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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 21.10.2002 2P.176/2002

21 octobre 2002·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·747 mots·~4 min·9

Résumé

Eröffnung. Rechtsmittelfrist. - Lauf der Rechtsmittelfrist, wenn durch einen Eröffnungsfehler die Rechtsmittelbelehrung fehlt.

Texte intégral

418 Verwaltungsgericht 2002 Beschluss des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 18. Juni 2002 in Sachen B.F. gegen Verfügung der AEW Energie AG. Sachverhalt Auf die Beschwerde hin hob die AEW Energie AG ihre Verfügung, mit der sie Stromgebühren erhoben hatte, wiedererwägungsweise auf. Aus den Erwägungen 2. a) Der Verfahrensausgang kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Nach § 33 Abs. 2 VRPG sind daher die Kosten grundsätzlich der AEW Energie AG aufzuerlegen. Gilt sie allerdings nach wie vor als Amtsstelle im Sinne von § 35 Abs. 1 VRPG, sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die AEW Energie AG ist seit dem 1. Oktober 1999 eine privatrechtliche Aktiengesellschaft (§ 20a des Energiegesetzes [EnG; SAR 773.100] vom 9. März 1993; AEW-Firmenprofil unter www.aew.ch). Der Kanton hält jedoch die Aktienmehrheit und hat der AEW Energie AG einen Leistungsauftrag erteilt (§§ 20b Abs. 1, 20c Abs. 2 EnG; Dekret über den Leistungsauftrag der AEW Energie AG vom 7. September 1999, SAR 773.330). Sodann kann sie nach wie vor Verfügungen erlassen (Ziff. 3.3.2 des Reglementes über die Lieferung elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz des Aargauischen Elektrizitätswerkes vom 23. März 1994, SAR 773.533). Damit übt sie nach wie vor hoheitliche Funktionen aus und ist als Amtsstelle im Sinne von § 35 Abs. 1 VRPG zu betrachten. Die Kosten sind daher auf die Staatskasse zu nehmen. 102 Eröffnung. Rechtsmittelfrist. - Lauf der Rechtsmittelfrist, wenn durch einen Eröffnungsfehler die Rechtsmittelbelehrung fehlt.

2002 Verwaltungsrechtspflege 419 Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2002 (2P.176/2002) in Sachen E.E. gegen Entscheid des Verwaltungsgerichts. Aus den Erwägungen 3. Die Beschwerdeführer behaupten, ihnen sei die definitive Veranlagungsverfügung 1999/2000 nie zugestellt worden; sie hätten nur das "Beiblatt zur Veranlagungsverfügung" und die definitive Steuerrechnung 2000 erhalten. Sie beanstanden in diesem Zusammenhang, dass die ihnen zur Kenntnis gebrachten Schriftstücke keine Rechtsmittelbelehrung enthalten hätten, und rügen eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Verwaltungsgericht hat hierzu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten den Verfügungscharakter der Sendung erkennen können, selbst wenn ihnen diese nur unvollständig eröffnet worden sein sollte. Sie wären deshalb gehalten gewesen, sich bei allfälligen Unklarheiten nach den Anfechtungsmöglichkeiten zu erkundigen, weshalb es ihnen nach Treu und Glauben verwehrt sei, sich nachträglich auf eine allfällige mangelhafte Eröffnung zu berufen. Diese Argumentation erscheint nicht verfassungswidrig: Die Höhe des steuerbaren Einkommens der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem fraglichen "Beiblatt", das auch eine detaillierte Zusammenstellung der Einkünfte und Abzüge enthält, welche der Veranlagung zu Grunde liegen, und genau dokumentiert, inwiefern die Einschätzung von der Selbstdeklaration der Beschwerdeführer abweicht; der geschuldete Steuerbetrag ergibt sich sodann ohne weiteres aus der Steuerrechnung. Die Beschwerdeführer, welche nicht vorbringen, sie hätten sich über den verbindlichen Charakter der Sendung getäuscht, verfügten mithin über die für eine Anfechtung der Veranlagung notwendigen Daten. Unter den gegebenen Umständen hätten sie, wie das Verwaltungsgericht zulässigerweise annehmen durfte, Anlass gehabt, sich bei der Behörde über den Verbleib der eigentlichen Veranlagungsverfügung und nach Rechtsmittelmöglichkeiten zu erkundigen, soweit darüber in einem Steuerveranlagungsverfahren, das

420 Verwaltungsgericht 2002 regelmässig (mindestens alle zwei Jahre) nach den gleichen Grundsätzen abläuft, Zweifel bestehen sollten. Es gehört im Übrigen zum Allgemeinwissen, dass behördliche Entscheide angefochten werden können und dass diese Möglichkeiten durch gesetzliche Rechtsmittelfristen zeitlich beschränkt sind. Enthält ein behördlicher Entscheid keinerlei Rechtsmittelbelehrung, so ist dem Adressaten, der den Entscheid anfechten möchte, zuzumuten, innert einer üblichen Frist ein Rechtsmittel einzureichen oder sich zumindest innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen. Wie lange eine solche Frist sein kann, hängt von den konkreten Umständen ab. Es liegt jedoch nahe, auch dafür im Regelfall die gewöhnliche Dauer einer Rechtsmittelfrist anzunehmen (BGE 199 IV 330 E. 1c S. 334; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 293). Jedenfalls bleiben mangelhaft eröffnete Verfügungen nicht unbeschränkt lange anfechtbar, weshalb es nicht gegen das Willkürverbot verstösst, wenn das Verwaltungsgericht zum Schluss kam, auf eine gut vier Monate nach Erhalt der Sendung erhobene Einsprache müsse nicht eingetreten werden. Dabei ist unerheblich, ob die Beschwerdeführer die eigentliche Veranlagungsverfügung tatsächlich nicht erhalten haben: Es erscheint nicht verfassungswidrig, wenn das Verwaltungsgericht die Praxis zu Verfügungen ohne Rechtsmittelbelehrung auch auf solche Verfügungen anwendet, denen es infolge einer unvollständigen Eröffnung an einer Rechtsmittelbelehrung fehlt. Dies zumindest dann, wenn - wie vorliegend - der gesamte Inhalt der streitigen Anordnung für die Adressaten erkennbar war. 103 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. - Bei vorübergehender Einstellung im Beruf als Notar (Erw. I). vgl. AGVE 2002 88 373 104 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Rechtliches Gehör. Begründungspflicht. - Im Steuererlassverfahren ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 53 VRPG zulässig (Erw. I).

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