2007 Verwaltungsrechtspflege 217 S. 307 ff.; 1972, S. 328). Die vorgenommene Aufteilung in ein Verfügungs- und ein anschliessendes Erlassverfahren war denn auch für eine angemessene Kostenverlegung nicht erforderlich (siehe dazu hinten Erw. II/2). II/2. Die dem Grundbuchamt zum grundbuchlichen Vollzug eingereichten Unterlagen (Kauf-, Tauschvertrag mit Beilagen) werden praktisch nie eine Beurteilung erlauben, ob es sich um einen Arrondierungstatbestand handelt, und es ist dem Grundbuchamt nicht zumutbar, von sich aus danach forschen zu müssen (vgl. § 20 Abs. 1 VRPG: "Die Behörden prüfen den Sachverhalt unter Beachtung der Vorbringen der Beteiligten von Amtes wegen …"). Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass es Sache der anmeldenden Vertragsparteien (die damit geringere Kosten erreichen wollen) bzw. des Notars ist, gegenüber dem Grundbuchamt den Arrondierungstatbestand geltend zu machen. Die Beschwerdeführer haben dies im vorliegenden Fall unterlassen. … Hätten die Beschwerdeführer den Arrondierungstatbestand bereits im erstinstanzlichen Verfahren beim Grundbuchamt geltend gemacht und belegt, hätte dieses auf die Abgabenerhebung von vornherein verzichtet. Es war ausschliesslich das saumselige Verhalten der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren, welches das Beschwerdeverfahren vor dem DVI überhaupt nötig machte; deshalb hätte das DVI die Verfahrenskosten sogar vollumfänglich den Beschwerdeführern auferlegen und Parteikostenersatz gänzlich verweigern können (§ 33 Abs. 2 Satz 3 VRPG; AGVE 1976, S. 307 ff.). 50 Anschlussbeschwerde. - Eine Anschlussbeschwerde ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren unzulässig (Erw. I/4). vgl. AGVE 2007 24 86 51 Treu und Glauben. Anspruch auf Veranlagung gemäss einer zuvor erhaltenen unrichtigen Auskunft? - Voraussetzungen für die Verbindlichkeit einer unrichtigen Auskunft.
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.12.2007 AGVE_2007_50
31 décembre 2007·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·242 mots·~1 min·4
Résumé
Anschlussbeschwerde. - Eine Anschlussbeschwerde ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren unzulässig (Erw. I/4).