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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.12.2000 AGVE_2000_45

31 décembre 2000·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·329 mots·~2 min·10

Résumé

Reformatio in peius. - Bei Einverständnis des Steuerpflichtigen ist es trotz des Verbots der reformatio in peius im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zulässig, die Veranlagung wegen neuer Tatsachen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abzuändern, um so ein Nachsteuerverfahren zu verhindern.

Texte intégral

2000 Kantonales Steuerrecht 163 Zusammenfassend erachtet das Verwaltungsgericht die dargestellten Mängel insgesamt für derart gewichtig, dass die Veranlagungsverfügung auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung als nichtig zu bezeichnen ist. 43 Kostenauflage. - Kostenauflage an den obsiegenden Beschwerdeführer wegen verspäteten Vorbringens von Sachverhaltselementen, aber in der Regel nicht wegen verspäteten Vorbringens rechtlicher Argumente (Erw. II). Vgl. AGVE 2000, S. 352, Nr. 85 44 Rechtsmittel, Formerfordernis der Schriftlichkeit. - Ein mittels Fax eingereichtes Rechtsmittel ist ungültig, da die Originalunterschrift fehlt. Eine Nachfrist zur Verbesserung ist nicht anzusetzen (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 1-3). - Dies gilt auch für die Einsprache gegen die Steuerveranlagung (Erw. 3/c). Vgl. AGVE 2000, S. 347, Nr. 79 45 Reformatio in peius. - Bei Einverständnis des Steuerpflichtigen ist es trotz des Verbots der reformatio in peius im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zulässig, die Veranlagung wegen neuer Tatsachen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abzuändern, um so ein Nachsteuerverfahren zu verhindern. Vgl. AGVE 2000, S. 347, Nr. 80

2000 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 165 VI. Fürsorgerische Freiheitsentziehung

46 Anstaltseinweisung; Belastung der Umgebung in einem Pflegeheim; blosse Belästigung nicht ausreichend. - Anforderungen an das Mass der Belastung der Umgebung sind sehr hoch, um einen Einweisungsgrund gemäss Art. 397a Abs. 2 ZGB darzustellen; blosse Belästigung der Umgebung reicht nicht. - Anforderungen an Intensität der Belastung: richten sich nach den konkreten Verhältnissen. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 4. April 2000 in Sachen A.R. gegen Verfügung des Bezirksarzt-Stellvertreters L. Sachverhalt A.R., bei der eine chronische paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde, und die aufgrund ihrer Gehschwierigkeiten teilweise auf einen Rollstuhl angewiesen war, wohnte im Pflegeheim L. Sie lehnte immer wieder die Medikation ab und wurde gegen das Pflegepersonal in gesteigertem Masse aggressiv, indem sie trat, biss und Sachen gegen Dritte warf. Es erfolgte eine bezirksärztliche Einweisung in die Psychiatrische Klinik Königsfelden. Aus den Erwägungen 3. c) Zusammenfassend bedeutete die gesteigerte Aggressivität der Beschwerdeführerin für das sie betreuende Pflegepersonal eine grosse Belastungsprobe. In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Belastung der Umgebung von der blossen Belästigung zu unterschei-

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