2002 Schulrecht 137 Ausbildung auf der Tertiärstufe. Im Bereich der tertiären Fachschulen (exkl. Universitäten und Fachhochschulen) ist die Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV; SAR 400.530) vom 27. August 1998 (in Kraft seit 1. August 2000) zu beachten. Art. 2 Abs. 1 lit. a FSV bestimmt, dass die Vereinbarungskantone in einer Liste festhalten, welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkanton für den interkantonalen Zugang anbieten. Auf dieser Liste ist keine der drei Schulen für Ernährungsberatung aufgeführt, weshalb aus diesem Abkommen ebenfalls kein Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes für die Schule für Ernährungsberatung in Zürich abgeleitet werden kann. Ebensowenig kann ein Anspruch aus dem Regionalen Schulabkommen (RSA 2000; SAR 400.300) vom 17. Mai 2000 abgeleitet werden, da gemäss Art. 4 Abs. 1 RSA 2000 Schulen im medizinischen Bereich nicht unter das Abkommen fallen. f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Übernahme des Schulgeldes für die Ausbildung zur Ernährungsberaterin abschliessend im Regionalen Schulabkommen im Gesundheitswesen der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern und Solothurn geregelt ist und dieses Abkommen einzig Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes für die Ausbildung an der Ernährungsberatungsschule in Bern gibt. 40 Anspruch auf Schulgeld für den Besuch einer Privatschule. - Weder Verfassung noch Gesetz begründen einen Anspruch eines hochbegabten Kindes auf Leistung von Schulgeldern für den Besuch einer Privatschule. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 2. Juli 2002 in Sachen D. gegen Einwohnergemeinde N. Aus den Erwägungen 2. a) Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I; SR 0.103.1) anerkennen die Vertragsstaaten das Recht eines jeden
138 Verwaltungsgericht 2002 auf Bildung. Im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts muss der Grundschulunterricht für jedermann Pflicht und allen unentgeltlich zugänglich sein (Abs. 2 lit. a UNO-Pakt I). Das internationale Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107) anerkennt in Art. 28 Abs. 1 das Recht des Kindes auf Bildung und verpflichtet die Vertragsstaaten, zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit den Besuch der Grundschule zur Pflicht und unentgeltlich zu machen (Art. 28 Abs. 1 lit. a des Abkommens). In der Bundesverfassung ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht in Art. 19 BV als Grundrecht gewährleistet. Dieses Grundrecht ist, wie sich aus dem Zusammenhang und der Entstehungsgeschichte ergibt, im Rahmen der bundesstaatlichen Kompetenzen gewährleistet. Inhaltlich entspricht diese Bestimmung Art. 27 Abs. 2 aBV und war im bundesrätlichen Verfassungsentwurf in die Bestimmungen über das Schulwesen integriert. In den parlamentarischen Beratungen wurde der Anspruch auf Grundschulunterricht in den Grundrechtskatalog aufgenommen (vgl. Botschaft des Bundesrates über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 [Botschaft], S. 277). Die Bundesverfassung 1999 hat an der Schulhoheit der Kantone nichts geändert (Art. 62 Abs. 1 BV) und verpflichtet die Kantone, für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern offen steht. Der (kantonale) Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV; Botschaft, S. 277 f.). Der nach der Verfassung und den erwähnten internationalen Verträgen bestehende Anspruch der Kinder auf eine obligatorische, genügende und unentgeltliche Grundausbildung besteht daher gegenüber den Kantonen. Der Anspruch kann mit Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung (1. Januar 2000) vor Bundesgericht geltend gemacht werden. b) Der Kanton Aargau schreibt in § 34 Abs. 1 KV vor, dass der Unterricht an öffentlichen Schulen und Bildungsanstalten für Kantonseinwohner unentgeltlich ist; dies gilt für alle öffentlichen Schulen (AGVE 1991, S. 160). Gemäss § 3 Abs. 3 SchulG (in der Fassung vom 9. März 1998, in Kraft seit 1. August 1999), ist der Unter-
2002 Schulrecht 139 richt an den öffentlichen Volks- und Mittelschulen für Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton unentgeltlich. Die Kantonsverfassung hat im Weiteren das allgemeine Staatsbzw. Sozialziel, jedem die Bildung und Weiterbildung nach seinen Fähigkeiten und Neigungen zu ermöglichen, in einer Gewährleistungsnorm für das Kind konkretisiert (§ 25 Abs. 2 lit. a KV). Gemäss § 28 Abs. 1 KV hat jedes Kind Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten angemessene Ausbildung. Der Anspruch richtet sich an den Gesetzgeber und die Vollzugsorgane und verschafft dem Kind keine klagbare Grundrechtsposition. (Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1986, § 28 N 1). In seinem Kerngehalt entspricht diese Bestimmung dem Sozialziel in Art. 41 lit. f BV: Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass sich Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können. c) Das Schulgesetz in der Fassung, welche im Zeitpunkt des vorliegenden Versetzungsentscheides der Schulpflege N. galt bzw. anwendbar war, enthielt noch keine Bestimmungen, welche die Besonderheiten der Schüler mit besonderen Begabungen ausdrücklich regelte. Die allgemeine Bestimmung in § 10 SchulG verpflichtet die Volksschule, alles zu unternehmen, damit ein Kind gesund heranwachsen kann (Satz 1). Sie fördert jeden einzelnen Schüler und legt dabei gleiches Gewicht auf die Entwicklung seines Geistes, seines Gemütes und seiner körperlichen Fähigkeiten (Satz 2). Sie vermittelt dem Schüler die Grundausbildung (Satz 3). Daraus ergibt sich allerdings kein Anspruch auf individuellen Unterricht, sondern § 10 SchulG stellt einzig entsprechende Anforderungen an den Regelunterricht, bzw. legt programmatisch fest, welchen Anforderungen die Volksschule zu genügen hat. d) Der ausreichende Grundschulunterricht in der Bundesverfassung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Konkretisierung den Kantonen ein weites Ermessen zusteht (vgl. Marco Borghi, Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Stand Juni 1988, Zürich/Basel/Bern, Art. 27 N 31 ff.). Die Kantonsverfassung definiert den Volksschulunterricht und die elementare (Schul-)Bil-
140 Verwaltungsgericht 2002 dung ebenfalls nicht, sondern überlässt die Festlegung und Umschreibung dem Gesetzgeber (Eichenberger, a.a.O., § 28 N 6). Der kantonale Gesetzgeber muss die Ziele, die Organisation und Lernmethoden der Schule sowie die Ausbildung der Lehrer definieren. Verfassungsrechtlich hat er einen Mindeststandard einzuhalten, welcher die Kinder und Jugendlichen befähigt, die Anforderungen eines modernen Erwachsenen-Alltags selbständig zu meistern, einen Beruf zu erlernen und auszuüben sowie am demokratischen Gemeinwesen zu partizipieren (Borghi, a.a.O., Art. 27 N 33; Andreas Auer/Giorgio Malinveri/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Vol. II: Les droits fondamentaux, Bern 2000, Rz. 1519; Regina Kiener, Bildung, Forschung und Kultur, in: Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 57 Rz. 7a mit Hinweisen). Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes sind - insbesondere im Hinblick auf die Hochbegabung - ein Wandel der Anschauungen und die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedingungen zu berücksichtigen (Borghi, a.a.O., Art. 27 N 31; VPB 59/1995 Nr. 58). In jüngster Zeit ist in der Öffentlichkeit das Bewusstsein gewachsen, dass hochbegabte Kinder der gezielten Förderung bedürfen. Seitens der Schulbehörden wird zunehmend versucht, in diesem Zusammenhang gezielte pädagogische und organisatorische Massnahmen zu treffen. Die per 1. Oktober 2000 in Kraft getretene neue Norm in § 15 Abs. 4 SchulG sieht ausdrücklich vor, dass Schüler mit besonderen Begabungen, die durch den ordentlichen Unterricht nicht genügend gefördert werden können und für die das Überspringen von Klassen nicht angezeigt ist, in der Regelklasse mit geeigneter Unterstützung gefördert werden können. Der Regierungsrat hat am 28. Juni 2000 die Verordnung über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen (SAR 421.331) erlassen und darin auch Bestimmungen zur Förderung Hochbegabter eingeschlossen. Gemäss § 20 Abs. 1 dieser Verordnung ist dafür zu sorgen, dass die Begabungsförderung in erster Linie innerhalb der bestehenden Schulorganisation und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln vor Ort sichergestellt ist. Die Schulpflege kann hochbegabten Schülern den Besuch von Lektionen in
2002 Schulrecht 141 einer höheren Klasse, in einem andern Schultyp oder Gruppen- und Einzelangebote in Ergänzung zur bestehenden Schulorganisation einrichten. An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass es sich beim Überspringen von Klassen nicht um eine Förderungsmassnahme handelt, sondern dass dadurch vielmehr versucht wird, bei Schülerinnen und Schülern mit überdurchschnittlichen Fähigkeiten psychische Beeinträchtigungen zu begrenzen oder zu verhindern, die durch anhaltende Unterforderung entstehen können. Der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht ist indessen auch nach den neuen Bestimmungen nicht gleichbedeutend mit dem Bedürfnis auf die optimalste bzw. geeignetste Schulung des einzelnen Kindes. Bis zu einem gewissen Grad müssen im Sinne der Organisation und des vernünftig Machbaren auch Defizite hingenommen werden, die sich zum Beispiel durch eine gewisse Klassengrösse, deren Zusammensetzung oder durch andere Gründe ergeben (AGVE 1998, S. 604). Die Volksschule hat im Rahmen ihres Auftrags mit Hilfe von interessens- und begabungsgeleiteter Individualisierung und Differenzierung des Unterrichts und der schulischen Angebote den individuellen Lern- und Entwicklungsbedürfnissen der Kinder gebührend Rechnung zu tragen und gegebenenfalls Sondermassnahmen zu treffen (§ 28 Abs. 1 KV). Sind solche erforderlich, bedeutet dies jedoch nicht, dass bei der Prüfung verschiedener Varianten nur eine gewählt werden darf, sofern mehrere der in Frage stehenden Möglichkeiten tauglich und für das betreffende Kind zumutbar sind. Insbesondere ist das Gemeinwesen daher auch nach diesen Bestimmungen nicht zur Kostenübernahme verpflichtet, wenn der Besuch einer Privatschule nur eine von verschiedenen Möglichkeiten darstellt, welche den Begabungen im Einzelfall gerecht wird. Es können mit anderen Worten keine Kosten für den Besuch einer Privatschule übernommen werden, wenn sich die besonderen Bedürfnisse eines hochbegabten Kindes durch gezielte Massnahmen im Rahmen des Besuchs der öffentlichen Schule befriedigen lassen (vgl. auch Urteil der Schulrekurskommission des Kantons Zürich vom 14. August 2000, in: ZBl, 102/2001, S. 498 ff.; bestätigt durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 22. November 2000).
2002 Strassenverkehrsrecht 143 III. Strassenverkehrsrecht 41 Vorsorglicher Führerausweisentzug; Gutachterkosten; Kostenvorschuss. - Der vorsorgliche Sicherungsentzug ist ein Zwischenentscheid, welcher mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann (Erw. I/1/b/bb). - Der vorsorgliche Sicherungsentzug kann nicht losgelöst vom eigentlichen Entzugsverfahren verfügt werden. Es muss ein Endentscheid folgen (Erw. II/2/a). - Im Entzugsverfahren stellen Gutachterkosten Verfahrenskosten dar (Erw. II/2/b). - Auf das Begehren um Fortsetzung des Verfahrens betreffend Sicherungsentzug ist auch dann einzutreten, wenn der vorsorgliche Führerausweisentzug in Rechtskraft erwachsen ist (Erw. II/2/c). - Keine Kostenvorschusspflicht für Gutachterkosten bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erw. II/3/a). - Zulässigkeit der Androhung von Säumnisfolgen bei Verweigerung der Bezahlung des Kostenvorschusses (Erw. II/3/b). - In besonderen Fällen, bei denen eine Begutachtung unumgänglich erscheint, der Betroffene jedoch die Leistung des Kostenvorschusses verweigert, kann das Gutachten unter Verzicht auf einen Kostenvorschuss in Auftrag gegeben werden (Erw. II/3/c). - Das Kriterium der Nichtaussichtslosigkeit ist im nichtstreitigen Sicherungsentzugsverfahren erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege noch offen ist, ob das Verfahren auch wirklich zu einem Entzug führen wird (Erw. II/5/c/bb).