248 Verwaltungsgericht 2006 Somit ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen (zur Verzinsung siehe BGE 131 II 227 f.; 129 IV 152 f.; Gomm, a.a.O., Art. 12 N 36). 49 Opferhilfe, Genugtuung (Art. 12 Abs. 2 OHG). - Wenn der Täter immaterielle Leistungen für das Opfer erbringt, eine Versöhnung erfolgt und das Opfer gegenüber dem Täter keine Genugtuungsforderungen mehr in Betracht zieht, entfällt der Anspruch auf Genugtuung nach OHG. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 10. Mai 2006 in Sachen J.M. gegen Kantonalen Sozialdienst. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin wurde von ihrem Arbeitskollegen und ehemaligen Freund während eines Streits niedergeschlagen und erlitt erhebliche Verletzungen, teils bleibender Art, die zu längerer, möglicherweise dauernder Arbeitsunfähigkeit führten. Aus den Erwägungen 2. (Voraussetzungen für Genugtuung nach OHG; siehe AGVE 2006 48 243) 3./3.1. Angesichts der erheblichen und andauernden Folgen, welche die Straftat für die Beschwerdeführerin hatte, ist eine schwere Betroffenheit ohne weiteres zu bejahen. 3.2. Zu prüfen ist, ob im konkreten Fall besondere Umstände vorliegen, welche die Ausrichtung einer Genugtuung rechtfertigen bzw. ob besondere Umstände gegen die Ausrichtung der Genugtuung sprechen. 3.2.1. Bereits Jahre vor der Tat hatte die Beschwerdeführerin ein persönliches Verhältnis zum Täter. Unmittelbar nach der Körperverletzung liess sie sich durch ihn betreuen. Gemäss eigenen, gut ei-
2006 Opferhilfe 249 nen Monat nach der Tat gemachten Aussagen hatte sie weiterhin Kontakt zu ihm und hat ihm in dieser Sache verziehen. Die Beschwerdeführerin verzichtete ausdrücklich auf einen Strafantrag und unternahm auch keine zivilrechtlichen Schritte gegen ihn. Die Vorinstanz stellte eine besonders enge Beziehung zwischen Opfer und Täter fest: Der Täter kümmerte sich auch nach der Tat andauernd mit ihrem Einverständnis - um die Beschwerdeführerin. Er hielt sich mehrheitlich bei ihr auf, half im Haushalt und brachte sie zu Arztterminen. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass aufgrund dieser an sich zutreffenden Beobachtungen fundierte Aussagen über die Beziehung zum Täter nicht möglich seien und der Schluss der Vorinstanz auf eine fehlende Betroffenheit mangels eigentlicher Anhaltspunkte willkürlich sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die äusseren Beobachtungen lassen durchaus Schlüsse auf die Intensität der Beziehung zu. Dass der Täter nach wie vor einen engen Kontakt mit der Beschwerdeführerin pflegt und weiterhin ein Freund der Familie ist, äusserte sich neben den erwähnten Feststellungen der Vorinstanz insbesondere dadurch, dass er bei der Hochzeit ihres Sohnes Trauzeuge war. Die nahe Beziehung wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Aufgrund dieser Umstände ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dem Täter nicht bloss verziehen, sondern sich mit ihm versöhnt hat. Die Bemühungen des Täters sind als eine Art persönliche Genugtuungsleistung anzusehen, auch wenn diese nicht in Form einer geldwerten Leistung ergingen. 3.2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei gerichtsnotorisch, dass geschlagene Frauen oft grösste Mühe haben, sich von ihrem Peiniger zu trennen. Diese Behauptung bleibt völlig abstrakt; obwohl anwaltlich vertreten, macht die Beschwerdeführerin keinerlei konkrete Angaben oder Hinweise, inwieweit sie persönlich in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Täter stehen soll. Es besteht weder eine soziale noch eine finanzielle Abhängigkeit und ebenso wenig ergibt sich eine solche aus der Arbeitstätigkeit oder aus fremdenpolizeilichen Gründen; auch eine gleichsam schicksalshafte emotionale Abhängigkeit zum Täter wird nicht behauptet. Es liegt keine Konstellation vor, wo das Opfer vom Täter nicht wegkommt; die Aufrechter-
250 Verwaltungsgericht 2006 haltung einer nahen Beziehung zum Täter erfolgt vielmehr aus freien Stücken (vgl. vorne Erw. 3.2.1). 3.3. Wegen der andauernden engen Beziehung zum Täter muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihm gegenüber keine Genugtuungsforderung in Betracht zieht, und zwar unabhängig davon, ob er zahlungsfähig ist oder nicht. Zumindest hat sie den gegenteiligen Schluss nicht glaubhaft gemacht: Sie legt in keiner Weise dar, dass sie vom Täter selbst bei geeigneten Durchsetzungsversuchen keine oder nur ungenügende Genugtuungsleistungen erhalten kann. Dies ist jedoch nach Art. 1 OHV Voraussetzung für die Ausrichtung von Leistungen, und es entspricht nicht dem Gedanken der staatlichen Hilfeleistung, stattdessen auf den opferhilferechtlichen Genugtuungsanspruch zurückgreifen zu können. Wenn sogar zivilrechtlich die Genugtuungsforderung scheitert, falls das Opfer diese gegenüber der Täterin (dort die Ehefrau) nicht einmal in Betracht zieht, sondern sie ausschliesslich gegenüber deren Haftpflichtversicherung durchsetzen will (BGE 115 II 156 Erw. 2a), so muss dies umso eher im Bereich der Opferhilfe gelten. 4. Die konkreten Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen keine opferhilferechtliche Genugtuungsleistung, und auch der Grundsatz der Subsidiarität steht dieser entgegen. Demzufolge besteht kein Anspruch auf Genugtuung nach OHG. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
2006 Jagdrecht 251 X. Jagdrecht
50 Widerruf eines Jagdpasses. - Die Jägerprüfung ist Voraussetzung für den Jagdpass (Erw. 2). - Widerruf eines Jagdpasses, wenn der Inhaber auch Jagdpächter ist (Erw. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 13. September 2006 in Sachen X gegen den Regierungsrat. Aus den Erwägungen 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. April 2004 im Besitze eines Jagdpasses für Jagdpächter für die Pachtperiode vom 1. April 2002 bis 31. März 2010. Bereits am 15. Oktober 2001 war ihr der Jahres-Jagdpass Nr. …, im Jahre 2002 der Jagdpass für Jagdgäste Nr. … und im Jahre 2003 der Jagdpass Nr. … ausgestellt worden. 2.2. Gemäss § 22 Abs. 3 Jagdgesetz setzt die Erteilung einer Jagdpacht voraus, dass der Pächter mindestens ein Jahr im Besitze eines aargauischen Jagdpasses und nicht von der Jagd ausgeschlossen ist. Gemäss § 33 Abs. 1 Jagdgesetz erhält einen aargauischen Jagdpass nur, wer sich über das Fehlen von Jagdausschlussgründen sowie über den Abschluss einer genügenden Jagdhaftpflichtversicherung ausweist. Hinsichtlich der Jagdausschlussgründe hält § 34 Abs. 1 Ziff. 8 Jagdgesetz fest, dass von der Jagd ausgeschlossen ist, wer sich nicht über ausreichende jagdliche Fähigkeiten ausweisen kann. Der Ausweis für ausreichende jagdliche Fähigkeiten wird gemäss § 27 Abs. 2 Jagdverordnung u.a. mit dem aargauischen Jagdfähigkeitsausweis oder mit einem vom Regierungsrat anerkannten ausserkantonalen