2000 Beschwerden gegen Einspracheentscheide 497 Familie die Vereinigung mit dem letzten im Heimatland verbliebenen Kind versagt würde. Andererseits widerspräche es klar dem Sinn und Zweck von Art. 17 Abs. 2 ANAG. Wenn schon hätte die Fremdenpolizei die Praxisänderung so gestalten müssen, dass Kindern, die noch im Heimatland verblieben sind, der gemeinsame Nachzug gestattet würde. Das dies auch für ein einzelnes Kind gelten müsste, versteht sich von selbst. Nochmals festzuhalten ist aber, dass auch eine derartige Praxisänderung unzulässig wäre, da sie gegen die klare Rechtslage verstossen würde. e) Damit besteht im vorliegenden Fall ein vorbehaltloser Rechtsanspruch auf Bewilligung des Familiennachzuges, es sei denn, es liege ein rechtsmissbräuchlich gestelltes Gesuch vor. 119 Auswirkungen der Straffälligkeit nach einer Verwarnung. - Für die Festlegung des öffentlichen Interesses wiegen die Delikte, welche nach einer Verwarnung begangen wurden, besonders schwer und sind auch schwerer zu gewichten (Erw. 4b/aa). - Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung erlaubt einen strengeren Beurteilungsmassstab bezüglich des Fehlverhaltens des Ausländers bei der Interessenabwägung (Erw. 3a und 5) Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 10. November 2000 in Sachen Z.K. gegen einen Entscheid der Fremdenpolizei (BE.2000.00078). Sachverhalt A. Der Beschwerdeführer reiste als 10-Jähriger am 1. August 1988 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Brüdern im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Nachdem sich der Beschwerdeführer mehrfach deliktisch verhalten hatte, teilte ihm die Fremdenpolizei mit Schreiben vom 13. Mai 1994 mit, seine am 31. Mai 1994 ablaufende Aufenthaltsbewilligung werde vorläufig nur um ein halbes Jahr, bis am
498 Rekursgericht im Ausländerrecht 2000 30. November 1994, auf Zusehen und Wohlverhalten hin verlängert. Aufgrund weiterer Straftaten prüfte die Fremdenpolizei Ende 1996 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und verwarnte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Januar 1997. Bereits im November 1997 machte sich der Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen das Transportgesetz schuldig. Zwischen dem 13. Februar 1998 und dem 15. April 2000 musste der Beschwerdeführer insgesamt mit 10 Strafbefehlen wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz in über 40 Fällen bestraft werden. Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom 19. August 1999 wurde der Beschwerdeführer wegen geringfügigem Diebstahl zu einer Busse von CHF 100.-- und mit Strafbefehl des Bezirksamtes Kulm vom 5. Juli 2000 wegen Diebstahls eines Mobiltelefons zu fünf Tagen Gefängnis verurteilt. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 19. Januar 2000 zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Verurteilung erfolgte wegen mehrfachen Betruges, versuchten Betruges, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Ungehorsams in Betreibungsverfahren sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Transportgesetz. Zudem wurde der mit zwei früheren Strafbefehlen gewährte bedingte Strafvollzug für Gefängnisstrafen von zwei Monaten bzw. 21 Tagen widerrufen und die Strafe für vollziehbar erklärt. Am 3. Mai 2000 verfügte die Fremdenpolizei, Sektion Massnahmen, die Nichtverlängerung der am 31. Januar 2000 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und ordnete an, er habe den Kanton Aargau per 31. Juli 2000 zu verlassen. Gleichzeitig wurde beim Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) die Ausdehnung der kantonalen Wegweisungsverfügung auf das ganze Gebiet der Schweiz beantragt.
2000 Beschwerden gegen Einspracheentscheide 499 B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 25. Mai 2000 Einsprache. Am 4. September 2000 wies der Rechtsdienst der Fremdenpolizei die Einsprache ab. C. Mit Eingaben vom 20. und 25. September 2000 reichte der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Rekursgericht Beschwerde ein. D. Das Departement des Innern des Kantons Aargau verfügte am 3. Oktober 2000 die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug per 21. November 2000. Aus den Erwägungen II. 3. a) Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG erlischt die Aufenthaltsbewilligung mit dem Ablauf der Bewilligungsfrist, sofern diese nicht verlängert worden ist. Das ANAG enthält keine Bestimmung, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegt. Da sowohl der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung als auch die Ausweisung weit stärker in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreifen als die Nichtverlängerung einer bereits abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung, rechtfertigt es sich, die Kriterien von Art. 9 Abs. 2 ANAG betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Art. 10 Abs. 1 ANAG betreffend die Ausweisung ebenfalls auf die Fälle der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung anzuwenden. Ergibt die Prüfung, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung oder gar die Ausweisung zulässig wäre, ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erst recht nicht zu beanstanden. Ergibt die Prüfung, dass ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung oder eine Ausweisung unzulässig wäre, bedeutet dies hingegen nicht, dass auch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unzulässig ist. Geht es um die Nichtverlängerung einer abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung, kann ein Fehlverhalten des Ausländers in
500 Rekursgericht im Ausländerrecht 2000 der Interessenabwägung strenger beurteilt werden als beim Widerruf einer Bewilligung oder bei einer Ausweisung, wo in bestehende Bewilligungen eingegriffen wird (BGE 116 Ib 113 E. 3c, S. 117). b) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt für die Fälle des Widerrufs und der Nichterneuerung einer Aufenthaltsbewilligung, dass in Analogie zu Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV - wie bei der Ausweisung - eine Interessenabwägung vorzunehmen beziehungsweise das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren ist. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Hierbei sind insbesondere die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 93 I 1, E. 4, S. 10; 98 Ib 85, E. 3a, S. 90; 116 Ib 113, E. 3c, S. 117). Ob diese Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind, bzw. ob sich in ihrem Lichte die angeordnete Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage frei zu prüfen. c) Nachfolgend ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Ausweisung oder ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zulässig wäre. 4. a) Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde und nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG, wenn sein Verhalten und sein Handeln darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen. Der Beschwerdeführer wurde sowohl 1996 als auch 1998 unter anderem wegen Diebstahls verurteilt. Damit steht fest, dass die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG erfüllt wären. b) Gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG darf eine Ausweisung nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Dabei ist vorab das Mass des öffentlichen
2000 Beschwerden gegen Einspracheentscheide 501 Interesses anhand der Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers sowie der begangenen Delikte zu prüfen. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, sowie bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht ein wesentliches öffentliches Interesse an einer Ausweisung (BGE 122 II 433, E. 2c, S. 436). aa) Der Beschwerdeführer wurde bis zum heutigen Zeitpunkt vielfach deliktisch tätig. Er machte sich wegen mehrerer Verstösse gegen das Strassenverkehrsrecht und in über 40 Fällen wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz schuldig. Weiter wurde er wegen mehrfachen Betruges, versuchten Betruges, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Diebstahls und mehrfachen Ungehorsams in Betreibungsverfahren zu 5 Monaten Gefängnis und einer bedingt ausgesprochenen Landesverweisung von 5 Jahren verurteilt. Hinzu kamen 3 Monate Gefängnis infolge widerrufener bedingter Freiheitsstrafen. Obwohl einige der begangenen Straftaten als Bagatelldelikte bezeichnet werden können, manifestiert der Beschwerdeführer doch eindrücklich, dass er offensichtlich grosse Mühe bekundet, sich der geltenden Rechtsordnung unterzuordnen. Auch hat er gezeigt, dass er trotz eindeutiger Ermahnung von Seiten der Fremdenpolizei und einer förmlichen Verwarnung nicht in der Lage war, seine Verhaltensweise einer Überprüfung zu unterziehen und die sich daraus ergebenden Korrekturen anzubringen. Festzuhalten ist, dass für die Festlegung des öffentlichen Interesses die Delikte, welche nach einer Verwarnung begangen wurden, besonders schwer wiegen und daher auch schwerer zu gewichten sind. Unter Berücksichtigung all dieser Tatsachen, das heisst der Schwere des Verschuldens und der wiederholten Delinquenz trotz Verwarnung, besteht hier insgesamt ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. bb) (... private Interessen)
502 Rekursgericht im Ausländerrecht 2000 c) Unter Würdigung aller Umstände ist festzuhalten, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz besteht. Stellt man dem die privaten Interessen gegenüber, so kann der Beschwerdeführer einzig aufgrund der relativ langen Anwesenheitsdauer ein erhebliches privates Interesse am Verbleib in der Schweiz vorbringen. Ob eine Abwägung der Interessen den Schluss zuliesse, eine Ausweisung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG oder ein Widerruf wegen schwerer Klagen gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG wäre verhältnismässig, kann in vorliegendem Fall offen bleiben. Denn die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die im Gegensatz zur Ausweisung und zum Widerruf nicht in eine bestehende Bewilligung eingreift, erlaubt einen strengeren Beurteilungsmassstab bezüglich des Fehlverhaltens des Ausländers bei der Interessensabwägung. 5. Wie bereits in Erwägung 3a vorstehend ausgeführt, kann ein Fehlverhalten des Ausländers im Falle einer Nichtverlängerung einer abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Interessenabwägung strenger beurteilt werden als beim Widerruf einer Bewilligung oder bei einer Ausweisung, wo in bestehende Bewilligungen eingegriffen wird (BGE 116 Ib 113, E. 3c, S. 117). Hinzu kommt, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Gegensatz zur Ausweisung lediglich eine Entfernungs- und nicht automatisch eine Fernhaltemassnahme beinhaltet. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn es dem Lebenspartner des Betroffenen unzumutbar ist, diesem ins Ausland zu folgen. a) Die wiederholten, fast schon gewohnheitsmässigen Widerhandlungen gegen das Transportgesetz, die Vielzahl begangener Delikte, die vor dem Bezirksgericht Aarau zu einer Verurteilung zu 5 Monaten Gefängnis unbedingt führten sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich seiner Handlungen und deren Folgen aufgrund der vorangegangenen Verwarnung bewusst war und trotzdem teilweise geplant, teilweise aus Gelegenheit, aber stets aus eigenem
2000 Beschwerden gegen Einspracheentscheide 503 Antrieb weiter delinquiert hat, sind bei der Würdigung entsprechend zu beachten. Nachdem das Fehlverhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich der Nichtverlängerung der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Interessenabwägung strenger zu beurteilen ist als beim Widerruf einer Bewilligung oder bei einer Ausweisung, ist das öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers schwerer zu gewichten und sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz hat in den Hintergrund zu treten. b) Damit steht fest, dass die durch die Vorinstanz verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist. 120 Prüfung und Verfügung der Ausweisung vor Entlassung aus dem Strafvollzug - Die Fremdenpolizei darf die Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers prüfen, auch wenn die Entlassung aus dem Strafvollzug frühestens in einem Jahr möglich ist (Erw. II/2b). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 28. April 2000 in Sachen L.G. gegen einen Entscheid der Fremdenpolizei (BE.1999.00100). Bestätigt durch den unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts vom 17. November 2000 (2A.287/2000). Sachverhalt A. Der Beschwerdeführer reiste als 16-Jähriger am 1. Oktober 1989 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und wurde in die Niederlassungsbewilligung seines Vaters einbezogen. Zwischen Januar 1994 und Juni 1994 wurde er straffällig. Nachdem das Bundesgericht auf Nichtigkeitsbeschwerde hin das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 28. April 1998 aufgehoben hatte, fällte dieses am 28. Januar 1999 ein neues Urteil und bestrafte den Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen