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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 12.01.2000 AGVE_2000_80

12 janvier 2000·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·442 mots·~2 min·10

Résumé

Reformatio in peius. - Bei Einverständnis des Steuerpflichtigen ist es trotz des Verbots der reformatio in peius im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zulässig, die Veranlagung wegen neuer Tatsachen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abzuändern, um so ein Nachsteuerverfahren zu verhindern.

Texte intégral

2000 Verwaltungsrechtspflege 347 grosser Aufwand entstanden ist, rechtfertigt es sich, nur eine geringe Staatsgebühr zu erheben. 79 Rechtsmittel, Formerfordernis der Schriftlichkeit. - Ein mittels Fax eingereichtes Rechtsmittel ist ungültig, da die Originalunterschrift fehlt. Eine Nachfrist zur Verbesserung ist nicht anzusetzen (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 1-3). - Dies gilt auch für die Einsprache gegen die Steuerveranlagung (Erw. 3/c). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 18. Oktober 2000 in Sachen KStA gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts (betreffend H.L.). Zur Publikation vorgesehen in StE 2001. (Redaktioneller Hinweis: Gegen diesen Entscheid ist staatsrechtliche Beschwerde erhoben worden.) 80 Reformatio in peius. - Bei Einverständnis des Steuerpflichtigen ist es trotz des Verbots der reformatio in peius im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zulässig, die Veranlagung wegen neuer Tatsachen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abzuändern, um so ein Nachsteuerverfahren zu verhindern. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 12. Januar 2000 in Sachen L.R. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Aus den Erwägungen 2. Ergibt sich auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass eine rechtskräftige Veranlagung ungenügend ist, wird die zu wenig veranlagte Steuer als Nachsteuer - sowie gegebenenfalls zusätzlich eine Strafsteuer - erhoben (§ 175 Abs. 1 StG). Solange die Veranlagung nicht rechtskräftig ist, sind neue Tatsachen auch im Rechtsmittelverfahren noch zu berücksichtigen, und die Veranlagung ist entsprechend abzuändern (Marianne Klöti-Weber, in: Kommentar

348 Verwaltungsgericht 2000 zum Aargauer Steuergesetz, Muri/BE 1991, § 175 N 5). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist allerdings eine reformatio in peius unzulässig (§ 152 Abs. 2 StG; § 43 Abs. 1 VRPG); doch hindert dies nach zutreffender Auffassung (Klöti, a.a.O., § 175 N 6) nicht, auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht wegen neuer Tatsachen den angefochtenen Entscheid bei Einverständnis der Steuerpflichtigen zu ihren Ungunsten abzuändern, wenn damit ein Nachsteuerverfahren verhindert werden kann. Dieses Einverständnis liegt vor. 81 Beschwerde nach § 53 VRPG. - "Rechtsverweigerung" im Sinne von § 53 VRPG meint ausschliesslich das Nichthandeln der Behörde (Bestätigung der Rechtsprechung). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 16. November 2000 in Sachen B.J. gegen Entscheid des Regierungsrats. Aus den Erwägungen 1. (Keine Sachzuständigkeit des Verwaltungsgerichts, so dass nur die Beschwerdegründe gemäss § 53 VRPG in Betracht fallen.) 2. b) aa) Bei der Schaffung des VRPG war von allem Anfang an vorgesehen: "Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung können sämtliche letztinstanzlichen Verwaltungsentscheide an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, auch wenn dessen Zuständigkeit in der Sache selbst nicht gegeben ist." (Zwischenbericht der Justizdirektion vom 15. Februar 1965, S. 17). Darunter wurde von den Beteiligten, auch von allen Sachverständigen, - und zwar völlig selbstverständlich! - durchwegs nur das Nichthandeln/Nichtentscheiden (oder das nicht rechtzeitige Handeln) der Behörde verstanden; dies zeigt sich in den Hinweisen, dass hier gar kein weiterziehbarer Entscheid vorliege und dass es sich eigentlich nur um Feststellungsbefunde (des Verwaltungsgerichts) handeln könne (vgl.

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