2007 Verwaltungsrechtspflege 227 erhebliche Auswirkungen auf den Prozessaufwand hat (vgl. auch Bühler / Edelmann / Killer, a.a.O., § 112 N 14). Im konkreten Fall betrug der Gesamtstreitwert praxisgemäss 10% der Bausumme von Fr. 2'828'000.--, somit Fr. 282'800.--. In Übereinstimmung mit den Beschwerdeführern geht auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich die Kosten für die Erstellung des einzelnen Besucherparkplatzes (2.00 x 6.3 m), der Anlass zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde gegeben hat, höchstens auf Fr. 20'000.-- belaufen. Realistischer erscheint sogar eher ein Betrag von ca. Fr. 10'000.--. Hinsichtlich des Besucherparkplatzes ist somit höchstens auf einen Streitwert von Fr. 2'000.-- zu schliessen. Gemessen am Gesamtstreitwert unterliegt die Bauherrschaft in der Hauptsache somit zu lediglich 0.7%, hat jedoch nach Massgabe des vorinstanzlichen Entscheides 16.7% der vorinstanzlichen Verfahrenskosten (nach Abzug des Kostenanteils der Stadt Baden) sowie 16.7% der Parteikosten der Verfahrensgegner zu tragen. Ein Grund für dieses deutliche Missverhältnis ist weder ersichtlich, noch lässt er sich dem vorinstanzlichen Entscheid entnehmen. Insbesondere verursachte der Nebenpunkt des Besucherparkplatzes keinen derart hohen Prozessaufwand, dass das marginale Unterliegen im Umfang von 0.7% nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden könnte. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen in diesem Punkt klar überschritten, weshalb der vorinstanzliche Entscheid insofern zu korrigieren ist. 55 Unentgeltliche Rechtsverbeiständung in Sozialhilfeverfahren. - Wahrt eine Kürzung die Existenzsicherung nach § 15 Abs. 2 SPV, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nur dann geboten, wenn besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. vgl. AGVE 2007 45 194
228 Verwaltungsgericht 2007 56 Bemessen der Verfahrenskosten bei der Vereinigung von Verfahren und bei Rückweisung. - Die Vereinigung von Beschwerdeverfahren verändert das Kostenrisiko der beteiligten Parteien nicht (Erw. 3.1-3.3). - Ein verminderter Bearbeitungsaufwand aus einer Vereinigung von Beschwerdeverfahren führt zu einer Reduktion der jeweiligen Staatsgebühr (Erw. 3.2). - Wirkung einer Verfahrensvereinigung auf die Bemessung der Parteientschädigung (Erw. 4.3.3). - Die getrennte Berechnung der Parteientschädigung in Verfahrensstadien vor und nach einer Rückweisung ist im AnwT nicht vorgesehen (Erw. 4.3.3). Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 29. November 2007 in Sachen J.B. gegen den Regierungsrat (WBE.2007.52). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Massgebend für die Festsetzung der Staatsgebühr, der Kanzleigebühr und der Auslagen sind das VKD und die Verordnung über die Kanzleigebühren vom 14. Oktober 1991 (SAR 661.113). Die Staatsgebühr ist in der Verwaltungsrechtspflege vor Verwaltungsbehörden im Beschwerdeverfahren innerhalb eines Rahmens von Fr. 26.-- bis Fr. 3'910.-- (§ 22 Abs. 1 lit. a VKD) nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache zu bemessen (§ 3 Abs. 1 VKD). Sie kann in ausserordentlich zeitraubenden Fällen bis auf Fr. 7'820.-- (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. a VKD) erhöht werden. Im angefochtenen Entscheid hat der Regierungsrat die Staatsgebühr auf Fr. 6'400.-- erhöht und die Erhöhung mit einem ausserordentlichen Aufwand für drei Beschwerdeverfahren begründet. Auf den Beschwerdeführer entfiel nach Abzug des Kostenanteils von X. (Fr. 1'140.--) und der Kostenverteilung unter die Parteien ein Anteil von Fr. 2'420.20 oder rund 31,87 %. Mithin beträgt der Anteil des