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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 06.05.2002 AGVE_2002_53

6 mai 2002·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·210 mots·~1 min·7

Résumé

Vermögenssteuer. Bewertung des Vermögens im interkantonalen Verhältnis. - Jeder Kanton setzt das steuerbare Gesamtvermögen (und Gesamteinkommen) nach Massgabe seines eigenen Steuerrechts fest; dies gilt für die Bemessung sämtlicher Vermögensteile (Erw. 3). - Das Verrechnungssteuerguthaben ist ein steuerbarer Vermögenswert. Fälligkeit der Verrechnungssteuerrückforderung (Erw. 4). - Bewertung vonWertpapieren ohne Kurswert (Erw. 5).

Texte intégral

186 Verwaltungsgericht 2002 Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 11. Februar 2002 in Sachen Erben R.W. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Publiziert in StE 2003, B 23.2 Nr. 26. 53 Vermögenssteuer. Bewertung des Vermögens im interkantonalen Verhältnis. - Jeder Kanton setzt das steuerbare Gesamtvermögen (und Gesamteinkommen) nach Massgabe seines eigenen Steuerrechts fest; dies gilt für die Bemessung sämtlicher Vermögensteile (Erw. 3). - Das Verrechnungssteuerguthaben ist ein steuerbarer Vermögenswert. Fälligkeit der Verrechnungssteuerrückforderung (Erw. 4). - Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert (Erw. 5). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 6. Mai 2002 in Sachen R.R. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Zur Publikation vorgesehen in StE 2003. 54 Mitwirkung des KStA im kommunalen Veranlagungsverfahren. - Einzelfallweise Einsetzung eines ausserordentlichen kantonalen Steuerkommissärs. - Beamte des KStA können von der kommunalen Steuerkommission zur Unterstützung in Fachfragen beigezogen werden. Dies ist keine unzulässige Expertentätigkeit. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 3. April 2002 in Sachen M.E. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Aus den Erwägungen 3. a) Die Steuerkommission N. stützte sich bei der Berechnung des Liquidationsgewinns auf den Bericht des Landwirtschaftlichen Fachbeamten (LF) des KStA vom 25. Juni 1999, der hinsichtlich des Verkehrswerts der Grundstücke IR Nr. 360 und 480 wiederum auf einer Schätzung durch die Sektion Grundstückschätzungen des KStA basierte. Der Beschwerdeführer lehnt A. (Schätzer bei der Sektion

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