2000 Submissionen 307 ableiten. Sie muss auch nicht im Voraus ankündigen, dass sie keine Bewerbungen, ein Teilangebot einzureichen, zu berücksichtigen gedenkt. Immerhin ist festzustellen, dass bereits der Hinweis der Vergabestelle in den Präqualifikationsunterlagen, falls für gewisse Arbeiten Unterlieferanten berücksichtigt oder Arbeitsgemeinschaften gebildet würden, seien diese namentlich aufzuführen, den Schluss nahe legte, dass Teilangebote aus der Sicht der Gemeinderäte Villmergen und Wohlen nicht erwünscht waren. 70 Kostentragung bei gegenstandslos gewordener Rechtsverzögerungsbeschwerde; Absage von der die Vergabestelle beratenden Drittperson. - Bei Rechtsverzögerungsbeschwerden erfolgt die Kostentragung weder nach dem Grundsatz, dass diese dem formellen Ausgang des Verfahrens folgt, noch nach dem ausnahmsweise anzuwendenden Verursacherprinzip, wenn der materielle Ausgang klar anders liegt als der formelle. Es ist in solchen Fällen zu prüfen, ob die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung begründet war bzw. ob der Beschwerdeführer den Vorwurf der Rechtsverzögerungsbeschwerde zu Recht erhoben hat. - Es genügt, wenn die nicht berücksichtigten Anbieter zunächst eine formlose Absage von der die Vergabestelle beratenden Drittperson erhalten und erst in einem zweiten Schritt - auf entsprechendes Verlangen des Anbieters - eine förmliche, anfechtbare Verfügung der Vergabestelle selbst ergeht (Erw. 2/c/bb). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 23. Juni 2000 in Sachen ARGE E. AG/M. AG gegen Abwasserband O. Aus den Erwägungen 1. Nachdem die anderweitige Vergabe den Beschwerdeführerinnen zunächst durch ein Schreiben des Ingenieurbüros T. AG vom 5. Juni 2000 mitgeteilt worden ist, hat ihnen der Abwasserverband O. die Vergabe der Baumeisterarbeiten an die B. AG mit Verfügung vom 17. Juni 2000 förmlich eröffnet. Die Verfügung enthält eine
308 Verwaltungsgericht 2000 Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung. Damit ist das Verfahren mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses bezüglich der Beschwerdebegehren 1 - 3 gegenstandslos geworden und kann als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden (vgl. VGE III/122 vom 10. Dezember 1997 in Sachen B. AG, S. 4; ferner Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 154, 326). Hingegen ist noch über die Verfahrens- und Parteikosten zu befinden. 2. a) Gemäss einem Grundsatzentscheid des Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 1982 erfolgt die Kostenverteilung regelmässig nach dem formellen Ausgang, d. h. nach den Grundsätzen von § 33 Abs. 2 und § 36 VRPG (Obsiegen/Unterliegen), wenn ein Verfahren ohne Sachentscheid erledigt wird. Um stossende Ergebnisse zu verhindern, wurde eine Ausnahme vorgesehen für den Fall, dass der formelle und der materielle Verfahrensausgang auseinanderfallen; vom Grundsatz wird dann abgewichen, wenn das Ergebnis aus besonderen, objektiven Gründen stossend erscheint. Dies trifft insbesondere dort zu, wo es (formell) zu einem Beschwerderückzug oder zur Gegenstandslosigkeit kommt, nachdem dem Beschwerdebegehren materiell Rechnung getragen wurde, indem beispielsweise die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde ihre Verfügung in Wiedererwägung gezogen und im Sinne des Beschwerdeführers abgeändert hat, so dass der materielle Ausgang klar anders als der formelle liegt. Insoweit richtet sich der Kostenentscheid also auch nach dem Verursacherprinzip (AVGE 1982, S. 305 ff.). Hieran ist seither festgehalten worden (AGVE 1983, S. 252 f.; 1989, S. 276 f. und 317 f.; 1990, S. 324). Gegenstandslos gewordene Rechtsverzögerungsbeschwerden bilden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in dieser Hinsicht allerdings einen Spezialfall. Würde nämlich unbesehen nach Massgabe des vorhin Gesagten vorgegangen, so müsste der Kostenentscheid stets zugunsten des Beschwerdeführers lauten; dieser hat ja sein Ziel, von der Vorinstanz einen Entscheid zu erwirken, vollum-