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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 27.05.2004 AGVE_2004_93

27 mai 2004·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,188 mots·~6 min·4

Résumé

Legalitätsprinzip; Unterhaltsbeitrag für Meliorationswerke (i.c. Flurwege) - Die Erhebung von Unterhaltsbeiträgen erfordert ein Gesetz im formellen Sinn; der Gemeinderat ist nicht befugt, direkt gestützt auf Art. 28 LwG-AG zu legiferieren bzw. Unterhaltsbeiträge zu erheben.

Texte intégral

2004 Güterregulierung 327 zu Lasten der Parzelle X wegberechtigt, was den direkten Zugang zur (....)-Strasse ermöglichte. Dies wird im Übrigen in der Einsprache der Erbengemeinschaft G. bestätigt, in welcher ausgeführt wurde, dass entlang der nördlichen und östlichen Fassade des Gebäudes Nr. X.1 auf Parzelle X bereits ein Wegrecht zu Gunsten der Güterregulierungsparzelle C besteht und auf den Grundbuchauszug der Parzelle X verwiesen wurde, der unter "Dienstbarkeiten und Grundlasten" unter anderem: "Last: Fahrwegrecht z.G. (...)" aufführt (...). 3.3.2. Im aufgelegenen Verzeichnis der alten Dienstbarkeiten vom 30. August 2000 wurde das oben erwähnte Fahrwegrecht auf der Altparzelle Z jedoch nicht aufgeführt, ebenso wenig im Dienstbarkeitenblatt vom 12. November 2001 (...). Offenbar liegt hier ein Versehen vor. Der Umstand, dass die bisher belastete Parzelle X ausserhalb des Regulierungsperimeters liegt, führt jedenfalls nicht dazu, dass diese Dienstbarkeit im Güterregulierungsverfahren nicht zu beachten ist. Das Bundesgericht führte im Entscheid 1P.152/2002 vom 4. Juli 2002 (in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003, S. 437 ff.) aus, dass auf dem Verwaltungs- bzw. Verwaltungsgerichtsweg und nicht auf dem Zivilweg zu prüfen ist, ob für ein in die Melioration einbezogenes Grundstück das Bedürfnis nach Errichtung einer Dienstbarkeit besteht oder ob eine existierende Dienstbarkeit aufzuheben (bzw. neu zu begründen) ist; dabei spielt es keine Rolle, ob das dienstbarkeitsberechtigte Grundstück ausser- oder innerhalb des Perimeters liegt. Dasselbe muss gelten, wenn das dienstbarkeitsbelastete Grundstück ausserhalb, das dienstbarkeitsberechtigte Grundstück innerhalb des Perimeters liegt (vgl. Erw. 5. des erwähnten Bundesgerichtsentscheids). (...) 93 Legalitätsprinzip; Unterhaltsbeitrag für Meliorationswerke (i.c. Flurwege) - Die Erhebung von Unterhaltsbeiträgen erfordert ein Gesetz im formellen Sinn; der Gemeinderat ist nicht befugt, direkt gestützt auf Art. 28 LwG-AG zu legiferieren bzw. Unterhaltsbeiträge zu erheben.

328 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2004 Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 27. Mai 2004 in Sachen W. gegen Einwohnergemeinde X. Aus den Erwägungen 2.2. Grundlage des staatlichen Handelns ist das Recht (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101] vom 18. April 1999). Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage, das sog. Legalitätsprinzip, hat im Bereich des Abgaberechts eine besondere Ausgestaltung erfahren. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Abgabenerhebung ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und in Grundzügen die Höhe der Abgabe festlegt. Diese Anforderungen sind für gewisse Arten von Kausalabgaben gelockert, soweit das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt. Das Legalitätsprinzip darf jedoch weder seines Gehalts entleert, noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe müssen in den einschlägigen Rechtssätzen in genügender Bestimmtheit so umschrieben sein, dass der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten für den Bürger voraussehbar sind (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 126 I 183, mit weiteren Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2002, N. 368 ff., N. 2693 ff.). Dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage kommt im Bereich des Abgaberechts die Bedeutung eines verfassungsmässigen Rechts zu (BGE 124 I 218; Häfelin/Müller, a.a.O., N. 2693). 2.2.1. § 28 LwG-AG lautete in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung (aLwG-AG): "Die Gemeinden übernehmen die subventionierten gemeinschaftlichen Bodenverbesserungswerke zu Eigentum und Unterhalt.

2004 Güterregulierung 329 Der Gemeinderat kann die Grundeigentümer nach Massgabe des Interesses zu Beitragsleistungen verpflichten." Schon früher hat die Landwirtschaftliche Rekurskommission festgestellt, dass diese Norm nicht als Grundlage für eine Delegation der Regelungsbefugnis an den Gemeinderat taugt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1987 S. 459). Dieser Rechtsprechung wurde in der revidierten Fassung von § 28 Abs. 1 LwG-AG Rechnung getragen (Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission [LKE] DL.96.50001 vom 15. Oktober 1997 i. S. P. M. vs. Einwohnergemeinde A., S. 7): "Die Gemeinden übernehmen die subventionierten gemeinschaftlichen Bodenverbesserungswerke zu Eigentum und Unterhalt. Die Grundeigentümer und -eigentümerinnen können nach Massgabe des Interesses zu Beitragsleistungen verpflichtet werden." 2.2.2. Nach kantonalem Recht kann ein kommunaler Rechtssatz, also ein Gemeindereglement, gesetzliche Grundlage für eine Abgabenerhebung bilden. Der Erlass von Reglementen, in denen Gebühren und Beiträge festgelegt werden, fällt nach dem Gemeindegesetz in die Kompetenz der Gemeindeversammlung - wie dies die demokratische Legitimation bzw. das Legalitätsprinzip ohnehin verlangt, da mindestens für die Regelung der Grundzüge ein Gesetz im formellen Sinn erforderlich ist (§ 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [Gemeindegesetz; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978; Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Nr. 113, B II c; LKE DL.96.50001 vom 15. Oktober 1997 i. S. P. M. vs. Einwohnergemeinde A., S. 9; AGVE 1993 S. 190/194, AGVE 1985 S. 336; vorne Erw. 2.2.). Die Weisungen wurden vom Gemeinderat, nicht von der Gemeindeversammlung erlassen (...). Gemäss ständiger Rechtsprechung der Landwirtschaftlichen Rekurskommission ist der Gemeinderat nicht ermächtigt, allein gestützt auf § 28 LwG-AG in der bis 31. Dezember 1996 in Kraft gewesenen altrechtlichen Fassung bzw. auf § 28 Abs. 1 LwG-AG der neurechtlichen Fassung ein Ausführungsreglement zu erlassen (LKE DL.96.50001 vom 15. Oktober 1997 i. S. P. M. vs. Einwohnergemeinde A., S. 7 f.; AGVE 1987

330 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2004 S. 456 ff., mit weiteren Hinweisen). Zuständig ist die Gemeindeversammlung als Gemeindegesetzgeberin, denn nur diese kann auf kommunaler Ebene ein Gesetz im formellen Sinn festlegen. Der Gemeinderat durfte somit nicht ein generell-abstraktes Ausführungsreglement unmittelbar gestützt auf § 28 aLwG-AG bzw. § 28 Abs. 1 LwG-AG erlassen; dies gilt selbst für § 28 aLwG-AG, welches den Gemeinderat noch ausdrücklich nannte. Dem Legalitätsprinzip kommt, wie erwähnt (Erw. 2.2.), die Bedeutung eines verfassungsmässigen Rechts auf Bundesstufe zu, das durch eine kantonale Regelung nicht verdrängt (derogiert) werden kann (vgl. BGE 105 Ia 2 ff.; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2003, in: St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2003, S. 17). Die Voraussetzungen sind nicht gegeben, um von der strikten Einhaltung des Legalitätsprinzips abzusehen (Erw. 2.2.; AGVE 1987 S. 456 ff.). Da sich insbesondere die Höhe der Abgabe aus § 28 aLwG-AG bzw. § 28 Abs. 1 LwG-AG nicht eruieren lässt, kann diese Bestimmung keine hinreichende formellgesetzliche Grundlage für die gemeinderätlichen Weisungen bieten. Auch fehlt es bezüglich der "Massgabe des Interesses" an der hinreichenden Bestimmtheit der Norm. (...) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Weisungen den rechtsstaatlichen Erfordernissen (Erw. 2.2.) nicht genügen, da sie als Erlass des Gemeinderates kein Gesetz im formellen Sinn darstellen. (...)

2004 Verwaltungsrechtspflege 331 III. Verwaltungsrechtspflege

94 Verlegung der Verfahrenskosten - Praxisänderung: Bei Gutheissung in geringem Umfang (weniger als 10%) werden die Verfahrenskosten grundsätzlich dem mehrheitlich Unterliegenden vollständig auferlegt. Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 20. August 2004 in Sachen B. gegen Finanzdepartement (Abteilung Landwirtschaft). Aus den Erwägungen 8.1. Die Gerichtskosten sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen; bei teilweiser Gutheissung sind die Kosten anteilsmässig aufzuerlegen (§ 40 Abs. 2 LwG-AG i.V.m. 33 Abs. 2 VRPG). Mit Blick auf die Verfahrensökonomie und in Anlehnung an entsprechende ausdrückliche Regelungen in anderen Prozessordnungen hat die Schätzungskommission nach Baugesetz in Änderung ihrer Praxis festgelegt, dass bei einer Gutheissung in geringem Umfang (unter 10%) die Verfahrenskosten dem mehrheitlich Unterliegenden vollständig auferlegt werden dürfen (SKE EB.2000.50030 vom 25. September 2001 in Sachen W., S. 19). Diese Praxis ist auch für Verfahren vor der Landwirtschaftlichen Rekurskommission anwendbar. Die Beschwerdeführer obsiegen zu rund 6.5%, weshalb sie die gesamten Verfahrenskosten zu tragen haben. (...)

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