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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.12.2004 AGVE_2004_66

31 décembre 2004·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·172 mots·~1 min·8

Résumé

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäss § 52 Ziff. 1 und 4 VRPG. - Ist das Schulgeld zwischen den Eltern und Schul- oder Wohngemeinde umstritten, ist gegen den Entscheid des Regierungsrats die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 52 Ziff. 1 VRPG möglich (Erw. 2/a). - Bei Differenzen zwischen der Schul- und Wohngemeinde ist der Beschwerdeentscheid des Regierungsrats beim Verwaltungsgericht gemäss § 52 Ziff. 4 VRPG anfechtbar (Erw. 2/b).

Texte intégral

2004 Verwaltungsrechtspflege 269 XI. Verwaltungsrechtspflege

65 Nutzungsplanung; Allgemeine Grundsätze der Rückweisung bei unvollständiger Sachverhaltserhebung (§ 58 VRPG). - Ist die Interessenausübung der Beschwerdeinstanz, insbesondere hinsichtlich der kantonalen Interessen nicht überprüfbar, ist die Beschaffung der notwendigen Entscheidungsgrundlagen für die kantonalen und überregionalen Interessen der Beschwerdeinstanz zu überlassen.

vgl. AGVE 2004 41 143 66 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäss § 52 Ziff. 1 und 4 VRPG. - Ist das Schulgeld zwischen den Eltern und Schul- oder Wohngemeinde umstritten, ist gegen den Entscheid des Regierungsrats die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 52 Ziff. 1 VRPG möglich (Erw. 2/a). - Bei Differenzen zwischen der Schul- und Wohngemeinde ist der Beschwerdeentscheid des Regierungsrats beim Verwaltungsgericht gemäss § 52 Ziff. 4 VRPG anfechtbar (Erw. 2/b).

vgl. AGVE 2004 27 109 67 Zustellung von Verfügungen und Entscheiden. - Erfolgt die Zustellung einer Verfügung oder eines Entscheids als Gerichtsurkunde oder eingeschriebene Sendung, so reicht die blosse Bestreitung, die Abholungseinladung erhalten zu haben, nicht aus, um den Beweis der gültigen Zustellung zu vereiteln. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 9. Dezember 2004 in Sachen E.F. gegen Steuerrekursgericht.

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