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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.03.2011 5-BE.2009.4

31 mars 2011·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·819 mots·~4 min·4

Résumé

Verzicht auf die Kürzung von Direktzahlungen. Verbot der reformatio in peius. Gebühren bei der Behandlung von Beitragsgesuchen. - Auf die Kürzung von Direktzahlungen kann verzichtet werden, wenn der Bewirtschafter die Anforderungen an den ökologischen Leistungsnachweis aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen kann, dies innerhalb von zehn Tagen schriftlich meldet und die entsprechenden Beweise beilegt (Erw. II/6.5). - Verzichtet die Abteilung Landwirtschaft auf die Kürzung von Direktzahlungen, so ist es der Landwirtschaftlichen Rekurskommission verwehrt, im Beschwerdeentscheid eine solche vorzusehen (Erw. II/6.5). - Unabhängig von der Frage der Kürzung von Direktzahlungen können Gebühren für besondere Aufwendungen bei der Behandlung von Beitragsgesuchen auferlegt werden (Erw. II/6.6).

Texte intégral

2011 Direktzahlungen 303 I. Direktzahlungen

74 Verzicht auf die Kürzung von Direktzahlungen. Verbot der reformatio in peius. Gebühren bei der Behandlung von Beitragsgesuchen. - Auf die Kürzung von Direktzahlungen kann verzichtet werden, wenn der Bewirtschafter die Anforderungen an den ökologischen Leistungsnachweis aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen kann, dies innerhalb von zehn Tagen schriftlich meldet und die entsprechenden Beweise beilegt (Erw. II/6.5). - Verzichtet die Abteilung Landwirtschaft auf die Kürzung von Direktzahlungen, so ist es der Landwirtschaftlichen Rekurskommission verwehrt, im Beschwerdeentscheid eine solche vorzusehen (Erw. II/6.5). - Unabhängig von der Frage der Kürzung von Direktzahlungen können Gebühren für besondere Aufwendungen bei der Behandlung von Beitragsgesuchen auferlegt werden (Erw. II/6.6). Aus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 31. März 2011 i.S. V. gegen Departement Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau (5-BE.2009.4). Aus den Erwägungen II. 6.5. Gemäss Art. 70a Abs. 1 DZV kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten, wenn aufgrund höherer Gewalt die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises sowie der Öko- und Ethobeiträge nicht erfüllt werden. Dazu muss die Bewirtschafterin Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich

304 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2011 melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen (vgl. Art. 70a Abs. 2 DZV). Die Beschwerdeführerin erntete die Gerste wegen Zwergbrands auf der Parzelle S. am 9. Mai 2008 und säte am 18. Mai 2008 Mais an. Eine schriftliche Mitteilung erfolgte erst mit Schreiben vom 22. Juni 2008 und damit mehr als zehn Tage nach Bekanntwerden des Zwergbrands. Daher wäre ein allfälliges Ausnahmegesuch gemäss Art. 70a Abs. 2 DZV - unabhängig davon, ob der Gemeindeackerbaustellenleiter gemäss § 8 Abs. 2 VRPG verpflichtet gewesen wäre, ein an ihn gerichtetes Ausnahmegesuch an die zuständige kantonale Behörde weiterzuleiten - verspätet erfolgt. Demzufolge hätte es sich ohne weiteres rechtfertigen lassen, die Direktzahlungen gestützt auf Ziff. 4.2 Abs. 1 lit. c des Anhangs zur DZV in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 lit. d DZV zu kürzen. Trotzdem hat die Abteilung Landwirtschaft auf eine Sanktionierung des Verstosses verzichtet. Da der Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission für die Beschwerdeführerin nicht ungünstiger ausfallen darf als die angefochtene Verfügung der Vorinstanz (Verbot der sog. "reformatio in peius"; LKE vom 15. September 2008, 5-BE.2007.12, Erw. II/6.2; LKE vom 15. November 2007, 5-BE.2006.4, Erw. II/3.4; LKE vom 25. Januar 2005, 5-DZ.2002.50004, Erw. 2.3.3.1.2), ist in concreto nicht weiter darauf einzugehen. 6.6. 6.6.1. Aus dem angefochtenen Entscheid vom 6. April 2009 ergibt sich unmittelbar, dass die Abteilung Landwirtschaft im Zusammenhang mit der Überschreitung des Anteils Mais auf Ackerflächen keine Sanktion aussprach, sondern der Beschwerdeführerin einzig infolge Mehraufwands im Zusammenhang mit der Ausnahmebewilligung Fr. 200.-- auferlegte. 6.6.2. Bei Gebühren handelt es sich um das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung. Sie sollen die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (vgl. Ulrich Häfe-

2011 Direktzahlungen 305 lin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2626). 6.6.3. Bei einem Ausnahmegesuch nach Art. 70a Abs. 2 DZV auferlegt der Verordnungsgeber den Nachweis des Sachverhalts vollumfänglich dem Gesuchsteller bzw. der Beschwerdeführerin (vgl. Wortlaut von Art. 70a Abs. 2 DZV: "muss der Bewirtschafter [...] die entsprechenden Beweise beilegen"). In concreto hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 22. Juni 2008 keinerlei Beweismittel eingereicht. Aus diesem Grund klärte die Abteilung Landwirtschaft ohne eine diesbezügliche Verpflichtung - zusammen mit dem Pflanzenschutzdienst/Feldbau des landwirtschaftlichen Zentrums Liebegg die Situation bezüglich der Gelbverzwergung im Anbaujahr 2008 ab. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Abteilung Landwirtschaft dadurch offensichtlich ein Mehraufwand entstanden. Diesen hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Hinsichtlich der Höhe der Gebühr sieht § 1 Abs. 1 lit. e des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren für besondere Aufwendungen bei der Behandlung von Beitragsgesuchen eine Gebühr von Fr. 50.-bis 1'000.-- vor. Gestützt darauf erweist sich die von der Vorinstanz erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 200.-- als angemessen und lässt sich nicht beanstanden.

2011 Abgeltungen gemäss kantonalem Landwirtschaft... 307 II. Abgeltungen gemäss kantonalem Landwirtschaftsgesetz

75 Falsche Rechtsmittelbelehrung. Aufklärungspflicht der Behörde bei verwaltungsrechtlichen Verträgen. - Einem juristischen Laien kann nicht vorgeworfen werden, er hätte die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung erkennen müssen, wenn sich bereits die Identifizierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung als schwierig erweist (Erw. I/4). - Jede Vertragspartei trägt das Risiko, einem Irrtum zu unterliegen, grundsätzlich selber (Erw. II/5.2); eine Aufklärungspflicht der Gegenpartei besteht nur ausnahmsweise (Erw. II/5.3.1). - In casu war es für die Vorinstanz nicht erkennbar, dass ihre Auskunft, wonach eine bestimmte Parzelle infolge Verkleinerung des Perimeters nicht mehr Gegenstand des Vertrags über die verlängerte Nutzung von Kunstwiesen sei, von den Betroffenen so verstanden wurde, dass dies auch für den Trinkwasservertrag gelte (Erw. II/5.1 und 5.3.2). Aus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 16. Dezember 2011 i.S. A.B., P.B. und H.B. gegen Departement Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau (5-BE.2011.3). Aus den Erwägungen I. 4. 4.1. Wie grundsätzlich bei allen gesetzlichen und richterlichen Fristen gelten auch in Bezug auf die Frist zur Beschwerde an die Landwirtschaftliche Rekurskommission die Gerichtsferien (vgl. § 40

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