Skip to content

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 27.06.2007 1-BE.2007.11

27 juin 2007·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·459 mots·~2 min·4

Résumé

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Vollzug der Wegweisung Vollzug der Wegweisung trotz psychischer Probleme des Beschwerdeführers bei entsprechenden Vorkehrungen zulässig (Erw. II./8.2.). Sollte der Vollzug aufgrund der psychischen Probleme unzulässig werden, wäre beim BFM eine vorläufige Aufnahme zu beantragen (Erw. II./8.3.).

Texte intégral

348 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 99 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Vollzug der Wegweisung Vollzug der Wegweisung trotz psychischer Probleme des Beschwerdeführers bei entsprechenden Vorkehrungen zulässig (Erw. II./8.2.). Sollte der Vollzug aufgrund der psychischen Probleme unzulässig werden, wäre beim BFM eine vorläufige Aufnahme zu beantragen (Erw. II./8.3.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 27. Juni 2007 in Sachen B.A. betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (1-BE.2007.11). Aus den Erwägungen II. 8.2. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Situation allenfalls nicht zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Andere Vollzugshindernisse sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Gemäss Beurteilung des Kantonsarztes vom 5. April 2006 reagiert der Beschwerdeführer regelmässig mit einer Verschlechterung seiner psychischen Situation und wird suizidal, wenn das Migrationsamt konkrete Massnahmen für den Vollzug der Wegweisung ankündigt. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer jeweils behandlungsbedürftig und nicht reisefähig. Eine Prognose über die psychische Situation des Beschwerdeführers bei künftigen Vollzugsmassnahmen sei nicht möglich. Aufgrund der Beurteilung des Kantonsarztes steht fest, dass der Beschwerdeführer im Falle des Vollzugs der Wegweisung fachärztlicher, insbesondere psychiatrischer, Betreuung bedarf. Andernfalls muss mit Suizidhandlungen gerechnet werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in jedem Fall eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine konkrete Gefährdung wäre erst dann zu bejahen, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht so ausgestaltet werden kann, dass die notwendige Betreuung des Beschwerdeführers sichergestellt ist. Es ist hingegen nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer vor, während und

2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 349 nach dem Vollzug der Wegweisung nicht entsprechend betreut werden kann, zumal eine psychiatrische Behandlung auch im Heimatland möglich ist. Derartige Massnahmen wären insbesondere dann in Betracht zu ziehen bzw. in die Wege zu leiten, wenn der Beschwerdeführer nicht dazu bewegt werden kann, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Diesfalls wäre allenfalls zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Begleitung eines Arztes auszuschaffen und gegebenenfalls direkt in eine psychiatrische Klinik einzuweisen wäre, wie dies der Kantonsarzt bereits in seiner Stellungnahme vom 27. April 2006 anregte. Im Weiteren gibt es keine Hinweise darauf, dass die notwendige Behandlung nur in der Schweiz sichergestellt werden könnte. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sein sollte. 8.3. Anzumerken bleibt, dass selbst wenn sich die Situation wider Erwarten ändern und der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen unmöglich würde, lediglich eine vorläufige Aufnahme zu beantragen wäre. Dies hätte jedoch nicht zur Folge, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre. 100 Unentgeltliches Honorar; Kürzung von unentgeltlichem Honorar; Begründungspflicht Die Behörden sind beim Erlassen eines Entscheides verpflichtet, sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, um ihrer Begründungspflicht nachzukommen (Erw. II./4.3.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. November 2007 in Sachen F.H. betreffend unentgeltliches Honorar (1-BE.2006.27).

1-BE.2007.11 — Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 27.06.2007 1-BE.2007.11 — Swissrulings