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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 22.02.2002 HA.2002.00001

22 février 2002·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,303 mots·~7 min·12

Résumé

Ausschaffungshaft. Vorläufige Festnahme zwecks Ausschaffung; Verspätete Gewährung des rechtlichen Gehörs. - Gestützt auf Art. 14 ANAG kann ein Betroffener zwangsweise ausgeschafft werden. Der Einsatz von Zwangsmitteln umfasst auch eine gewisse Einschränkung der persönlichen Freiheit. Erfolgt die Freiheitsbeschränkung nicht in direktem Zusammenhang mit dem laufenden Vollzug der Ausschaffung, sind die Voraussetzungen von Art. 13b ff. ANAG zu beachten (Erw. II/1a). - Die vorläufige Festnahme eines Betroffenen zwecks Ausschaffung bedarf gemäss § 13 EGAR eines Haftgrundes im Sinne von Art. 13a und b ANAG (Erw. II/1c). - Beabsichtigt die Fremdenpolizei einen Betroffenen innert 24 Stunden seit Anhaltung auszuschaffen und weigert sich dieser, die Schweiz freiwillig zu verlassen, führt eine kurze Fristüberschreitung bezüglich der Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 23 KV) in der Regel nicht zur Haftentlassung (Erw. II/3c).

Texte intégral

514 Rekursgericht im Ausländerrecht 2002 einzig ein Strafbefehl des Bezirksamts L. vom 29. Januar 2001 betreffend eine Bussenumwandlung. Diesem Strafbefehl ist zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner ursprünglich wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 und die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom 27. Oktober 1976 unter Anwendung von Art. 95 Ziffer 1 SVG und Art. 42 Abs. 3bis sowie Art. 147 VZV zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt worden war. In Anbetracht des Hinweises auf diese Bestimmungen wurde der Gesuchsgegner wohl gebüsst, weil er ein Fahrzeug mit seinem ausländischen Führerausweis, der in der Schweiz nicht mehr anerkannt war, führte. Mehr lässt sich aus den in den Akten befindlichen Unterlagen nicht ableiten. Der Gesuchsgegner hat sich abgesehen davon während seiner Anwesenheit in der Schweiz nichts zu Schulden kommen lassen. Unter diesen Umständen kann nicht darauf geschlossen werden, sein strafrechtlich relevantes Verhalten sei ein konkretes Anzeichen dafür, dass er sich einer Ausschaffung entziehen werde. 128 Ausschaffungshaft. Vorläufige Festnahme zwecks Ausschaffung; Verspätete Gewährung des rechtlichen Gehörs. - Gestützt auf Art. 14 ANAG kann ein Betroffener zwangsweise ausgeschafft werden. Der Einsatz von Zwangsmitteln umfasst auch eine gewisse Einschränkung der persönlichen Freiheit. Erfolgt die Freiheitsbeschränkung nicht in direktem Zusammenhang mit dem laufenden Vollzug der Ausschaffung, sind die Voraussetzungen von Art. 13b ff. ANAG zu beachten (Erw. II/1a). - Die vorläufige Festnahme eines Betroffenen zwecks Ausschaffung bedarf gemäss § 13 EGAR eines Haftgrundes im Sinne von Art. 13a und bANAG (Erw. II/1c). - Beabsichtigt die Fremdenpolizei einen Betroffenen innert 24 Stunden seit Anhaltung auszuschaffen und weigert sich dieser, die Schweiz freiwillig zu verlassen, führt eine kurze Fristüberschreitung bezüglich der Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 23 KV) in der Regel nicht zur Haftentlassung (Erw. II/3c).

2002 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 515 Aus dem Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. Februar 2002 in Sachen Fremdenpolizei des Kantons Aargau gegen V.H. betreffend Haftüberprüfung (HA.2002.00001). Aus den Erwägungen II. 1. Der Gesuchsgegner wurde imAuftrag der Fremdenpolizei am 20. Februar 2002 um 14.00 Uhr zwecks Ausschaffung von der Kantonspolizei verhaftet. a) Gemäss Art. 14 ANAG kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer in einen von ihr bezeichneten Staat unter anderem ausschaffen, wenn er die Frist, die ihm zur Ausreise gesetzt worden ist, verstreichen lässt. Auch wenn dem Gesetz nicht direkt zu entnehmen ist, in welcher Form und Intensität die Behörden Zwangsmittel einsetzen können, ist offensichtlich, dass der Einsatz von Zwangsmitteln grundsätzlich zulässig ist und zumindest eine gewisse Einschränkung der persönlichen Freiheit des Betroffenen umfasst. Fraglich ist, ob eine sich auf Art. 14 ANAG abstützende Freiheitsbeschränkung auch die Inhaftierung eines Betroffenen einschliesst. Art. 13b und 13c ANAG ermächtigen die Behörden, den Betroffenen zur Sicherstellung des Vollzuges der Ausschaffung zu inhaftieren, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid ergangen ist, ein Haftgrund vorliegt, die Haft verhältnismässig ist und kein Haftbeendigungsgrund ersichtlich ist. Kann die Ausschaffung nicht unmittelbar vollzogen werden, besteht demnach die Möglichkeit, den Betroffenen zur Sicherstellung des Vollzuges, das heisst von der Festnahme bis zum Beginn der eigentlichen Ausschaffung, zu inhaftieren. Das Gesetz formuliert die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausschaffungshaft, das heisst einer Haft, welcher in zeitlicher Hinsicht der Ausschaffung vorangeht und den Vollzug sicherstellen soll, klar. Unter diesen Umständen bleibt kein Raum für eine Inhaftierung eines Betroffenen gestützt auf Art. 14 ANAG. Diese Auffassung deckt sich im Übrigen mit der Rechtslage vor Einführung der Zwangsmassnahmen, als das Bundesrecht keine Aus-

516 Rekursgericht im Ausländerrecht 2002 schaffungshaft sondern lediglich die Ausschaffung selbst kannte, welche sich schon damals auf Art. 14 ANAG abstützte und als zwangsweises beziehungsweise polizeiliches Verbringen an die Grenze und Erzwingen oder Überwachen des Grenzübertrittes umschrieben wurde (Peter Sulger Büel, Vollzug der Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen gegenüber Fremden nach dem Recht des Bundes und des Kantons Zürich, Bern 1984, S. 171). Die Anordnung einer Ausschaffungshaft hatte sich damals auf kantonale Bestimmungen zu stützen. Art. 14 ANAG deckt damit Freiheitsbeschränkungen ab, welche im Zusammenhang mit dem Vollzug der Ausschaffung auftreten können. Bei vorgängiger Inhaftierung beginnt die eigentliche Ausschaffung mit dem Austritt des Betroffenen aus der Haftanstalt und endet mit der Einreise im Zielstaat. Zwar ist unvermeidlich, dass es im Rahmen des Vollzuges der Ausschaffung zu inhaftierungsähnlichen Situationen kommt. Diese sind im Hinblick auf Art. 14 ANAG jedoch nur insoweit zulässig, als sie sich im Verlaufe des Vollzuges der Ausschaffung ergeben und in direktem Zusammenhang mit der Ausschaffung stehen. Zu denken ist hierbei etwa an ein kurzfristiges Verbringen in eine Einstellzelle. Erfolgt die Inhaftierung bevor der Vollzug begonnen hat oder nachdem er abgebrochen werden musste, liegt keine Haft im Rahmen des Vollzugs vor (Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts vom 7. Juni 2000, HA.2000.00028). b) Gemäss § 13 EGAR kann die Fremdenpolizei die vorläufige Festnahme einer ausländischen Person anordnen, wenn ein Haftgrund im Sinne des Bundesgesetzes über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (BGZ) vom 18. März 1994 vor liegt. Die einschlägigen Bestimmungen bezüglich des Haftgrundes finden sich heute in Art. 13a und b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931. Wie nachfolgend unter Ziffer 4b ausgeführt wird, lag im Zeitpunkt des Auftrages der Fremdenpolizei an die Kantonspolizei, den Gesuchsgegner anzuhalten und der Flughafenpolizei zuzuführen, der Haftgrund nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG vor. Damit ist die vorläufige Festnahme des Gesuchsgegners grundsätzlich nicht zu beanstanden.

2002 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 517 c) Gemäss § 23 der Verfassung des Kantons Aargau (KV) vom 25. Juni 1980 beziehungsweise § 15 Abs. 2 EGAR hat jemand, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs durch einen gesetzlich besonders ermächtigten Beamten innert 24 Stunden seit der Festnahme. Der Gesuchsgegner wurde am 20. Februar 2002 um 14.00 Uhr angehalten. Das rechtliche Gehör betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft wurde ihm am 21. Februar 2002 um 15.00 Uhr gewährt. Damit steht fest, dass dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör nicht innerhalb der Frist von 24 Stunden gewährt wurde. Es stellt sich die Frage, ob das Nichteinhalten der 24-Stunden-Frist zur Haftentlassung des Gesuchsgegners führen muss. Im vorliegenden Fall ist die vorläufige Festnahme des Gesuchsgegners rechtmässig erfolgt. Die Fremdenpolizei beabsichtigte, den Gesuchsgegner innerhalb der 24-Stunden-Frist auszuschaffen. Die Frage einer länger dauernden Haftanordnung stellte sich erst im Zeitpunkt als sich der Gesuchsgegner weigerte, das Flugzeug Richtung Heimatland zu besteigen. Die Vorgehensweise der Fremdenpolizei ist nicht zu beanstanden, denn sie war nicht verpflichtet, dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör vor Beginn der Ausschaffung zu gewähren. Nachdem die Fremdenpolizei dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend einer Haftanordnung unverzüglich nach dessen Weigerung die Schweiz zu verlassen gewährt hat und die Fristüberschreitung durch das Verhalten des Gesuchsgegners hervorgerufen wurde, rechtfertigt sich eine Haftentlassung wegen der kurzen Überschreitung der 24-Stunden-Frist um eine Stunde nicht. Anders wäre allenfalls dann zu entscheiden, wenn die Ausschaffung aus Gründen scheitert, die der Gesuchsgegner nicht beeinflussen kann.

2002 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der F... 519 II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Fremdenpolizei 129 Verwarnung. - Voraussetzungen einer Verwarnung (Erw. II/2a und b). - Die Unrechtmässigkeit eines Strafbefehls ist im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen den Strafbefehl geltend zu machen (Erw. II/2c). - Die Verwarnung muss sich als verhältnismässig erweisen (Erw. II/3). - In der Regel ist von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an einem rechtskonformen Verhalten aller sich in der Schweiz aufhaltenden ausländischen Staatsangehörigen auszugehen. Daraus leitet sich zwangsläufig ein entsprechend sehr grosses öffentliches Interesse daran ab, ausländische Staatsangehörige auf ihr nicht rechtskonformes Verhalten hinzuweisen und sie gegebenenfalls zu verwarnen (Erw. II/3a). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 4. Oktober 2002 in Sachen A.A. gegen einen Entscheid des Migrationsamtes (BE.2002.00043). Aus den Erwägungen II. 2. a) Gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931 hat ein Ehegatte eines in der Schweiz niedergelassenen Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammenwohnen. Dieser Anspruch erlischt, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat. Als Rechtsfolge eines Verstosses gegen die öffentliche Ordnung kann bei bereits bestehender Aufenthaltsbewilligung deren Nichtverlängerung angeordnet werden. Erweist sich die

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