Skip to content

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 13.10.2005 AGVE_2005_61

13 octobre 2005·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,792 mots·~9 min·4

Résumé

Weisung, ein Eheschutzverfahren einzuleiten. - Die Weisung, ein Eheschutzverfahren einzuleiten, verletzt die Ehefreiheit nicht (Erw. 5.1-5.3). - Der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe verlangt, dass eine Hilfe suchende verheiratete Person ein Eheschutzverfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einleitet. Keine Rolle spielt, ob die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eine Aussicht auf Erfolg hat (Erw. 5.4.1-5.5).

Texte intégral

2005 Sozialhilfe 295 Den für Rechtsmissbrauch anwendbaren Massstab sowie die Regeln über die Kürzung gilt es auch bei der Prüfung der Notlage einzuhalten. 2.6. Den bisherigen Akten lässt sich zur konkreten finanziellen Situation des Beschwerdeführers und zu seinen arbeitsmarktlichen Chancen wenig entnehmen. So ist unklar, ob die Eltern des Beschwerdeführers per Ende August 2004 oder zu einem späteren Zeitpunkt die Unterstützungsleistungen tatsächlich eingestellt haben. Ebenso wenig ist ersichtlich, welche realen Möglichkeiten der Beschwerdeführer hat, um als Tennislehrer eine Teilzeitanstellung zu finden. (…) Fraglich ist schliesslich, wie sich die vom Beschwerdeführer vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine Möglichkeiten zur Tätigkeit als Tennislehrer auswirken. Bestehen aber für den Beschwerdeführer keine realen Aussichten, sich als Tennislehrer zu betätigen, kann das Gesuch um materielle Hilfe nicht unter Hinweis auf diese Selbsthilfemöglichkeit abgewiesen werden. Zulässig ist in solchen Fällen, dem Beschwerdeführer Auflagen und Weisungen zu erteilen und ihm gleichzeitig die Kürzung der materiellen Hilfe bei Missachtung solcher Weisungen anzudrohen. Den Akten lässt sich auch nicht entnehmen, dass für den Beschwerdeführer andere Arbeitsstellen objektiv in Frage kommen, wobei auch die eindeutigen Hinweise auf bestehende psychische Probleme noch zu prüfen sind, da sie geeignet erscheinen, die Chancen des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt zu beeinträchtigen. Jedenfalls erlauben die Akten nicht zwingend den Schluss, der Beschwerdeführer habe es ausschliesslich darauf angelegt, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und von der Sozialhilfe zu leben (vgl. oben Erw. 2.4). 61 Weisung, ein Eheschutzverfahren einzuleiten. - Die Weisung, ein Eheschutzverfahren einzuleiten, verletzt die Ehefreiheit nicht (Erw. 5.1-5.3). - Der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe verlangt, dass eine Hilfe suchende verheiratete Person ein Eheschutzverfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einleitet. Keine Rolle spielt,

296 Verwaltungsgericht 2005 ob die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eine Aussicht auf Erfolg hat (Erw. 5.4.1-5.5). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 13. Oktober 2005 in Sachen S.W. gegen das Bezirksamt Zofingen. Aus den Erwägungen 5.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, Art. 14 BV statuiere das Recht, unbeeinträchtigt durch staatliche und polizeiliche Einschränkungen die Ehe eingehen zu können. In diesem Recht werde die Beschwerdeführerin durch die Weisung, ein Eheschutzverfahren einzuleiten, nicht beschränkt. Die Rechtsgültigkeit der bestehenden Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann werde in keinster Weise durch ein Eheschutzverfahren tangiert. Vielmehr solle das Eheschutzverfahren im vorliegenden Fall dazu dienen, Unterhaltsbeiträge des Ehemannes für die gemeinsame Tochter festzulegen. Endgültig festzustellen, ob der Ehemann zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden könne und ob reelle Chancen auf ein zukünftiges intaktes Zusammenleben der Eheleute X bestünden, sei nicht Aufgabe des Bezirksamtes, sondern habe durch das zuständige Familiengericht entschieden zu werden. 5.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zulässigkeit der Weisung, diese verletze die Ehefreiheit, welche in Art. 14 BV garantiert sei. Wie der Sozialkommission bekannt sei, beziehe der Ehemann der Beschwerdeführerin ebenfalls Sozialhilfe. Dies gehe aus der Bestätigung des Sozialamtes der Gemeinde B vom 7. Januar 2005 hervor. Folglich sei der Ehemann der Beschwerdeführerin auf keinen Fall in der Lage, ihr oder ihren Kindern irgendwelche Unterhaltsbeiträge zukommen zu lassen. Unter diesen Umständen mache die Einleitung eines Eheschutzverfahrens keinen Sinn. Die Beschwerdeführerin könne mit keinerlei Unterhaltsbeiträgen rechnen. Ein Eheschutzverfahren hätte somit keinerlei Auswirkungen auf das Budget der Beschwerdeführerin. Es gebe kein höheres Interesse der Sozialkommission, welches es rechtfertigen würde, die Beschwerde-

2005 Sozialhilfe 297 führerin zu zwingen, gegen ihren Willen ein Eheschutzverfahren einzuleiten. 5.3. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, verletzt die Weisung, ein Eheschutzverfahren einzuleiten, die Ehefreiheit nach Art. 14 BV nicht. Art. 14 BV garantiert das Recht zur Eheschliessung, d.h. die Freiheit, dass ein mündiger Erwachsener selber entscheiden kann, ob bzw. wen er heiraten möchte (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 102). Ein Eheschutzverfahren bei getrennt lebenden Ehegatten dient dazu, die Verhältnisse unter den Ehegatten, insbesondere den Unterhalt, für die Dauer des Getrenntlebens zu regeln (Art. 176 ff. ZGB). Die Rechtsgültigkeit und der Bestand der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann werden in keiner Weise beeinträchtigt. 5.4.1. Die Vorinstanz kam weiter zum Schluss, die an die Beschwerdeführerin gerichtete Weisung, bis spätestens 20. Januar 2005 ein Eheschutzverfahren einzuleiten, stehe im Einklang mit den Richtlinien des Kantonalen Sozialdienstes. So könne bei getrennt lebenden Ehegatten von der unterstützten Person verlangt werden, dass innert 30 Tagen eine gerichtliche Festsetzung der Unterhaltsbeiträge beantragt werde. 5.4.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz stütze das Vorgehen der Sozialkommission mit dem Hinweis auf das Handbuch Sozialhilfe. Bei diesem Handbuch handle es sich aber nicht um eine gesetzliche Grundlage, sondern um eine interne Publikation ohne Rechtsverbindlichkeit. 5.4.3. Den Erläuterungen im Handbuch Sozialhilfe kommt tatsächlich - im Gegensatz zum SPG, zu der dieses ausführenden SPV und, soweit von Letzterer als massgeblich bezeichnet (§ 10), den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), Dezember 2000 - keine rechtserzeugende Wirkung zu; sie sind nur beachtlich, soweit sie dem formell gesetzten Recht entsprechen oder dort klarerweise enthaltene Ermessenspielräume korrekt ausfüllen (VGE II/74 vom 19. November 2003 [BE.2003.00216], S. 9).

298 Verwaltungsgericht 2005 Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen (§ 5 Abs. 1 SPG). Damit wird der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ausgedrückt. Die Hilfe suchende Person ist verpflichtet, sich nach Möglichkeit selbst zu helfen; sie muss alles Zumutbare unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4). Die Zusprechung materieller Hilfe kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden (§ 13 Abs. 1 SPG). Diese dienen gemäss § 14 SPV entweder vorbeugend der richtigen Verwendung der materiellen Hilfe oder dann zur Verbesserung der Lage der Hilfe suchenden Person. Werden Auflagen und Weisungen nicht befolgt, welche unter Androhung der Folgen bei Missachtung erlassen wurden, so kann die materielle Hilfe gekürzt werden (§ 15 Abs. 1 SPV; VGE IV/29 vom 26. August 2004 [BE.2004.00177], S. 4 f.; VGE IV/54 vom 19. November 2004 [BE.2004.00284], S. 6), und im Falle, dass die unterstützte Person sich rechtsmissbräuchlich verhält, kann eine materielle Hilfe ganz eingestellt werden (§ 15 Abs. 3 SPV). 5.4.4. Zu den eigenen Mitteln gehören auch die Unterhaltsansprüche der hilfebedürftigen Person (§ 11 Abs. 1 SPV). Bestehen Ansprüche gegenüber Dritten nur vermeintlich oder können sie aus irgendwelchen Gründen nicht durchgesetzt werden, dürfen sie andererseits nicht als fiktive Einkünfte der Hilfe suchenden Person angerechnet werden. Vorerst muss in jedem Fall feststehen, dass sie nicht durchsetzbar und erhältlich sind. Die Entscheidung zur Geltendmachung und Durchsetzung unsicherer Unterhaltsansprüche steht nicht im Belieben der Hilfe suchenden Person (VGE II/42 vom 20. Juni 2003 [BE.2003.00110], S. 5 f.). Entsprechend kommt es nicht darauf an, ob die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen keine Aussicht auf Erfolg hat, weil der Unterhaltsverpflichtete selbst auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die unterstützenden Sozialhilfebehörden können daher von den Gesuchstellern eine Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen auf dem Rechtsweg verlangen. Verzichtet eine unterstützte Person auf eheliche Unterhaltsbeiträge, obwohl der Ehegatte offensichtlich sol-

2005 Sozialhilfe 299 che leisten könnte, so muss sie sich einen angemessenen Betrag anrechnen lassen. Im Umfang dieses Betrags besteht im Sinne des Subsidiaritätsprinzips keine Bedürftigkeit (SKOS-Richtlinien, Kapitel F.3.2; Peter Stadler, Wie ist die Sozialhilfe zu bemessen, wenn Eheleute nicht zusammen wohnen und das Getrenntleben nicht gerichtlich geregelt ist, in: Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo], 2001 Heft 5). 5.5. Die Beschwerdeführerin lebt seit Mai 2004 von ihrem Ehemann getrennt. Solange die Beschwerdeführerin keine Sozialhilfe beantragt hatte, stand es ihr grundsätzlich frei, Unterhaltsansprüche für sich persönlich geltend zu machen. Es stand ihr jedoch bereits damals nicht frei, auf Unterhaltsansprüche für das Kind zu verzichten, da diese dem Kind zustehen (Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar, ZGB I, 2. Auflage, Basel / Genf / München 2002, Art. 276 N 17). Ein Verzicht der Beschwerdeführerin auf den für die Tochter Y (geboren 13. Dezember 2003) unentbehrlichen Unterhalt ist ausgeschlossen (vgl. Cyril Hegnauer, in: Berner Kommentar, Art. 252-301 ZGB, 3. Auflage, Bern 1964, Art. 272 aZGB N 68; BGE 119 II 6), und eine Verletzung der elterlichen Pflicht zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen kann zu Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 f. ZGB) durch die Vormundschaftsbehörde Anlass geben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bezieht gemäss Bestätigung der Gemeinde B vom 7. Januar 2005 ebenfalls Sozialhilfe. Das bedeutet jedoch nicht, dass er auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, Unterhaltszahlungen zu leisten. Es steht insbesondere nicht fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei einer zumutbaren Anstrengung kein Einkommen zu erzielen vermag, zumal seine berufliche und finanzielle Situation undurchsichtig erscheint. Seine finanziellen Möglichkeiten und den Anspruch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter auf Unterhalt kann umfassend nur der Eheschutzrichter beurteilen. Es mag sein, dass die Ehetherapie der Beschwerdeführerin erfolgsversprechend verläuft. Es mag auch sein, dass die Ehegatten in der Vergangenheit Schwierigkeiten gehabt haben. Sie haben andererseits gemeinsam den Mietvertrag für das 5½-Zimmer-Einfamilienhaus in A unterzeichnet und am 13. Dezem-

300 Verwaltungsgericht 2005 ber 2004 gemeinsam die C s.a g.l. mit Sitz in A gegründet, deren Mitgesellschafterin die Beschwerdeführerin ist. Möglich ist auch, dass ein Eheschutzverfahren zu weiteren persönlichen Belastungen der Beteiligten führen kann. All dies entbindet aber die Beschwerdeführerin nicht davon, die ihr und ihrer Tochter zustehenden Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Ehemann geltend zu machen. Diese Ansprüche bestehen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch bei ungetrennter Ehe (Art. 172/173 ZGB). Von der Sozialhilfe sind nur die nötigen Kosten zu übernehmen, und das Subsidiaritätsprinzip gilt auch bei nicht zusammen lebenden Ehepaaren (SKOS-Richtlinien, Kapitel F.3.2). Im Umfang der Unterhaltsansprüche bestehen Ansprüche der Klägerin auf eigene Mittel, die grundsätzlich geeignet sind, ihre Notlage vermindern. Für die Rechtsmässigkeit der Weisung, ein Eheschutzverfahren einzuleiten, ist die mögliche Aussicht auf einen Beitrag zur Verminderung der Notlage der Beschwerdeführerin ausreichend. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die dem Kind zustehenden Unterhaltsbeiträge bevorschusst werden können und damit einer andern Abrechnungsund Rückforderungsregelung unterstehen (Art. 290 ZGB und § 27 f. SPG). Die Weisung, ein Eheschutzverfahren einzuleiten, ist somit nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

2005 Opferhilfe 301 VIII. Opferhilfe

62 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Kostengutsprache (Art. 3 Abs. 2 OHG). - Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Beschwerden betreffend Kostengutsprache (Erw. I/1). - Begriff des Opfers. Opferstellung ist auch bei Gefährdungsdelikten möglich (Erw. II/2/a). - Gutsprache für Anwaltskosten. Anspruch im Ermittlungs- und Strafuntersuchungsverfahren einerseits, im Strafverfahren andererseits (Erw. 4). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 25. Januar 2005 in Sachen M.S. und P.O. gegen Regierungsrat. Aus den Erwägungen I/1. Nach § 16 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (kantonale Opferhilfeverordnung, kantOHV; SAR 255.111) vom 13. Januar 1993 ist gegen Entscheide des KSD, die weder Entschädigung noch Genugtuung betreffen und die auch nicht Soforthilfe nach Art. 3 Abs. 3 OHG zum Gegenstand haben (bezüglich Soforthilfe entscheidet der KSD gemäss § 4 Abs. 3 kantOHV endgültig), lediglich die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat vorgesehen. Indessen kann gegen die Verweigerung von Leistungen nach Art. 3 OHG Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden (BGE 122 II 315 ff.). Als Folge davon ist kantonal die letztinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben (§ 52 Ziff. 19 VRPG). Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverletzung, einschliesslich Ermessensmissbrauch und -über-

AGVE_2005_61 — Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 13.10.2005 AGVE_2005_61 — Swissrulings