2009 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 383 II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts
85 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme; ausreichende finanzielle Mittel; Unterstützung durch Dritte Künftige Einnahmen Dritter, die den Übersiedelnden unterstützen, sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Kann ein Zusatzeinkommen jedoch nur unter Mitwirkung des Übersiedelnden erzielt werden, wird die Hauptbedingung der erwerbslosen Wohnsitznahme (ausreichende finanzielle Mittel) umgangen (E. II./7.3.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 27. November 2009 in Sachen I.K. betreffend Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme (1-BE.2008.37). Aus den Erwägungen II. 7.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass bei der Berechnung der finanziellen Mittel zwar auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen, eine wahrscheinliche finanzielle Entwicklung jedoch ebenfalls zu berücksichtigen sei. Sie werde im Falle einer Wohnsitznahme die Betreuung ihres Enkelkindes übernehmen, weshalb ihre Schwiegertochter einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen könne und zudem keine Betreuungskosten für ihr Kind mehr anfallen würden. (…) 7.3. (…) Die Beschwerdeführerin macht zwar zu Recht geltend, dass eine wahrscheinliche finanzielle Entwicklung grundsätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 122 II 1, E. 3c). Von einer solchen ist aber in Bezug auf die hier zu beurteilende Konstellation nur dann auszugehen, wenn sie unabhängig von der Bewilligung des Gesuchs um erwerbslose Wohnsitznahme eintritt (wie beispielsweise eine Lohnerhöhung oder der konkret bevorstehende Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses eines Garanten). Vorliegend geht es somit nicht
384 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009 um eine wahrscheinliche finanzielle Entwicklung im Sinne der zitierten Rechtsprechung, sondern um die Erzielung eines Zusatzeinkommens durch eine Drittperson unter Mitwirkung des Übersiedelnden, womit die Hauptbedingung für die Erteilung einer erwerbslosen Wohnsitznahme umgangen würde. Bei genauer Betrachtung widerspricht es dem Sinn und Zweck einer erwerbslosen Wohnsitznahme, wenn diese einem Garanten indirekt erweiterte Arbeitsmöglichkeiten verschafft und erst durch das erzielte Zusatzeinkommen die erforderliche Leistungsfähigkeit des Garanten erreicht werden kann. Die notwendigen finanziellen Mittel zur erwerbslosen Wohnsitznahme müssen unabhängig von der Übersiedlung in die Schweiz vorhanden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die notwendigen finanziellen Mittel nur dann erarbeitet werden können, wenn die Beschwerdeführerin in die Schweiz übersiedelt und die Kindesbetreuung übernimmt. Die so erreichte Leistungsfähigkeit steht zudem unter dem Vorbehalt, dass die Schwiegertochter effektiv ein Zusatzeinkommen erzielen kann. Abgesehen davon, dass dies aufgrund der aktuellen Arbeitsmarktlage keinesfalls garantiert ist, steht auch nicht fest, dass die Familienplanung der 27-jährigen Schwiegertochter definitiv abgeschlossen ist. Selbst wenn die Schwiegertochter ein Zusatzeinkommen erzielen könnte, wäre noch zu klären, ob dieses Einkommen mit Blick auf die Sicherheit der Leistungsfähigkeit überhaupt berücksichtigt werden könnte. Das in Aussicht gestellte Zusatzeinkommen der Schwiegertochter kann somit nicht berücksichtigt werden. 86 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG Die in Art. 50 Abs. 2 AuG sowie in der Botschaft exemplarisch aufgezählten wichtigen persönlichen Gründe, welche einen Verbleib in der Schweiz erforderlich machen können, betreffen einerseits besondere Umstände bei der Auflösung der Familiengemeinschaft. Andererseits ist das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles ebenfalls als wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu betrachten (E. II./5.1.).