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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.05.2010 1-HA.2010.60

31 mai 2010·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·790 mots·~4 min·2

Résumé

Ausschaffungshaft; Verlängerung der Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren. Bei Anzeige des Untertauchens und Stellen eines Gesuchs um Erstreckung der Überstellungsfrist bedarf es keiner expliziten Zustimmung des Zielstaates zur Fristverlängerung (E. II./2.3.).

Texte intégral

2010 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 329 den, er habe sich nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten und sei untergetaucht. Vielmehr gab er anlässlich der mündlichen Verhandlung glaubhaft zu Protokoll, er habe zwar nicht dauernd in der Unterkunft übernachtet, jedoch in unmittelbarer Umgebung der ihm zugewiesenen Unterkunft bei Privatpersonen genächtigt. Gegen ein Untertauchen spricht auch, dass der Gesuchsgegner im Nachgang zur polizeilichen Kontrolle vom 12. Dezember 2010 selbständig am 13. Dezember 2010 beim Migrationsamt erschien. Weiter spricht gegen ein Untertauchen, dass der Gesuchsgegner glaubhaft versicherte, er sei jederzeit bereit, in sein Heimatland zurückzukehren, und er sei erstaunt gewesen, dass man ihn im Anschluss an seinen Strafvollzug nicht unverzüglich nach Serbien ausgeschafft habe. […] 66 Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; Konsumation von Wegweisungsentscheid. Reist eine betroffene Person aufforderungsgemäss aus der Schweiz aus, gilt der zuvor erlassene Wegweisungsentscheid als konsumiert. Für die Anordnung einer Ausschaffungshaft muss zuerst ein neuer Wegweisungsentscheid eröffnet werden. Davon ist auszugehen, wenn das Bundesamt für Migration der betroffenen Person mitteilt, dass das erneut eingereichte Asylgesuch nicht an die Hand genommen werde, sie auszureisen habe und der Kanton Aargau weiterhin mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt sei (E. II./2.2.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 11. Oktober 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen F.N. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.106). 67 Ausschaffungshaft; Verlängerung der Überstellungsfrist im Dublin- Verfahren. Bei Anzeige des Untertauchens und Stellen eines Gesuchs um Erstreckung der Überstellungsfrist bedarf es keiner expliziten Zustimmung des Zielstaates zur Fristverlängerung (E. II./2.3.).

330 Rekursgericht im Ausländerrecht 2010 Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 31. Mai 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen B.B. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.60). Aus den Erwägungen II. 2.3. […] Am 13. April 2010 ersuchte das [Bundesamt für Migration (BFM)] die italienischen Behörden gestützt auf Art. 20 Abs. 2 [der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung; ABl. L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1 ff.)] um Erstreckung der Rückübergabefrist auf 18 Monate, mit der Begründung, dass die Überstellung innerhalb der sechsmonatigen Frist nicht möglich sei, weil der Gesuchsgegner untergetaucht sei. In einem früheren Urteil hat das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau im Zusammenhang mit der Erstreckung der Rückübergabefrist Folgendes festgehalten: "Offenbar besteht noch keine gefestigte Staatenpraxis zur Frage, ob die Frist zur Rücküberstellung bereits durch das blosse Unterrichten des Zielstaates im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Dublin II-Durchführungsverordnung erstreckt wird (vgl. Mathias Hermann, Das Dublin System, Zürich 2008, S. 105) oder ob es zusätzlich der ausdrücklichen (oder zumindest konkludenten) Zustimmung des betroffenen Staates bedarf (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin VG 9L 452.09 A vom 2. Oktober 2009, unter Verweis auf Michael Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar Asylverfahrensgesetz, Roland Fritz/ Jürgen Vormeier [Hrsg.], § 27a Rz. 261). Unklar ist in diesem Zusammenhang auch, ob die Erstreckung der Rücküberstellungsfrist bei Anzeige einer zwischenzeitlichen Inhaftierung oder Flucht eines Betroffenen in jedem Falle sogleich auf die maximal möglichen 12 bzw. 18 Monate verlangt werden kann. […]. Es wäre […] durchaus denkbar, dass die Frist zur Rücküberstellung grundsätzlich nur um diejenige Zeitdauer zu erstrecken ist, innert welcher sich der Betroffene effektiv in Haft befand bzw. flüchtig war, […]. Fraglich ist ferner, ob - wie der Wortlaut von Art. 19 Abs. 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 der Dub-

2010 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 331 lin II-Verordnung dies suggeriert - die Frist nur in denjenigen Fällen zu verlängern ist, in denen die drohende Unmöglichkeit der fristgerechten Rückführung in einem kausalen Zusammenhang zur Inhaftierung oder Flucht steht" (vgl. 1-HA.2010.30, E. 2.3, S. 6 f.). Die Fragen konnten in jenem Urteil offen gelassen werden. Im vorliegenden Fall hat Italien weder auf das Rückübernahmegesuch vom 24. August 2009, noch auf das Fristerstreckungsgesuch betreffend Rückübernahme vom 13. April 2010 geantwortet. Der Gesuchsteller führt diesbezüglich aus, ein explizites Zustimmen des Zielstaates auf ein Fristerstreckungsgesuch aufgrund des Untertauchens eines Betroffenen, sei nicht üblich. Auch ohne explizite Zustimmung der Zielstaaten seien diese in der Vergangenheit bereit gewesen, nach der Anzeige des Untertauchens Betroffene zu einem späteren Zeitpunkt zurückzunehmen. Deshalb sei davon auszugehen, dass Italien auch ohne Zustimmung bereit sein werde, den Gesuchsgegner zurückzunehmen. Diese Überlegungen überzeugen. Solange nichts Gegenteiliges bekannt wird, ist künftig davon auszugehen, dass es bei Anzeige des Untertauchens und Stellung eines Fristerstreckungsgesuches keiner expliziten Zustimmung des Zielstaates zur Fristverlängerung bedarf. Dies umso mehr, als auch ein erstmaliges Gesuch um Rückübernahme eines Betroffenen als akzeptiert gilt, wenn der Zielstaat innert der erforderlichen Frist nicht auf ein Rückübernahmegesuch reagiert (Art. 18 Abs. 7 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c der Dublin II-Verordnung). […] 68 Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; Unterbruch Überstellungsfrist. Die ursprüngliche Überstellungsfrist wird ex lege unterbrochen, wenn gegen einen Wegweisungsentscheid des Bundesamtes für Migration (BFM) Beschwerde erhoben und der betroffenen Person gestattet wurde, den Fortgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Diesfalls beginnt die sechsmonatige Überstellungsfrist am Tag nach dem Beschwerdeentscheid neu zu laufen (E. II./2.3.).

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