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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 09.07.2002 AGVE_2002_59

9 juillet 2002·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·825 mots·~4 min·7

Résumé

Anstaltseinweisung eines Unmündigen; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts; Beschwerdelegitimation. - Die Unterbringung eines Unmündigen in einer Anstalt im Rahmen eines Obhutsentzugs gilt als fürsorgerische Freiheitsentziehung (Erw. 1/a). - Die Unterbringung eines Kindes in einer nicht Familienstruktur aufweisenden Institution gilt als Anstaltseinweisung (Erw. 1/b). - Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Anstaltseinweisungen von Unmündigen (Erw. 2/a). - Kinder, welche das 16. Altersjahr zurückgelegt haben, sowie ihnen nahestehende Personen sind zur Beschwerde gegen eine Anstaltseinweisung legitimiert (Erw. 2/c).

Texte intégral

194 Verwaltungsgericht 2002 strafrechtliche Begriff "ambulante Massnahme" dahingehend ausgelegt werden müssen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in eine stationäre Therapie bei Nichteinhalten der Weisungen ohne weiteres ermöglicht werden soll. Die Androhung einer Rückführung in eine stationäre Therapie der Klinik Königsfelden entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Da sich der Zustand des Beschwerdeführers weiterhin stabilisiert hat, konnte er aus der stationären Therapie und somit aus der Anstalt PKK entlassen werden. Zudem hat er sich zwischenzeitlich eine eigene Wohnung genommen, und er geht einer geregelten Arbeit nach, was zusätzlich dafür spricht, dass der Beschwerdeführer ein selbständiges Leben führen kann. Es sind somit offensichtlich nicht mehr alle Voraussetzungen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegeben. Eine Vollstreckung der angedrohten Rückführung in eine stationäre Therapie der Klinik Königsfelden hingegen würde einer neuen fürsorgerischen Freiheitsentziehung gleichkommen, welche jedoch nur zulässig ist, wenn sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 397a ZGB erfüllt sind. Beim Beschwerdeführer würde dies bedeuten, dass - unabhängig von der Einhaltung der Weisungen - eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintreten müsste, so dass erneut eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit entstehen würde und zusätzlich die Zwangseinweisung verhältnismässig wäre. Dies hätte jedenfalls in einem neuen, ordentlichen Einweisungsverfahren durch die zuständige Einweisungsbehörde - unter Einhaltung sämtlicher Verfahrensvorschriften - geprüft zu werden (AGVE 2000, S. 191). Somit ergibt sich, dass Dispositiv Ziff. 2, so wie sie die Vorinstanz auf Grund ihrer eigenen Begründung materiell verstanden hat und verfügen wollte, mangels Rechtmässigkeit aufzuheben ist. 59 Anstaltseinweisung eines Unmündigen; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts; Beschwerdelegitimation. - Die Unterbringung eines Unmündigen in einer Anstalt im Rahmen eines Obhutsentzugs gilt als fürsorgerische Freiheitsentziehung (Erw. 1/a). - Die Unterbringung eines Kindes in einer nicht Familienstruktur aufweisenden Institution gilt als Anstaltseinweisung (Erw. 1/b).

2002 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 195 - Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Anstaltseinweisungen von Unmündigen (Erw. 2/a). - Kinder, welche das 16. Altersjahr zurückgelegt haben, sowie ihnen nahestehende Personen sind zur Beschwerde gegen eine Anstaltseinweisung legitimiert (Erw. 2/c). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 9. Juli 2002 in Sachen B. u. J.R. gegen Präsidialverfügung der Vormundschaftsbehörde A. Aus den Erwägungen 1. a) Wird ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind im Rahmen eines Obhutsentzugs nach Art. 310 Abs. 1 ZGB von einer Behörde in einer Anstalt untergebracht, so ist dies als fürsorgerische Freiheitsentziehung zu qualifizieren. Gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB gelten diesfalls die Vorschriften über die gerichtliche Beurteilung und das Verfahren bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung gegenüber mündigen und entmündigten Personen sinngemäss. Die mit dem Obhutsentzug verbundene Anstaltseinweisung kann deshalb gemäss Art. 397d Abs. 1 ZGB innert 10 Tagen direkt beim Richter angefochten werden; die Vormundschaftsbeschwerde ist durch diesen spezielleren Instanzenzug ausgeschlossen (BGE 121 III 306 ff.; 109 II 388 f. = Pra 73/1984, S. 264 f.; Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar ZGB I/1, Basel/Genf/München 1996, Art. 310 N 12 und N 20, Art. 314a N 8; Cyrill Hegnauer, Heimerziehung als Massnahme des Kindesschutzes und der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, in: ZVW 1988, S. 54 ff.). (...) b) Der vom Gesetz nicht definierte Begriff "Anstalt" im Sinne von Art. 314a Abs. 1 ZGB ist in einem sehr weiten Sinne zu verstehen. Darunter sind nicht nur diejenigen Einrichtungen zu verstehen, die man im täglichen Sprachgebrauch als Anstalten bezeichnet, sondern alle möglichen "Versorgungseinrichtungen", in welchen Personen ohne oder gegen ihren Willen persönliche Fürsorge unter Entzug ihrer Freiheit erbracht wird (BGE 121 III 308 mit Hinweisen). Wird das Kind statt in Familienpflege in einer nicht Familien-

196 Verwaltungsgericht 2002 struktur aufweisenden Institution (meist mit sogenannten "Wohngruppen") untergebracht, unterliegt es in der Regel einer strengeren Aufsicht und stärkerer Einschränkung der Kontakte zu Dritten als der Durchschnitt seiner Altersgenossen; es liegt darin die Konkretisierung des gesetzlich nicht definierten Begriffs der Anstalt (Breitschmid, a.a.O., Art. 310 N 12). 2. a) Beschwerden gegen fürsorgerische Freiheitsentziehungen werden durch das Verwaltungsgericht beurteilt (§ 52 Ziff. 14 VRPG; Art. 397d ZGB und § 67o EG ZGB). Für Beschwerden, die sich ausschliesslich gegen die Entziehung der elterlichen Obhut als solche und nicht gegen eine Anstaltseinweisung richten, ist hingegen das Verwaltungsgericht sachlich nicht zuständig; diesfalls wäre Verwaltungsbeschwerde bei der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde gemäss Art. 420 Abs. 2 ZGB zu erheben (BGE 109 II 388 f.; Breitschmid, a.a.O., Art. 310 N 19 f.; Art. 314a N 8). b) (...) c) Gemäss Art. 314a Abs. 2 und Art. 405a Abs. 3 ZGB kann das Kind nicht selber die gerichtliche Beurteilung verlangen, wenn es das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat. Jedoch können die Eltern (bzw. der Vormund) als gesetzliche Vertreter Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen; allenfalls kann dem Kind bei einer Interessenkollision auch ein Prozessbeistand bestellt werden. Nach Art. 397d Abs. 1 ZGB ist zudem in allen Fällen (unabhängig vom Alter des Kindes) eine nahestehende Person legitimiert, den Richter anzurufen. Nach gefestigter Rechtsprechung gehören dazu nicht nur die engsten Angehörigen (Eltern, Geschwister), sondern auch weitere Bezugspersonen wie Lehrer, Ärzte, Pfarrer oder Sozialhelfer (Eugen Spirig, in: Zürcher Kommentar, Art. 397a - 397f ZGB, Zürich 1995, Art. 397d N 26). 60 Zwangsmassnahme, Abgrenzung freiwillige Medikation/ Zwangsmedikation. - Wird jemand gegen seinen Willen behandelt, wenn er vor die Wahl gestellt wird, entweder in die Medikation einzuwilligen oder auf den Ausgang zu verzichten? (Erw. 5/c/bb)

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