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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 17.08.2016 AGVE_2016_53

17 août 2016·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·997 mots·~5 min·6

Résumé

Beschwerdebefugnis/Legitimation Beschwerdebefugnis der (Einwohner-)Gemeinde in Bausachen

Texte intégral

2016 Verwaltungsrechtspflege 323 52 Ausstand - Für die Mitglieder beratender Kommissionen gelten die Ausstandsregeln des VRPG. Sie wirken an der Vorbereitung des Entscheids mit und fallen somit unter den Anwendungsbereich von § 16 VRPG. - Anwendungsfall: Im Unterschutzstellungsverfahren von Baudenkmälern gemäss § 27 VKG darf der Bauberater der Gesuchstellerin nicht gleichzeitig in der Kommission für Denkmalpflege und Archäologie mitwirken. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. August 2016 in Sachen Einwohnergemeinde A. gegen Regierungsrat (WBE.2015.427).

53 Beschwerdebefugnis/Legitimation Beschwerdebefugnis der (Einwohner-)Gemeinde in Bausachen Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 17. August 2016 in Sachen A. AG, B. GmbH und C. AG gegen Departement Bau, Verkehr und Umwelt sowie Gemeinderat D. (WBE.2015.502, Beschwerdeverfahren I) und in Sachen Einwohnergemeinde D. gegen Departement Bau, Verkehr und Umwelt sowie Gemeinderat D. (WBE.2015.503, Beschwerdeverfahren II). Aus den Erwägungen I. 1. (...) 2. 2.1. Gemäss § 42 VPRG ist zur Beschwerde befugt a) wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat, b) jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch Bundesrecht oder kantonales Recht zur Beschwerde ermächtigt ist.

324 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 2.2. (...) 2.3. Fraglich ist hingegen, ob auch der Gemeinderat zur Beschwerde befugt ist (Beschwerdeverfahren II [WBE.2015.503]). Eine Konstellation im Sinne von § 42 lit. b VRPG (spezifische Ermächtigung durch Bundesrecht oder kantonales Recht) liegt vorab nicht vor. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdebefugnis gestützt auf § 42 lit. a VRPG gegeben ist. Der Gemeinderat bringt vor, als Adressat sei er vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen, und er werde in seiner noch vorhandenen Gemeindeautonomie beschnitten, weshalb er beschwerdeberechtigt sei. Nach der Praxis kann sich auch eine (Einwohner-)Gemeinde auf § 42 lit. a VPRG (bzw. früher § 38 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 9. Juli 1968 [aVRPG]) berufen. Gleich wie beim privaten Beschwerdeführer ist vorausgesetzt, dass sie ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend machen kann. Die öffentlichen Interessen einer (Einwohner-)Gemeinde sind eigene, wenn sie dem spezifischen lokalen Lebensbereich entspringen; gemeint sind jene Belange, welche die Gemeindeeinwohner erheblich anders als die Kantonseinwohner im Allgemeinen berühren (vgl. AGVE 1989, S. 305 f.; 1988, S. 373; 1986, S. 322; VGE III/18 vom 2. März 2009 [WBE.2006.430], S. 4; je mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Einwohnergemeinde (bzw. der Gemeinderat) in Bausachen nur dann zur Beschwerde befugt, wenn die kantonale Instanz entgegen der gemeinderätlichen Verfügung eine Baubewilligung erteilt hat – weil dies zu Veränderungen in der Gemeinde führt, welche der Gemeinderat für unzulässig hält – (vgl. AGVE 1989, S. 306; 1986, S. 322; VGE III/5 vom 23. Januar 2014 [WBE.2013.113], S. 3; VGE III/18 vom 2. März 2009 [WBE.2006.430], S. 5; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Diss., Zürich 1998, § 38 N 206), nicht hingegen, wenn eine Baubewilligung des Gemeinderats aufgehoben wird, weil dann die Situation der Gemeinde, wenn der Baugesuchsteller auf ein Rechtsmittel verzichtet, nicht anders ist, als wenn überhaupt kein Bauge-

2016 Verwaltungsrechtspflege 325 such eingereicht worden wäre (AGVE 1989, S. 306 mit diversen Hinweisen; MERKER, a.a.O., § 38 N 206). Es besteht im vorliegenden Fall kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Selbst wenn die Baubewilligung im Beschwerdeverfahren nämlich erteilt wird, hat die Gemeinde kein Mittel, die Ausführung der Baute durchzusetzen; dies hängt völlig vom Willen des Baugesuchstellers ab (bei dem angenommen werden kann, er ergreife selbst ein Rechtsmittel, wenn er fest entschlossen ist zu bauen, so dass es in dieser Situation gar keiner eigenen Beschwerdelegitimation der Gemeinde bedarf). Es bleibt deshalb immer ungewiss, ob die Gemeinde die angestrebten Auswirkungen ihrer Beschwerde überhaupt erreichen kann. Ausserdem hat sie, wenn sie die Bautätigkeit fördern will, dies durch generell anwendbare und wirksame Massnahmen zu tun. Die besonders intensive Unterstützung eines Bauwilligen im Einzelfall – auch in prozessualer Hinsicht – erfüllt diese Voraussetzung nicht; sie ist nicht allgemein vorgesehen und kann es auch nicht sein, weil dies darauf hinausliefe, dass die Gemeinde in jedem Fall prozessiert, wenn sie vor der Beschwerdeinstanz nicht recht erhalten hat, also letztlich aus reiner Rechthaberei. Zudem bestünde bei derartigem Handeln im Einzelfall die erhebliche Gefahr objektiv nicht begründbarer Ungleichbehandlung (AGVE 1989, S. 307). Vorliegend hob die Vorinstanz die Baubewilligung des Gemeinderats auf, und zwar gestützt auf verschiedene kantonale Bauvorschriften, deren Anwendung sie frei überprüfen durfte und musste (namentlich kantonale Definitionen/Begriffe bzw. Messweisen im Zusammenhang mit Geschossigkeit/Terrassierung und Gebäudelänge, aber auch Strassenabstandsvorschriften und Frage, ob die Voraussetzungen für Ausnahmebewilligungen erfüllt sind). Soweit es um die Anwendung und Auslegung kantonaler Bestimmungen geht, kann sich die Gemeinde auch nicht auf ihre Autonomie berufen. Entsprechend den vorstehenden Ausführung ist die Einwohnergemeinde (als deren Organ der Gemeinderat handelt) in einer solchen Konstellation nicht befugt, den Entscheid ans Verwaltungsgericht weiterzuziehen. Auf die Beschwerde im Beschwerdeverfahren II (WBE.2015.503) ist demgemäss nicht einzutreten.

326 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016

Obergericht, Abteilung Zivilgericht

2016 Zivilrecht 329 I. Zivilrecht (Zivilgesetzbuch) A. Familienrecht 54 Art. 450c ZGB, Art. 315 Abs. 4 lit. b und Art. 315 Abs. 5 ZPO, Art. 319 ZPO Die Anordnung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung zusammen mit dem Hauptentscheid ohne schriftliche Begründung nur im Dispositiv zu eröffnen, so dass dagegen bis zur nachträglichen Zustellung der Begründung der Beschwerdeweg ausgeschlossen wird, ist in Kindesschutzverfahren mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vereinbar. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 14. Juni 2016 i.S S. M. (XBE.2016.34). Aus den Erwägungen 2. 2.1. In Ziffer 9. des Entscheiddispositivs wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Damit wurde die gesetzliche Regelung, wonach grundsätzlich die aufschiebende Wirkung gilt (Art. 450c ZGB), abgeändert mit der Konsequenz, dass der Entscheid sofort vollsteckbar wurde, schon bevor nachträglich die Begründung zugestellt wird. Damit stellt sich die Frage, wie die Zwangsvollstreckung in der Zeitspanne zwischen der Eröffnung im Dispositiv und der Zustellung der nachträglichen Begründung überprüft werden kann. Diese Frage stellt sich analog auch für die Vollstreckbarkeit von vorsorglichen Massnahmen insbesondere wenn es um die Regelung der Obhut geht. Allerdings unterscheidet sich die gesetzliche Ausgangslage insofern, als die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen generell keine aufschiebende Wirkung hat und die Vollstreckung ausnahmsweise aufgeschoben werden kann, wenn der

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