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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 03.04.2009 1-HA.2009.38

3 avril 2009·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·877 mots·~4 min·3

Résumé

Ausschaffungshaft; Untertauchensgefahr nach illegalem Aufenthalt Der Umstand, dass eine Person illegal in die Schweiz eingereist ist und sich hier während rund einer Woche illegal aufgehalten hat, bedeutet zwar, dass diese strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und gestützt auf Art. 64 Abs. 1 AuG weggewiesen werden kann. Daraus kann jedoch nicht bereits geschlossen werden, es lägen konkrete Anzeichen dafür vor, dass sich die betroffene Person einer Ausschaffung entziehen werde (E. II./3.2.).

Texte intégral

2009 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 379 Aus den Erwägungen II. 3.2. (…) Der Vertreter des Migrationsamtes gab an der heutigen Verhandlung an, man verfolge künftig insofern eine neue Vorgehensweise bei gewissen Rückschaffungen, als der betreffenden Person das Datum der Ausschaffung nicht mehr in jedem Fall mitgeteilt werde. Vielmehr werde die Person im Sinne eines Überraschungseffektes in der jeweiligen Unterkunft zwecks Zuführung an den Flughafen polizeilich angehalten, womit das Risiko des Untertauchens verkleinert werde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Vorgehen bei einer Ausschaffung grundsätzlich Sache des Migrationsamtes ist, solange man sich an die gesetzlichen Vorgaben hält. Kann eine auszuschaffende Person aber bei einem Überraschungszugriff nicht angetroffen werden, bedeutet dies nicht, dass damit bereits eine Untertauchensgefahr erstellt wäre. Dies jedenfalls dann nicht, wenn dem Betroffenen nicht gesetzeskonform die Auflage gemacht wurde, sich während der Zeit des erfolgten Zugriffsversuches am Zugriffsort aufzuhalten. Asylsuchende sind nach den aktuellen gesetzlichen Grundlagen nicht verpflichtet, sich während vierundzwanzig Stunden am Tag in der Asylunterkunft aufzuhalten. Das Nichtantreffen eines Betroffenen stellt damit für sich allein lediglich ein mögliches Anzeichen dafür dar, dass dieser sich der Ausschaffung entziehen will. Massgebend ist immer das Gesamtverhalten, insbesondere das Verhalten des Betroffenen, nachdem er vom Zugriffsversuch Kenntnis erhalten hat. (…) (Anmerkung: I.c. wurde die Haft bestätigt, da sich der Gesuchsgegner trotz Kenntnis vom Zugriffsversuch nicht beim Migrationsamt gemeldet und sich zudem geweigert hatte, die Adresse seiner Freundin in Basel, bei der er angeblich gewohnt hatte, anzugeben.) 84 Ausschaffungshaft; Untertauchensgefahr nach illegalem Aufenthalt Der Umstand, dass eine Person illegal in die Schweiz eingereist ist und sich hier während rund einer Woche illegal aufgehalten hat, bedeutet zwar, dass diese strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und gestützt

380 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009 auf Art. 64 Abs. 1 AuG weggewiesen werden kann. Daraus kann jedoch nicht bereits geschlossen werden, es lägen konkrete Anzeichen dafür vor, dass sich die betroffene Person einer Ausschaffung entziehen werde (E. II./3.2.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 3. April 2009 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.M. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2009.38) Aus den Erwägungen II. 3.2. Der Umstand, dass der Gesuchsgegner illegal in die Schweiz eingereist ist und sich hier während rund einer Woche bei seinem in B. lebenden Bruder aufgehalten hat, bedeutet zwar, dass er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und gestützt auf Art. 64 Abs. 1 AuG weggewiesen werden kann. Daraus kann jedoch nicht bereits geschlossen werden, es lägen konkrete Anzeichen dafür vor, dass er sich einer Ausschaffung entziehen werde. Dies umso weniger, als er gegenüber den schweizerischen Behörden von Beginn weg seine richtige Identität angegeben hat und sich seine Aussagen betreffend die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz im Wesentlichen mit denjenigen seines Bruders decken. Die anlässlich der Verhandlung gemachten unterschiedlichen Angaben des Gesuchsgegners und seines im Kosovo telefonisch kontaktierten Vaters zum Zeitpunkt der Abreise aus dem Heimatland lassen sich sodann ebenfalls vereinbaren. So erscheint es nämlich zumindest nicht abwegig, dass der Gesuchsgegner - wie vom Vater erklärt - bereits Mitte Februar 2009 von zu Hause abgereist ist, seine Heimatregion hingegen effektiv erst am 12. März 2009 verlassen hat. Dem Gesuchsgegner kann sodann nicht zur Last gelegt werden, dass er bei der polizeilichen Befragung erklärte, in die Schweiz gekommen zu sein, um hier ein Asylgesuch zu stellen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass er wenige Tage später im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor dem Migrationsamt von sich aus auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtete, nachdem er die fehlenden Erfolgsaus-

2009 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 381 sichten eines entsprechenden Gesuchs erkannt hatte. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner seit seiner Verhaftung durch die Polizei konstant beteuerte, er sei bereit, freiwillig auszureisen. Zudem hat er seine Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisepapieren manifestiert, indem er anlässlich der Verhandlung konkrete Anstrengungen unternommen hat, um sich seinen abgelaufenen Reisepass aus dem Heimatland zukommen zu lassen. Auch wenn der Gesuchsgegner in seinem Heimatland nach eigenen Aussagen in wirtschaftlicher Hinsicht keine Perspektiven sieht, fehlt es im vorliegenden Fall nach dem Gesagten an genügend konkreten Anzeichen für eine bestehende Untertauchensgefahr (vgl. Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht 1-HA.2006.18 vom 28. April 2006, E. II/3.2).

2009 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 383 II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts

85 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme; ausreichende finanzielle Mittel; Unterstützung durch Dritte Künftige Einnahmen Dritter, die den Übersiedelnden unterstützen, sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Kann ein Zusatzeinkommen jedoch nur unter Mitwirkung des Übersiedelnden erzielt werden, wird die Hauptbedingung der erwerbslosen Wohnsitznahme (ausreichende finanzielle Mittel) umgangen (E. II./7.3.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 27. November 2009 in Sachen I.K. betreffend Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme (1-BE.2008.37). Aus den Erwägungen II. 7.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass bei der Berechnung der finanziellen Mittel zwar auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen, eine wahrscheinliche finanzielle Entwicklung jedoch ebenfalls zu berücksichtigen sei. Sie werde im Falle einer Wohnsitznahme die Betreuung ihres Enkelkindes übernehmen, weshalb ihre Schwiegertochter einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen könne und zudem keine Betreuungskosten für ihr Kind mehr anfallen würden. (…) 7.3. (…) Die Beschwerdeführerin macht zwar zu Recht geltend, dass eine wahrscheinliche finanzielle Entwicklung grundsätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 122 II 1, E. 3c). Von einer solchen ist aber in Bezug auf die hier zu beurteilende Konstellation nur dann auszugehen, wenn sie unabhängig von der Bewilligung des Gesuchs um erwerbslose Wohnsitznahme eintritt (wie beispielsweise eine Lohnerhöhung oder der konkret bevorstehende Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses eines Garanten). Vorliegend geht es somit nicht

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