwägungen 1. – 2. (…) 3. 3.1. (…)

222 Verwaltungsgericht 2010 3.2. 3.2.1 Nach Auffassung der Vorinstanz dürfen die während der Dauer eines Beschwerdeverfahrens nach einem vorsorglich gestatteten Übertritt in die beantragte höhere Schulstufe erbrachten Leistungen in der Regel keine Berücksichtigung finden. Bei Promotionsentscheiden könne es grundsätzlich nur auf die im Aufnahmeverfahren erbrachten Leistungen – d.h. die Leistungen im Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids – ankommen, da andernfalls die Durchsetzung der Promotionsbestimmungen in Frage gestellt würden. Der Grundsatz der Nichtberücksichtigung nachträglicher Leistungen kann indessen nicht ausnahmslos gelten. So hat die publizierte Praxis des Regierungsrats Ausnahmen von diesem Grundsatz anerkannt und die Leistungen in der höheren Schulstufe mitberücksichtigt (vgl. AGVE 1990, S. 494 f.). Auch eine abweichende Beurteilung der Lehrpersonen der höheren Schulstufe wurde als Ausnahmetatbestand anerkannt (AGVE 2005, S. 595 f. mit Hinweisen auf unpublizierte Entscheide). 3.2.2. Unbestritten ist, dass P.B. die für eine Empfehlung vorausgesetzte Sachkompetenz, d.h. den erforderlichen Notendurchschnitt, erreichte. Der Umstand, dass einem Mitschüler mit einem höheren Notendurchschnitt eine Empfehlung versagt blieb, bestätigt lediglich die Praxis, dass die Empfehlung massgeblich von der Beurteilung der andern Kompetenzen abhängig ist, kann aber für die Beurteilung im vorliegenden Fall nicht massgebend sein. Selbst- und Sozialkompetenz sind in höchstem Masse individuelle Faktoren, welche, wie die Prognose hinsichtlich des Verbleibs in der höheren Schulstufe, nur für den jeweils betroffenen Schüler erstellt werden können. Sowenig wie der Notendurchschnitt allein die Empfehlung begründen kann, sowenig vermag die Beurteilung eines andern Schülers mit höherem Leistungsausweis die Empfehlung im vorliegenden Fall zum vornherein ausschliessen. Die Beurteilung der Selbst- und Sozialkompetenz wurde durch die Lehrpersonen, welche P.B. in der Realschule unterrichteten, gemeinsam vorgenommen und sie war einstimmig. Auch für das Ver-

2010 Schulrecht 223 waltungsgericht sind keine Ermessensüberschreitung, Verfahrensfehler oder gar Willkür in dieser Beurteilung zu erkennen. (…). Dies ändert aber nichts an der naturgemässen Subjektivität einer Beurteilung von persönlichkeitsrelevanten Aspekten und am Umstand, dass es sich bei dieser Beurteilung um Prognosen handelt. 3.2.3. Ausgangspunkt für die Frage, ob und inwieweit die Schulsituation bei einem vorsorglich gestatteten Übertritt in die höhere Schulstufe zu berücksichtigen sind, bilden die Bestimmungen des Schulrechts. Gemäss § 3 Abs. 1 SchulG haben Kinder und Jugendliche das Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen. Dieser Grundsatz wird in weiteren Bestimmungen verdeutlicht: Die Schüler besuchen den Schultyp, dessen Anforderungen sie erfüllen (§ 24 Teilsatz 1 SchulG); für den Übertritt in die höhere Stufe sind die Voraussetzungen von den Schulen und Schulbehörden zu schaffen (§ 24 Teilsatz 2 SchulG). Diese Bestimmungen konkretisieren den verfassungsrechtlichen Anspruch jedes Kindes auf eine angemessene Bildung, die seinen Fähigkeiten entspricht (§ 28 Abs. 1 KV). Die Übertrittsprüfungsverordnung sieht für die Beurteilung der Fähigkeiten und der Möglichkeit der Schülerinnen und Schüler zum Nachweis der ausreichenden Fähigkeiten für die Anforderungen der Sekundarschule die Prüfung und die Empfehlung vor. Bei der Prüfung finden Sozial- und Selbstkompetenz höchstens indirekt – über das Prüfungsergebnis und jedenfalls nur sehr eingeschränkt – Eingang in die Beurteilung. In jedem Fall erfolgt die Promotion provisorisch und Schülerinnen und Schüler haben im 1. Halbjahr eine Probezeit zu bestehen (§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 16 der Promotionsordnung für die Volksschule vom 16. Juli 1990 [SAR 421.351]). Diese Regelung lässt zumindest erkennen, dass für die Prognose hinsichtlich des Verbleibs in einer höheren Schulstufe die Leistungen im Vordergrund stehen und das Genügen an die Anforderungen in der Probezeit nachzuweisen ist. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich insbesondere nicht, dass die Fähigkeiten und Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler nur mit Prüfung oder Empfehlung nach-

224 Verwaltungsgericht 2010 gewiesen werden können und einen Tatbeweis ausschliessen. Die Abklärung der Leistungen und des Verhaltens von P.B. in der Sekundarschule kann daher bei einem vorsorglich erlaubten Übertritt nicht wegen einer kurzen zeitlichen Dauer unterbleiben. Gerade der Umstand, dass die "weichen" Beurteilungskriterien bei der Empfehlung den Ausschlag geben und prognostischen Charakter haben, erfordert in jenen Fällen, wo die Möglichkeit besteht, die Prognose zu überprüfen, dass die Beurteilung der Lehrpersonen der höheren Schulstufe eingeholt wird. Die Sachverhaltsermittlung von der zeitlichen Dauer des Besuchs der höheren Schulstufe abhängig zu machen, ist auch antizipierend mit dem Untersuchungsgrundsatz (§ 17 Abs. 1 VRPG) nicht vereinbar. 3.3. 3.3.1. (…) 3.3.2. Der Klassenlehrer von P.B in der Sekundarschule hat in zwei Berichten auch das Sozialverhalten und die Selbstkompetenz zur Hauptsache mit "gut" beurteilt. (...) P.B. hat die Probezeit bestanden, weshalb er bei diesen Leistungen das Recht hat, die Sekundarschule abzuschliessen. Er erfüllt die Anforderungen der Sekundarschule und wurde definitiv befördert. Seine Fähigkeiten entsprechen den Voraussetzungen dieser Grundausbildung (vgl. auch § 21 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Volksschule vom 29. April 1985; [V Volksschule; SAR 421.311]). Entsprechend sind die Behörden verpflichtet, den Übertritt in diesen Oberstufentyp zu gewährleisten (vgl. auch § 21 Abs. 2 Satz 2 V Volksschule). Es ist nicht nur stossend, einen vorsorglich aufgenommenen Schüler, der sich durch besondere Anstrengungen einen Verbleib in dieser Klasse zu erarbeiten erhofft und dabei nicht nur genügende, sondern gute Leistungen erbringt, aus formellen Gründen des Rechtsmittelverfahrens zu relegieren (vgl. AGVE 2005, S. 594 f.). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts braucht es auch keine Ausnahmegründe (vgl. AGVE 1990, S. 495), um eine weit zuverlässigere Beurteilungsgrundlage als die Empfehlung der Lehrperson beizuziehen. Eine Mitberücksichtigung der in der Sekundarschule erbrachten Leistungen und des Verhaltens der betroffenen Schüler ist

2010 Schulrecht 225 aufgrund der Bestimmungen in § 3 und § 24 SchulG sogar geboten. (…) 42 Rechtsweggarantie. - Der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen Entscheide der Beschwerdekommission FHNW über das Ergebnis von Prüfungen gemäss § 33 Abs. 6 Satz 2 des Staatsvertrages über die FHNW ist mit Art. 29a BV und den Vorgaben des BGG nicht mehr vereinbar. - Die Beschwerdekommission ist kein "oberes" kantonales Gericht, weshalb für die Überprüfung ihrer Entscheide über Prüfungsergebnisse das Verwaltungsgericht zuständig ist. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. August 2009 in Sachen C.S. gegen Fachhochschule Nordwestschweiz (WBE.2009.158). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 8 Abs. 1 VRPG). 2.2. Die Rechtsweggarantie auf Verfassungsstufe (siehe Art. 29a BV) ist ein Grundrecht, auf das sich jeder berufen kann; die kantonalen Verfahrensgesetze haben sich daran zu orientieren. Desgleichen sieht das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vor, dass die Kantone als letzte kantonale Instanzen richterliche Behörden einzusetzen haben (Art. 86 Abs. 2 BGG); Ausnahmen sind möglich bei Entscheiden mit vorwiegend politischem Charakter (Art. 86 Abs. 3 BGG; vgl. zum Ganzen Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, 07.27, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG], Bericht und Entwurf zur 1. Beratung [nachfolgend: Botschaft VRPG], S. 64 f.).

WBE.2009.348 — Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 01.06.2010 WBE.2009.348 — Swissrulings