278 Verwaltungsgericht 2009 müssen, damit überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Im Übrigen bringen die Beschwerdeführer keinerlei Argumente vor, weshalb es ihnen bzw. ihrem Rechtsvertreter nicht möglich gewesen sei, innert Frist eine begründete Beschwerde einzureichen. Auf die Beschwerde ist damit mangels Begründung nicht einzutreten. 51 Warnungsentzug - Verfahrens- und Parteikostenverlegung gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 4. Dezember 2007 bei teilweisem Obsiegen (neuer Parteibegriff; Verrechnung) Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 16. September 2009 in Sachen M.L. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2009.120). Aus den Erwägungen III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer zu 5/6 obsiegt, sind die vorinstanzlichen sowie die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten vom Beschwerdeführer zu 1/6 zu tragen, wobei der Staat die restlichen Verfahrenskosten trägt. Für die Parteikosten gilt mit Inkrafttreten des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. Dezember 2007 die neue Regelung in § 32 Abs. 2 VRPG. Nach dieser Bestimmung sind die Parteikosten in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien zu verlegen. Eine Einschränkung entsprechend der Regelung bei den Verfahrenskosten, wonach den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt
2009 Verwaltungsrechtspflege 279 werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben, sieht das Gesetz bei der Parteikostenverteilung nicht vor. Was die vorinstanzlichen Parteikosten anbelangt, so hat im dortigen Verfahren neben dem Beschwerdeführer (§ 13 Abs. 2 lit. a VRPG) das Strassenverkehrsamt gemäss § 13 Abs. 2 lit. e VRPG Parteistellung, weshalb diesem die Parteientschädigung zu Gunsten des teilweise obsiegenden Beschwerdeführers aufzuerlegen ist. Nachdem dort der Beschwerdeführer zu 5/6 und das Strassenverkehrsamt zu 1/6 obsiegen, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Anteil von 2/3 (=4/6) seiner Parteikosten. Die Verrechnung der Bruchteile folgt dem Ergebnis von Obsiegen und Unterliegen der Parteien (§ 32 Abs. 2 VRPG). In den zivilprozessualen Verfahren gilt die materiell gleichlautende Regelung in § 112 Abs. 1 ZPO und die Praxis, dass die Parteikosten beider Parteien als Ganzes genommen und die Anteile des Obsiegens bzw. Unterliegens verrechnet werden (siehe dazu AGVE 2000, S. 51 f.; Alfred Bühler / Andreas Edelmann / Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau 1998, § 112 N 6 mit Hinweisen). Das Strassenverkehrsamt hat somit ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer die vor der Vorinstanz entstandenen Parteikosten in Höhe von 2/3 zu ersetzen. Was die verwaltungsgerichtlichen Parteikosten bzw. das Verfahren vor Verwaltungsgericht anbelangt, so hat dort neben dem Beschwerdeführer (§ 13 Abs. 2 lit. a VRPG) das Departement Volkswirtschaft und Inneres als Vorinstanz gemäss § 13 Abs. 2 lit. e VRPG Parteistellung. Im Gegensatz dazu hat das Strassenverkehrsamt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Parteistellung. So hat gemäss § 13 Abs. 2 lit. e VRPG lediglich die Vorinstanz - und nicht die Vorinstanzen - Parteistellung. Mit Blick auf § 13 Abs. 2 lit. f VRPG ist das Strassenverkehrsamt zwar erstinstanzlich entscheidende Behörde, es gehört aber nicht einem anderen Gemeinwesen an. Aus diesen Gründen hat in casu neben dem Beschwerdeführer ausschliesslich das Departement Volkswirtschaft und Inneres vor Verwaltungsgericht Parteistellung, weshalb diesem die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten zu Gunsten des teilweise ob-
280 Verwaltungsgericht 2009 siegenden Beschwerdeführers aufzuerlegen sind. Nachdem der Beschwerdeführer zu 5/6 und das Departement Volkswirtschaft und Inneres zu 1/6 obsiegen, hat der Beschwerdeführer in Anwendung der eben geschilderten Verrechnungsgrundsätze Anspruch auf einen Anteil von 2/3 (=4/6) seiner Parteikosten. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres hat somit ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von 2/3 zu ersetzen. 52 Entzug des Führerausweises; vorsorglicher Sicherungsentzug - Kostenregelung gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 4. Dezember 2007 bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens betreffend vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises. - Es ist sachgerecht darauf abzustellen, wer das Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren veranlasst hat (summarische Prüfung), und in welchem Stadium (vor welcher Instanz) das Verfahren gegenstandslos geworden ist, wobei sich für das Verfahren vor dieser Instanz eine pauschale Kostenaufteilung aufdrängt, während der Kostenentscheid der Vorinstanz nicht zu korrigieren ist (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. AGVE 1998, S. 160 ff.). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 16. Juni 2009 in Sachen C.I. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2009.151). Sachverhalt Das Strassenverkehrsamt hatte C.I. den Führerausweis wegen der Gefahr einer Trunksucht vorsorglich entzogen und eine fachärztliche Begutachtung in Auftrag gegeben. Nachdem die Vorinstanz eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hatte und in der Folge das Verfahren beim Verwaltungsgericht hängig war, hob das Strassenverkehrsamt die angefochtene Verfügung gestützt auf das inzwischen vorliegende Gutachten mit sofortiger Wirkung auf.