236 Verwaltungsgericht 2007 Sätzen konkret darlegen sollen, welche formellen Mängel ihre Beschwerdeschrift aufweist und wie diese Unzulänglichkeiten innert der ihr angesetzten Frist behoben werden können. Aus dem Schreiben vom 29. März 2007 geht denn auch hervor, dass die Beschwerdeführerin das Wort "substantiieren" nicht verstanden hat und es ihr nicht klar war, inwiefern sie ihre Eingabe vom 8. März 2007 zu verbessern hatte. Zudem hat das Bezirksamt Baden der Beschwerdeführerin auch nicht angedroht, auf die Beschwerde nicht einzutreten, falls sie keine Verbesserung ihrer Eingabe vom 8. März 2007 vornehme. 59 Parteientschädigung in Sozialhilfeverfahren. - Die Parteientschädigung ist i.d.R. nach § 3 Abs. 1 lit. a AnwT festzusetzen (Erw. 5.2). - Grundsätze zur Streitwertberechnung (Erw. 6.2). vgl. AGVE 2007 44 191 60 Submissionsverfahren. - Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wenn die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens nicht erreicht sind. vgl. AGVE 2007 37 153
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.12.2007 AGVE_2007_59
31 décembre 2007·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·138 mots·~1 min·4
Résumé
Parteientschädigung in Sozialhilfeverfahren. - Die Parteientschädigung ist i.d.R. nach § 3 Abs. 1 lit. a AnwT festzusetzen (Erw. 5.2). - Grundsätze zur Streitwertberechnung (Erw. 6.2).