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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 16.05.2003 BE.2002.00039

16 mai 2003·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,558 mots·~8 min·8

Résumé

Unentgeltliche Prozessführung; Kürzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters. - Die unentgeltlich verbeiständeten Beschwerdeführer sind bezüglich der Kürzung des Honorars ihres Rechtsvertreters nicht zur Beschwerde legitimiert, da sie wegen der Rückzahlungsverpflichtung nur durch ein zu hohes Honorar beschwert wären (Erw. I/2). - Die Verpflichtung der unentgeltlich verbeiständeten Beschwerdeführer zur Zahlung der das festgesetzte Honorar übersteigenden Aufwendungen des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist rechtswidrig (Erw. II/1-2).

Texte intégral

418 Rekursgericht im Ausländerrecht 2003 108 Unentgeltliche Prozessführung; Kürzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters. - Die unentgeltlich verbeiständeten Beschwerdeführer sind bezüglich der Kürzung des Honorars ihres Rechtsvertreters nicht zur Beschwerde legitimiert, da sie wegen der Rückzahlungsverpflichtung nur durch ein zu hohes Honorar beschwert wären (Erw. I/2). - Die Verpflichtung der unentgeltlich verbeiständeten Beschwerdeführer zur Zahlung der das festgesetzte Honorar übersteigenden Aufwendungen des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist rechtswidrig (Erw. II/1-2). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 16. Mai 2003 in Sachen R.A., M.A. und F.A gegen einen Entscheid des Migrationsamts (BE.2002.00039). Sachverhalt A. Am 31. August 2000 stellte die Sektion Massnahmen der Fremdenpolizei des Kantons Aargau (heute Sektion Verlängerung und Massnahmen des Migrationsamtes) fest, die Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer seien erloschen. Nachdem der Rechtsdienst der Fremdenpolizei (heute Rechtsdienst des Migrationsamtes; Vorinstanz) die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen hatte, hob das Rekursgericht den Einspracheentscheid am 22. Juni 2001 auf und wies die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Mit Eingabe vom 25. Juni 2001 stellten die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung ihres Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter, das mit Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juni 2001 vollumfänglich bewilligt wurde. B. Nach verschiedenen Beweisabnahmen entschied die Vorinstanz am 25. Juni 2002:

2003 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 419 "1. In Gutheissung der Einsprache wird die Verfügung der Sektion Massnahmen vom 31. August 2000 aufgehoben. 2. Für diesen Entscheid wird keine Gebühr erhoben. 3. Die Amtskasse wird angewiesen, lic. iur. X.Y., Fürsprecher in A., das genehmigte Honorar von Fr. 6'191.35 zu überweisen. Die übrigen Parteikosten haben die Einsprecher selbst zu tragen. Ausdrücklich vorbehalten bleibt die spätere Rückforderung des Honorars, wenn die Einsprecher in günstigeren finanziellen Verhältnissen leben."

C. Mit Eingabe vom 8. Juli 2002 erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde. Aus den Erwägungen I. 2. a) Verfügungen und Entscheide kann jedermann durch Beschwerde anfechten, der ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht (§ 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968). Dieses Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1998, Rz 129 zu § 38). Der Beschwerdeführer kann nur eigene Interessen vertreten; Beschwerden zugunsten Dritter gibt es, von Ausnahmefällen wie der Verbandsbeschwerde etc. abgesehen, nicht. Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen Akt persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden (Michael Merker, a.a.O., Rz 136 zu § 38).

420 Rekursgericht im Ausländerrecht 2003 b) Im vorliegenden Fall ist zunächst die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführer zur Anfechtung der Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters legitimiert sind. aa) Soweit mit Ziffer 3 des Dispositivs des Einspracheentscheids festgehalten wird, die Beschwerdeführer hätten denjenigen Teil der Parteikosten, der durch das Ausstandsbegehren entstanden ist, selbst zu bezahlen, sind die Beschwerdeführer zweifellos zur Beschwerde legitimiert. Die von der Vorinstanz gewählte Formulierung "Die übrigen Parteikosten haben die Einsprecher selber zu tragen" tangiert die Beschwerdeführer in ihren eigenen Interessen. Würde das zitierte Erkenntnis nicht aufgehoben, könnte der Rechtsvertreter den Beschwerdeführern weitere Aufwendungen direkt in Rechnung stellen. Eine Aufhebung des zweiten Satzes von Ziffer 3 des Dispositivs hätte damit zur Folge, dass das Honorar des Rechtsvertreters, welches aufgrund der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege vorerst aus der Staatskasse entrichtet wird, jedoch von den Beschwerdeführern später zurückgefordert werden kann, auf den durch die Vorinstanz bewilligten Betrag limitiert bliebe. bb) Demgegenüber ist fraglich, ob die Beschwerdeführer auch legitimiert sind, den ersten Teil von Ziffer 3 des Dispositivs des Einspracheentscheids anzufechten. Dieser lautet wie folgt: "Die Amtskasse wird angewiesen, lic. iur. X.Y, Fürsprecher in A., das genehmigte Honorar von Fr. 6'191.35 zu überweisen." Wird mit der Honorarfestsetzung durch die zuständige Behörde lediglich eine Reduktion des im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege beantragten Honorars vorgenommen, sind Beschwerdeführer grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert, da sie selbst aus der Beschwerde keinen Vorteil erzielen können. Die Gutheissung eines Beschwerdeantrages, mit welchem verlangt wird, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter sei eine höhere Entschädigung auszurichten als diejenige, die von der zuständigen Behörde verfügt wurde, bringt den Beschwerdeführern keinen Vorteil, sondern beschert ihnen im Gegenteil einen Nachteil, da sie aufgrund ihrer Rückzahlungspflicht dem Staat mehr Geld rückerstatten müssten. Eine allfällige Kürzung der geltend gemachten Parteientschädigung könnte nur ein unentgeltlicher Rechtsvertreter selbst anfechten,

2003 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 421 denn die Kürzung betrifft ausschliesslich dessen eigene Interessen, da er gemäss § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) vom 18. Dezember 1984 von seiner Partei nicht mehr verlangen darf, als ihm seitens der Behörden zugesprochen worden ist. Ein Beschwerdeführer wäre nur dann legitimiert, eine Honorarfestsetzung anzufechten, wenn damit gleichzeitig die beantragte vollumfängliche und ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege verweigert und nur teilweise gewährt würde (vgl. § 127 des Zivilrechtspflegegesetzes [ZPO] vom 18. Dezember 1984). In diesem Falle wären sie dadurch beschwert, dass sie ihrem Rechtsvertreter für den durch die unentgeltliche Rechtspflege nicht abgedeckten Teil seiner Leistungen eine Entschädigung schuldeten, welcher zudem direkt zu bezahlen wäre. cc) Aus dem zitierten Teilerkenntnis selbst geht nur die Höhe des konkret zugesprochenen Honorars hervor, das tiefer ist als das beantragte. Nachdem die Vorinstanz in ihren Erwägungen zunächst festhält, dass den Einsprechern die unentgeltliche Rechtspflege bereits gewährt worden sei, begründet sie die vorgenommene Reduktion des Honorars folgendermassen: "Was die Höhe der zu entrichtenden Parteientschädigung anbelangt, so gilt es zu beachten, dass die Posten für das Ausstandsbegehren in der Honorarforderung (...) keinen direkten Bezug zum vorliegenden Verfahren haben". Ferner führt die Vorinstanz aus, diese Posten der Honorarforderung seien "durch die Verfahrensanordnung vom 26. Juni 2001 nicht abgedeckt". Daher sei der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand von der Honorarforderung abzuziehen. Die Begründung der Vorinstanz macht deutlich, dass den Beschwerdeführern die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Die Vorinstanz macht keine Vorbehalte in der Art, dass die Beschwerdeführer zumindest teilweise leistungsfähig wären oder dass die Beschwerde teilweise aussichtslos gewesen wäre, so dass die unentgeltliche Rechtspflege nur in beschränktem Umfang hätte gewährt werden können. Dagegen bewertet sie die Aufwendungen des Rechtsvertreters im Zusammenhang mit dem Ausstandsbegehren als nicht notwendig und schliesst deren Entschädigung im Rahmen

422 Rekursgericht im Ausländerrecht 2003 der unentgeltlichen Rechtspflege aus. Zwar könnte aus der Formulierung "(...) dass die Posten für das Ausstandsbegehren in der Honorarforderung (...) keinen direkten Bezug zum vorliegenden Verfahren haben" geschlossen werden, dass die Vorinstanz das Ausstandsbegehren und die daran anschliessenden Verhandlungen zwischen den Beschwerdeführern und der Vorinstanz bzw. dem Chef des Migrationsamtes als nicht zum Einspracheverfahren gehörig, sondern als ein separates Verfahren betrachtete. In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde vom 29. Juli 2002 machte die Vorinstanz aber deutlich, dass die umstrittenen Prozesshandlungen des Rechtsvertreters entweder gar nicht das Ausstandsbegehren betrafen (Teilnahme an der Sitzung vom 5. November 2001) oder offensichtlich unbegründet, mit anderen Worten nicht notwendig waren (Ausstandsbegehren an sich). Die Vorinstanz hat also eine Kürzung der geltend gemachten Parteientschädigung vorgenommen. Wie oben ausgeführt, sind die Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht zur Beschwerde legitimiert. Es widerfährt ihnen aus der Entscheidung der Vorinstanz kein Nachteil. dd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nur zur Anfechtung des zweiten Satzes von Ziffer 3 des Dispositivs des Einspracheentscheides legitimiert sind. Demgegenüber fehlt ihnen die Legitimation zur Anfechtung des ersten Teilsatzes des genannten Erkenntnisses, da ihnen die angeblich zu tief angesetzte Parteientschädigung nicht zum Nachteil gereicht. Dementsprechend ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Kürzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters wendet, nicht einzutreten. II. 1. Die Vorinstanz setzte mit Ziffer 3 des Dispositivs des Einspracheentscheids das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters fest. Ferner verfügte sie, die übrigen, d. h. durch dieses Honorar nicht gedeckten Parteikosten hätten die Beschwerdeführer selbst zu tragen. Die Beschwerdeführer verlangen, dieser zweite Teilsatz sei aufzuheben. 2. Wird der Partei die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege gewährt, obliegt es der entscheidenden Instanz, das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 festzu-

2003 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 423 setzen. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung stellt der Anwaltstarif einen Zwangstarif dar, da der unentgeltliche Rechtsvertreter gemäss § 39 Abs. 2 Anwaltsgesetz von seiner Partei nicht mehr verlangen darf, als ihm seitens der Behörden zugesprochen worden ist. Eine Verpflichtung der Beschwerdeführer, die durch das von der Vorinstanz festgesetzte Honorar nicht gedeckten Aufwendungen des unentgeltlichen Rechtsvertreters selbst zu bezahlen, ist dementsprechend rechtswidrig. Der umstrittene zweite Satz von Ziffer 3 des Einspracheentscheides ist deshalb aufzuheben.

Personalrekursgericht

2003 Entlassungen 427 I. Entlassungen

109 Anfechtung von Entscheiden landeskirchlicher Behörden. - Letztinstanzliche Entscheide landeskirchlicher Behörden über Personalstreitigkeiten können beim Personalrekursgericht angefochten werden (Erw. I/1). - Das Personalrekursgericht darf landeskirchliche Entscheide nur nach Massgabe des Verfassungsrechts und des Organisationsstatuts überprüfen (Erw. I/4). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 16. April 2003 in Sachen K. gegen Rekurskommission der Evangelisch-Reformierten Landeskirche (BE.2002.50003). Aus den Erwägungen I. 1. a) § 59b Abs. 1 VRPG (Fassung eingefügt durch § 44 OrgG, in Kraft seit 1. Januar 1986) hält fest, dass gegen letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide landeskirchlicher Behörden wegen Verletzung der Verfassung oder des Organisationsstatuts beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden kann; dieser entscheidet endgültig. Gemäss § 48 Abs. 1 PersG gelten bei Streitigkeiten aus einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis zwischen Gemeinden, Gemeindeverbänden oder anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften und ihren Mitarbeitenden die Bestimmungen über das gerichtliche Klage- und Beschwerdeverfahren gemäss §§ 39 und 40 PersG; das Schlichtungsverfahren nach § 37 PersG entfällt. Handelt es sich um Rechtsmittel gegen letztinstanzliche Entscheide von landeskirchlichen Behörden, gilt die Einschränkung der Überprüfungsbefugnis gemäss § 114 der Kantonsverfassung (§ 48 Abs. 3 PersG).

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