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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 06.05.2002 AGVE_2002_48

6 mai 2002·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·196 mots·~1 min·7

Résumé

Abzug der Schuldzinsen (§ 24 lit. c Ziff. 1 StG). Verzugszinsen auf Steuerschulden. - Verzugszinsen auf Steuerschulden werden gleich behandelt wie gewöhnliche Schuldzinsen und können deshalb bei Fälligkeit abgezogen werden. Abzugsfähig sind also, ungeachtet der tatsächlichen Zahlung, in jedem Bemessungsjahr die in diesem Jahr aufgelaufenen Verzugszinsen.

Texte intégral

178 Verwaltungsgericht 2002 47 Einkommen. Alimente in Form von Naturalleistung (§ 22 Abs. 1 lit. h StG). - Überlassung, anlässlich der Trennung, der im Eigentum des Ehemanns stehenden Wohnung an die Ehefrau; diese hat den Eigenmietwert als Alimentenleistung zu versteuern (Erw. 1, 2/a,b, 3/a). - Die Ehefrau kann nur Liegenschaftsunterhaltskosten abziehen, die sie effektiv tragen muss (Erw. 2/c). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 10. Januar 2002 in Sachen F.M. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Publiziert in StE 2003, B 26.22 Nr. 3. 48 Abzug der Schuldzinsen (§ 24 lit. c Ziff. 1 StG). Verzugszinsen auf Steuerschulden. - Verzugszinsen auf Steuerschulden werden gleich behandelt wie gewöhnliche Schuldzinsen und können deshalb bei Fälligkeit abgezogen werden. Abzugsfähig sind also, ungeachtet der tatsächlichen Zahlung, in jedem Bemessungsjahr die in diesem Jahr aufgelaufenen Verzugszinsen. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 6. Mai 2002 in Sachen H.U.P. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Publiziert in StE 2003, B 27.2 Nr. 25. 49 Rechtliches Gehör. Liegenschaftsunterhaltskosten. - Werden durch einen fachkundigen Richter neue erhebliche Sachverhaltselemente eingebracht, muss den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (Erw. 2). - Dem Unterhalt gleichgestellte Energiesparmassnahmen. Erweiterung der Abzugsfähigkeit durch die Änderung von § 19 Abs. 3 StGV (Erw. 4).

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