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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 28.04.2005 AGVE_2005_57

28 avril 2005·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·464 mots·~2 min·8

Résumé

Materielle Hilfe. - Berechnung der materiellen Hilfe, wenn der Sozialhilfeempfänger in einem gefestigten Konkubinat lebt. Unzulässigkeit der Gleichstellung mit einem Ehepaar (Bestätigung der Rechtsprechung von AGVE 2003, S. 292 ff.).

Texte intégral

2005 Sozialhilfe 283 VII. Sozialhilfe

57 Materielle Hilfe. - Berechnung der materiellen Hilfe, wenn der Sozialhilfeempfänger in einem gefestigten Konkubinat lebt. Unzulässigkeit der Gleichstellung mit einem Ehepaar (Bestätigung der Rechtsprechung von AGVE 2003, S. 292 ff.). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 28. April 2005 in Sachen Einwohnergemeinde A gegen das Bezirksamt Rheinfelden. Aus den Erwägungen 3.1. Die Bundesverfassung gewährt in Art. 12 einen Minimalanspruch oder eine Minimalgarantie auf Existenzsicherung (BGE 130 I 71 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Die Organisation und Ausgestaltung der Sozialhilfe fällt in die Kompetenz der Kantone in Zusammenarbeit mit den Gemeinden (§ 39 Abs. 1 KV). Das Bundesgericht hat in beiden Entscheiden (Entscheide des Bundesgerichts vom 12. Januar 2004 [2P.218/2003 und 2P.242/2003]) die Rechtsanwendung im Kanton Solothurn unter dem beschränkten Aspekt der Willkür i.S.v. Art. 9 BV geprüft (vgl. Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 164 f.; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2002, Rz. 524; Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 23 N 24 f.). Aus den Erwägungen des Bundesgerichts folgt, dass die in Anwendung des Sozialhilferechts des Kantons Solothurn ergangenen Entscheide, in welchen das Einkommen beider Konkubinatspartner addiert wurde, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Die Auffassung des Bundesgerichts verbietet aber weder

284 Verwaltungsgericht 2005 eine weitergehende noch eine restriktivere kantonale Praxis, soweit die Garantien aus Art. 12 BV gewahrt sind. 3.2. In § 5 SPG wird der Anspruch auf Sozialhilfe festgeschrieben, ohne den Kreis der Anspruchsberechtigten näher zu umschreiben. Der Anspruch und die Höhe der materiellen Hilfe wird für die sog. Unterstützungseinheit berechnet und festgesetzt (vgl. § 48 Abs. 1 SPG; Handbuch Sozialhilfe des kantonalen Sozialdienstes, 4. Auflage, August 2003, Ziff. 5.4.2, S. 7). Gemäss § 32 Abs. 1 SPV gelten Ehepaare und Familien im gleichen Haushalt als Unterstützungseinheit; nicht als Unterstützungseinheit gelten Konkubinatspaare (vgl. auch Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Dezember 2000, 3. Ausgabe, Kapitel F.5.1). Die im Kanton Aargau bestehenden gesetzlichen Regelungen erlauben es somit nicht, bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs eines im Konkubinat lebenden Bedürftigen gleich vorzugehen wie bei einem verheirateten und die Einkommen der Konkubinatspartner zusammenzuzählen. Bei einer im Konkubinat lebenden unterstützten Person ist vielmehr von ihren eigenen finanziellen Mitteln auszugehen. Alsdann stellt sich die Frage, ob ihr gestützt auf § 12 SPV die finanziellen Mittel der Partnerin oder des Partners ganz oder teilweise anzurechnen sind oder ob sie Anspruch auf eine Haushaltsentschädigung i.S.v. § 13 SPV hat.

Redaktionelle Anmerkung Gegen diesen Entscheid wurde staatsrechtliche Beschwerde erhoben. 58 Voraussetzungen der Kürzung materieller Hilfe infolge Nichtbeachtens einer Auflage oder Weisung. - Die Verwarnung mit Kürzungsandrohung kann gleichzeitig mit der Auflage bzw. Weisung verfügt werden (Erw. 4.1). - Vertragliche Vereinbarung über Auflagen und Weisungen (Erw. 4.2 und 4.3.2).

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