2009 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 387 87 Widerruf der Niederlassungsbewilligung; längerfristige Freiheitsstrafe Für die Frage, ob eine längerfristige Freiheitsstrafe vorliegt oder nicht, ist unbeachtlich, ob diese bedingt bzw. teilbedingt ausgesprochen worden sind. Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG stellt explizit auf die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe und nicht auf den Vollzug einer solchen ab (E. II./3.5.). Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 9. Juli 2009 in Sachen A.A. betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2008.32). Bestätigt durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Februar 2010 (2C_589/2009). 88 Verfahren; Verfahrensbeginn bei von Amtes wegen eingeleiteten Verfahren Bei von Amtes wegen eingeleiteten Verfahren wird hinsichtlich des Verfahrensbeginns in der Regel frühestens auf den Zeitpunkt abgestellt, in welchem der ausländischen Person das rechtliche Gehör gewährt wurde (E. II./1.4.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 9. Juli 2009 in Sachen M.C., H.C., H.C. und E.A.C. betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2009.9). Aus den Erwägungen II. 1.4. […] Der Aufenthalt einer ausländischen Person stellt aus migrationsrechtlicher Sicht einen Dauersachverhalt dar und muss somit immer wieder kontrolliert bzw. neu geregelt werden. Dem Migrationsamt können durch andere Amtsstellen (oder auch Private) laufend Mitteilungen zugehen, welche in migrationsrechtlicher Hinsicht von Relevanz sein können (beispielsweise Mitteilungen betreffend Wohnsitzwechsel, Trennung oder Scheidung, strafrechtliche Vorfälle sowie Hinweise auf den tatsächlichen Aufenthalt einer Person). Bei Eingang solcher Informationen muss das Migrationsamt
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 09.07.2009 1-BE.2008.32
9 juillet 2009·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·233 mots·~1 min·4
Résumé
Widerruf der Niederlassungsbewilligung; längerfristige Freiheitsstrafe Für die Frage, ob eine längerfristige Freiheitsstrafe vorliegt oder nicht, ist unbeachtlich, ob diese bedingt bzw. teilbedingt ausgesprochen worden sind. Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG stellt explizit auf die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe und nicht auf den Vollzug einer solchen ab (E. II./3.5.).