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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.10.2000 AGVE_2000_52

31 octobre 2000·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·945 mots·~5 min·7

Résumé

Probeweise Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung unter Weisungen und Auflagen - Entlassung unter Auflage medizinischer Behandlung ist keine Zwangsmassnahme; Anordnung der Behandlungsart gehört in den Fachbereich der Ärzte; Androhung der Wiedereinweisung bei Nichtbefolgung einer Auflage nicht zulässig. - Auflage betreffend Art der Medikation greift in Fachbereich der Ärzte ein.

Texte intégral

188 Verwaltungsgericht 2000 Deshalb gilt sie als erledigt und wird von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 52 Probeweise Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung unter Weisungen und Auflagen - Entlassung unter Auflage medizinischer Behandlung ist keine Zwangsmassnahme; Anordnung der Behandlungsart gehört in den Fachbereich der Ärzte; Androhung der Wiedereinweisung bei Nichtbefolgung einer Auflage nicht zulässig. - Auflage betreffend Art der Medikation greift in Fachbereich der Ärzte ein. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 31. Oktober 2000 in Sachen S.F. gegen Verfügung des Bezirksamtes B. Sachverhalt S.F. wurde mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in die Klinik Königsfelden eingewiesen. Das einweisende Bezirksamt erliess nach einer Besserung des Zustandes von S.F. eine Verfügung, mit welcher die fürsorgerische Freiheitsentziehung unter Bedingungen und Auflagen aufgehoben wurde, wobei S.F. weiterhin freiwillig in der Klinik verblieb. Aus den Erwägungen 2. b) Die Weisung des Bezirksamtes B., der Beschwerdeführer habe sich einer regelmässigen Depotmedikation - ähnlich dem "Clopixol" 200 mg - zu unterziehen und sich über die Einnahme auszuweisen, ist daher auf ihre Zulässigkeit zu prüfen. aa) Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei Ziffer 2 lit. b der angefochtenen Verfügung nicht um eine Zwangsmassnahme gemäss § 67ebis EG ZGB handelt, da solche klarerweise nur im Rahmen einer

2000 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 189 rechtmässigen und uneingeschränkten fürsorgerischen Freiheitsentziehung mit stationärem Zwangsaufenthalt in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden (PKK) zulässig sind. Nach konstanter Rechtsprechung sind Zwangsmassnahmen im ambulanten Rahmen nicht zulässig (ZBl 1996, S. 505 ff.), das gilt ebenso für Patienten, die sich wie der Beschwerdeführer freiwillig in der PKK aufhalten. Trotz grundsätzlich rechtmässig verfügter Auflage, darf eine neuroleptische Medikation nicht mit Zwang gegen den Willen des Beschwerdeführers durchgesetzt werden, wenn und so lange die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gemäss Art. 397a ZGB nicht vollumfänglich erfüllt sind. bb) Zum Inhalt der Auflage gemäss Ziffer 2 lit. b der angefochtenen Verfügung ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bei Zwangsmassnahmen zu verweisen. Selbst in Fällen von rechtmässiger Zwangsmedikation im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gilt, dass das Gericht grundsätzlich nicht zur Beurteilung der konkreten ärztlichen Anordnungen zuständig ist. Die Wahl des Medikamentes, die Dosierung, die Behandlungsart, die Wahl der Abteilung etc., gehören in den Fachbereich der Ärzte (AGVE 2000, S. 170 f.). Dies muss um so mehr bei der Formulierung von Weisungen gemäss § 67h EG ZGB Geltung haben. Weder das für die Entlassung zuständige Bezirksamt noch das Verwaltungsgericht haben den Ärzten Vorschriften über die Wahl des Medikamentes und die Art der Verabreichung zu machen. Die aktuelle Depotmedikation mit Clopixol ist aufgrund der Erfahrung, dass der Beschwerdeführer orale Medikamente in der Vergangenheit stets früher oder später wieder abgesetzt hat, sinnvoll. Dies hat denn auch zur Verbesserung des Zustandsbildes des Beschwerdeführers beigetragen. Ob und wie lange diese konkrete Medikation aber im ambulanten Rahmen noch medizinisch indiziert und aufgrund der nachgewiesenen Nebenwirkungen zu verantworten ist, muss alleine den zuständigen Ärzten überlassen werden - seien es während des freiwilligen Aufenthaltes in der PKK Klinikärzte oder danach externe

190 Verwaltungsgericht 2000 Psychiater. Immerhin ist auch nicht ausgeschlossen, dass aufgrund eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und einem Arzt eine verbesserte Krankheits- und Behandlungseinsicht und damit eine bessere Compliance eintritt. Dann könnte auf eine orale Medikation mit weniger unangenehmen Nebenwirkungen umgestellt werden. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer ausdrücklich bereit erklärt hat, Zyprexa regelmässig einzunehmen. cc) Daraus ergibt sich, dass die Weisung gemäss Ziffer 2 lit. b der angefochtenen Verfügung, soweit sie die Art der Verabreichung (Depotmedikation) betrifft, zu stark in die Kompetenz der Ärzte eingreift. Aufgrund der bisherigen Krankengeschichte und der Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) und später einer chronischen paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0), ist erstellt, dass der Beschwerdeführer als Bestandteil der notwendigen persönlichen Fürsorge auf regelmässige neuroleptische Medikation angewiesen ist. Andernfalls besteht die Gefahr, dass sich sein Zustand verschlechtert, was erneute Zwangseinweisungen nötig machen kann. Da zur Zeit keine Krankheits- und Behandlungseinsicht beim Beschwerdeführer erkennbar ist, rechtfertigt sich eine entsprechende Weisung. Der Beschwerdeführer hat sich daher einer psychiatrischen Behandlung mit regelmässiger Verabreichung neuroleptischer Medikamente zu unterziehen, welche nach dem Austritt aus der PKK in ambulantem Rahmen fortzusetzen ist. Die Wahl des Medikaments und der Behandlungsart ist Sache des jeweils zuständigen Arztes. Die angefochtene Weisung ist daher entsprechend neu zu formulieren. Zudem ist Absatz 2 von Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung von Amtes wegen anzupassen, d.h. das freiwillige Verbleiben in der Klinik ist nicht von der regelmässigen Depotmedikation abhängig. Der Beschwerdeführer hat sich, nicht zuletzt in seinem eigenen Interesse, über die Behandlung und Medikation beim Bezirksamt B. auszuweisen, damit allfällige Änderungen an der Verfügung vorgenommen oder diese gar gänzlich aufgehoben werden kann. Damit ist

2000 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 191 gewährleistet, dass das Bezirksamt B. auch davon Kenntnis erhält, wenn der Beschwerdeführer definitiv entlassen werden könnte. 3. Von Amtes wegen ist Absatz 2 von Ziffer 2 lit. b der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Er lautet: "Werden diese Weisungen durch S.F. nicht befolgt, so hat er mit einer Rückversetzung auf eine geschlossene Abteilung der Klinik K. zu rechnen." Die Androhung einer Rückversetzung auf eine geschlossene Abteilung der Klinik bei Nichteinhaltung der Weisungen entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Dies würde der Anordnung einer neuen fürsorgerischen Freiheitsentziehung gleichkommen, welche nur zulässig ist, wenn sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 397a ZGB erfüllt sind. Beim Beschwerdeführer würde das bedeuten, dass - unabhängig von der Einhaltung der Weisungen - eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintritt, so dass erneut eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit entsteht und zusätzlich die Zwangseinweisung verhältnismässig ist. Dies hätte gegebenenfalls im ordentlichen Einweisungsverfahren durch die zuständige Einweisungsbehörde - unter Einhaltung sämtlicher Verfahrensvorschriften geprüft zu werden. 53 Zwangsmassnahmen im Rahmen fürsorgerischer Freiheitsentziehung; Fixierung mit Bauchgurt in Isolation; Besuchsverbot für die Seelsorgerin; Bibelentzug. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 17. November 2000 in Sachen H.S. gegen Entscheide der Klinik Königsfelden. Sachverhalt H.S. leidet an einer chronischen paranoiden Schizophrenie mit religiösem Wahn. Aufgrund möglicher Fremdgefährdung und Medikamentenverweigerung wurde er anlässlich der fürsorgerischen Frei-