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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 15.06.2005 AGVE_2005_86

15 juin 2005·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·460 mots·~2 min·4

Résumé

Sanktionsschema - Eine Änderung des Sanktionsschemas stellt eine Praxisänderung dar; Voraussetzung der Anwendbarkeit einer Änderung während des laufenden Beitragsjahres.

Texte intégral

2005 Direktzahlungen 399 I. Direktzahlungen

86 Sanktionsschema - Eine Änderung des Sanktionsschemas stellt eine Praxisänderung dar; Voraussetzung der Anwendbarkeit einer Änderung während des laufenden Beitragsjahres. Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 15. Juni 2005 in Sachen M. gegen Finanzdepartement (Abteilung Landwirtschaft) Aus den Erwägungen 2.3.2.2. (…) Die Verbindlichkeitserklärung des neuen Sanktionsschemas erfolgte am 19. Dezember 2001, also während des laufenden Beitragsjahres. Rechtlich gesehen handelt es sich bei der Änderung des Sanktionsschemas indes bloss um eine Praxisänderung. Nach der Rechtsprechung ist eine bisherige Praxis zu ändern, wenn die Verwaltung sie als unrichtig erkannt hat oder wenn sie deren Verschärfung wegen veränderter Verhältnisse oder zufolge zunehmender Missbräuche für zweckmässig hält (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 101 Ib 370 Erw. 6; BGE 91 I 218 oben; vgl. auch BGE 108 Ia 124 Erw. 1; BGE 102 Ib 46 f.). Aufgrund nachstehender Erw. (…) ist dies vorliegend betreffend Verschärfung der Sanktionen bei wiederholten Tierschutzverletzungen der Fall. Dabei ist eine neue Praxis im Grundsatz sofort und überall anzuwenden (BGE 108 Ia 124 Erw. 1; BGE 108 V 1 Erw. 2a; BGE 102 Ib 47 oben). Einer vorgängigen Bekanntmachung der Praxisänderung bedarf es nur, wenn sie Fragen der Zulässigkeit einer Klage oder eines Rechtsmittels betrifft oder den Verlust eines Rechts bewirkt (BGE 106 Ia 92 Erw. 2; BGE 104 Ia 3 Erw. 4; BGE 101 Ia 371 f. Erw. 2), insbesondere die Aufhebung bisher gewährter Leistungen (BGE 101 V 75;

400 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2005 BGE 99 V 148) (BGE 111 V 170). Die Einführung der neuen Regelung betreffend drittmaliger Vorschriftsverletzung bewirkt eine gänzliche Streichung der Direktzahlungen gegenüber der bisherigen blossen Direktzahlungskürzung nach altem Sanktionsschema. Es ist fraglich, ob es sich bei dieser eine Totalstreichung bewirkenden Verschärfung der Direktzahlungssanktion um einen in obiger Rechtsprechung erwähnten Verlust eines vor der Praxisänderung bestehenden Rechts handelt (die erwähnten Bundesgerichtsentscheide betreffen nebst prozessualen Rechten Leistungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts). In casu kann dies aber offen gelassen werden, da die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Schreiben vom 19. Dezember 2001 darauf hingewiesen hatte, dass bei Nichteinhaltung der Auslaufvorschriften im Beitragsjahr 2002 die Direktzahlungen in noch grösserem Mass gefährdet seien als die Jahre zuvor (...). Somit war der Beschwerdeführer vor dem mit der Kontrolle vom 6. Februar 2002 überprüften Zeitraum über eine Verschärfung der Sanktion orientiert. 87 Ausnahmebewilligung - Eine tierschutzrechtliche Ausnahmebewilligung kann nicht nachträglich eingeholt werden. Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 11. Mai 2005 in Sachen H. gegen Finanzdepartement (Abteilung Landwirtschaft). Aus den Erwägungen 2.2.2. Der durch den Beschwerdeführer erhobene Einwand, wonach er infolge der selbst durchgeführten Bauarbeiten den Auslaufplatz nicht zur Verfügung hatte, weshalb er allenfalls Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 76 Abs. 1ter TSchV gehabt hätte, ist nicht zu hören. Eine solche Ausnahmebewilligung ist durch den Beschwerdeführer zu beantragen und zum Zeitpunkt einer möglichen Kontrolle bereit zu halten. Würde man diesfalls eine

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