228 Verwaltungsgericht 2007 56 Bemessen der Verfahrenskosten bei der Vereinigung von Verfahren und bei Rückweisung. - Die Vereinigung von Beschwerdeverfahren verändert das Kostenrisiko der beteiligten Parteien nicht (Erw. 3.1-3.3). - Ein verminderter Bearbeitungsaufwand aus einer Vereinigung von Beschwerdeverfahren führt zu einer Reduktion der jeweiligen Staatsgebühr (Erw. 3.2). - Wirkung einer Verfahrensvereinigung auf die Bemessung der Parteientschädigung (Erw. 4.3.3). - Die getrennte Berechnung der Parteientschädigung in Verfahrensstadien vor und nach einer Rückweisung ist im AnwT nicht vorgesehen (Erw. 4.3.3). Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 29. November 2007 in Sachen J.B. gegen den Regierungsrat (WBE.2007.52). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Massgebend für die Festsetzung der Staatsgebühr, der Kanzleigebühr und der Auslagen sind das VKD und die Verordnung über die Kanzleigebühren vom 14. Oktober 1991 (SAR 661.113). Die Staatsgebühr ist in der Verwaltungsrechtspflege vor Verwaltungsbehörden im Beschwerdeverfahren innerhalb eines Rahmens von Fr. 26.-- bis Fr. 3'910.-- (§ 22 Abs. 1 lit. a VKD) nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache zu bemessen (§ 3 Abs. 1 VKD). Sie kann in ausserordentlich zeitraubenden Fällen bis auf Fr. 7'820.-- (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. a VKD) erhöht werden. Im angefochtenen Entscheid hat der Regierungsrat die Staatsgebühr auf Fr. 6'400.-- erhöht und die Erhöhung mit einem ausserordentlichen Aufwand für drei Beschwerdeverfahren begründet. Auf den Beschwerdeführer entfiel nach Abzug des Kostenanteils von X. (Fr. 1'140.--) und der Kostenverteilung unter die Parteien ein Anteil von Fr. 2'420.20 oder rund 31,87 %. Mithin beträgt der Anteil des
2007 Verwaltungsrechtspflege 229 Beschwerdeführers an der erhöhten Staatsgebühr rechnerisch rund Fr. 2'040.-- (31,87 % von Fr. 6'400.--). 3.2. Weder das VRPG noch das VKD regeln die Folgen und Wirkungen einer Vereinigung von mehreren Beschwerdeverfahren; ihre Zulässigkeit ist aber unbestritten; nach der Praxis ist die prozessleitende Verfügung in jedem Verfahrensstadium aus prozessökonomischen Gründen möglich (§ 57 Abs. 1 VRPG; Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, Vorbemerkungen zu §§ 4-31 N 33 ff.; BGE 122 II 367 Erw. 1a). Eine Vereinigung der Verfahren führt weder zu einer Streitgenossenschaft der beschwerdeführenden Verfahrensbeteiligten noch werden ihre Rechte zur selbstständigen Prozessführung beeinträchtigt. Kongruent zu ihren Verfahrensrechten hat sich auch das Kostenrisiko der beteiligten Parteien als Folge einer Vereinigung nicht verändert. Nach § 33 Abs. 2 VRPG sind die Kosten in der Regel dem Unterliegenden aufzuerlegen, weshalb unbesehen einer Verfahrensvereinigung jeder unterliegenden Partei die auf sie entfallenden Kostenanteile des sie betreffenden Beschwerdeverfahrens zu überbinden sind. Nach dem Verfahrensdekret sind für die drei vereinigten Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich je separate Staatsgebühren im Rahmen von § 22 Abs. 1 lit. a VKD festzulegen, wobei der Verfahrensvereinigung im Falle eines verminderten Bearbeitungsaufwandes durch eine Reduktion der jeweiligen Staatsgebühren Rechnung zu tragen ist (vgl. Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, 1997, Art. 107 N 5). Der Regierungsrat hat dieses Vorgehen nur für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeverfahren 4) gewählt und für dieses Verfahren separate Kosten festgesetzt. Für die drei vereinigten Verfahren (Beschwerdeverfahren 1 bis 3) wurde nur eine Staatsgebühr erhoben und dem Mehraufwand für die Behandlung von drei Beschwerdeverfahren durch eine Erhöhung der Maximalgebühr Rechnung getragen.
230 Verwaltungsgericht 2007 Die Behandlung von drei Beschwerden ist offensichtlich im Vergleich zur Behandlung einer einzigen Beschwerde mit einem Mehraufwand verbunden. Dieser Mehraufwand kann eine Erhöhung der Staatsgebühr grundsätzlich rechtfertigen (BGE 122 II 367 Erw. 3). Solange die Erhöhung den Rahmen von § 22 Abs. 1 lit. a VKD für das einzelne Beschwerdeverfahren nicht übersteigt, kann von einer Rechtsverletzung keine Rede sein. Vorliegend beträgt der Rahmen für die Staatsgebühr gemäss § 22 Abs. 1 lit. a VKD für die drei vereinigten Beschwerdeverfahren (ohne Erhöhung gemäss § 3 Abs. 2 VKD) Fr. 11'730.-- (3x Fr. 3'910.--). Das streitige Bauvorhaben mit einer Bausumme von Fr. 11,3 Mio. und einem Streitwert von Fr. 1,13 Mio. (vgl. AGVE 1983, S. 249 ff. und 1989, S. 283 ff.) ist von der Sache her offensichtlich von einiger Bedeutung und rechtfertigt ohne Weiteres, den Rahmen von § 22 Abs. 1 lit. a VKD für jedes der drei Beschwerdeverfahren auszuschöpfen. Bei einem Anteil des Beschwerdeführers von Fr. 2'040.-- (siehe vorne Erw. 3.1) ist auch einem durch die Vereinigung entstandener verminderter Bearbeitungsaufwand der Beschwerde des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen und bewegt sich in jedem Fall im Ermessen der Vorinstanz, in das das Verwaltungsgericht aufgrund seiner eingeschränkten Kognition nicht eingreifen kann. 3.3. Die Vereinigung der drei Beschwerdeverfahren begründet zwischen den einzelnen Parteien keine Streitgenossenschaft und führt auch nicht zu einem gemeinschaftlichen Kostenrisiko zwischen den Beschwerdeführenden. Entsprechend ist auch eine gemeinschaftliche Aufteilung von Kosten zwischen den Verfahrensbeteiligten der drei Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. Merkli / Aeschlimann / Herzog, a.a.O., Art. 17 N 17). Vielmehr sind die Verfahrenskosten gleich zu verlegen, wie wenn der Regierungsrat die einzelnen Eingaben getrennt behandelt hätte (Kölz / Bosshard / Röhl, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 4-31 N 35; Merkli / Aeschlimann / Herzog, a.a.O., Art. 106 N 3). Der Beschwerdeführer (Beschwerdeverfahren 3) und die Aktiengesellschaft A. (Beschwerdeverfahren 2) haben je eine Beschwerde eingereicht. Die dritte Beschwerde wurde von drei Parteien
2007 Verwaltungsrechtspflege 231 gemeinsam erhoben, und nur diese gemeinschaftliche Beschwerdeführung begründete zwischen X. und Y. sowie Z. eine einfache Streitgenossenschaft, womit sie auch das Kostenrisiko für ihre Beschwerde (Beschwerdeverfahren 1), nicht aber für die beiden andern Beschwerdeverfahren gemeinsam tragen. Die vom Beschwerdeführer beantragte Aufteilung der Verfahrenskosten nach Köpfen ist mit § 33 VRPG nicht vereinbar. Im Ergebnis würde die beantragte Aufteilung bedeuten, dass X., Y. und Z. durch die Vereinigung schlechter gestellt wären als bei getrennter Behandlung der Beschwerden. (Hinweis: Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 5. Mai 2008 (1C 40/2008) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil vom 29. November 2007 abgewiesen, soweit der vorliegende Urteilsauszug betroffen ist.) 57 Kognition des Verwaltungsgerichts in Normenkontrollverfahren. - Rügen betreffend das Zustandekommen einer Norm dürfen nur geprüft werden, wenn der geltend gemachte inhaltliche Mangel beim Zustandekommen einer Norm dem höherrangigem Recht oder der Natur der Sache derart widerspricht, dass das Ergebnis in der angefochtenen Norm eine schwerwiegende Rechtsverletzung mit Nichtigkeitsfolge begründet (Präzisierung der Rechtsprechung). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 7. Dezember 2007 i.S. A. u. Mitb. gegen den Regierungsrat (WNO.2005.1). Aus den Erwägungen I. 1. (…) 2. 2.1. 2.1.1. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Bestimmung bloss hinsichtlich der vom Gesuchsteller ausdrücklich gerügten Rechtsmängel zu untersuchen (sog. Rügeprinzip). Zusätzlich ist es