Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde
KBE.2026.24 (BE.2025.52)
Entscheid vom 24. Juni 2026
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Sulser
Beschwerdeführer A._____, […]
Anfechtungsgegenstand
Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm vom 26. März 2026
in Sachen Betreibungsamt Q._____
Betreff Pfändungsurkunde vom 24. November 2025 in der Gruppe Nr. aaa / Berechnung des Existenzminimums
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten:
1. 1.1. In der Betreibung Nr. bbb gegen den Beschwerdeführer vollzog das Betreibungsamt Q._____ am 16. Oktober 2025 die Pfändung im Beisein des Beschwerdeführers.
1.2. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 versandte das Betreibungsamt Q._____ eine Anzeige betreffend Einkommenspfändung an die Arbeitslosenkasse B._____.
2. 2.1. Am 29. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, betr. "Pfändungsverfahren" Nr. bbb ein und beantragte:
" 1. Sofortige Sistierung der Pfändung, bis eine korrekte Neuberechnung des Existenzminimums erfolgt ist;
2. Anweisung an das Betreibungsamt, sämtliche belegten Fixkosten (Miete, Kranken- und Zusatzversicherung, Energie, Telekommunikation, Fahrzeugkosten, Unterstützungspflichten, Versicherungen) zu berücksichtigen; 3. Aufhebung der Anweisung an die Arbeitslosenkasse, sämtliche Taggelder an das Betreibungsamt zu überweisen, bis die Berechnung geklärt ist; 4. Feststellung, dass die Ablehnung der Fristverlängerung trotz ärztlichem Zeugnis eine Rechtsverweigerung darstellt; 5. Einräumung einer Frist bis 30. November 2025 zur Nachreichung weiterer medizinischer und finanzieller Unterlagen; 6. Schriftliche Begründung des bisherigen Vorgehens des Betreibungsamts Q._____
7. Zuweisung der Angelegenheit an eine andere Sachbearbeitung oder ein anderes Betreibungsamt, da bei C._____ Befangenheit und fehlende Kooperationsbereitschaft vorliegen."
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2.2. Am 30. Oktober 2025 wurde die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde weitergeleitet.
2.3. Am 10. November 2025 erstattete das Betreibungsamt Q._____ seinen Amtsbericht.
2.4. Am 24. November 2025 stellte das Betreibungsamt Q._____ die Pfändungsurkunde inkl. Berechnung des Existenzminimums aus.
2.5. Mit Eingabe vom 25. November 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er per 12. November 2025 ausgewandert sei und stellte folgende Anträge:
" 1. Feststellung der fehlenden Zuständigkeit des Betreibungsamtes Q._____.
2. Aufhebung aller Blockaden bei Arbeitslosenkasse und Banken.
3. Gesetzeskonforme Existenzminimumberechnung inkl. aller Positionen.
4. Feststellung der Nichtigkeit der eingeleiteten Pfändung.
5. Sistierung der Vollzugshandlungen bis zur Klärung.
6. Anweisung zur Kommunikation ausschliesslich über die Zustelladresse."
2.6. Mit Eingabe vom 26. November 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme mit folgenden Anträgen ein:
" 1. Es sei festzustellen, dass das Betreibungsamt Q._____ aufgrund meines Wegzugs vom 12.11.2025 für sämtliche Betreibungshandlungen nicht mehr zuständig war.
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2. Sämtliche nach dem 12.11.2025 durch das Betreibungsamt Q._____ vorgenommenen Vollstreckungsakte (inkl. Pfändungsankündigung, Pfändung, Kontensperren, Taggeldblockierung, Korrespondenz) seien mangels Zuständigkeit als nichtig zu erklären.
3. Die Pfändungsankündigung sowie die darauf basierende Pfändung im Betreibungsverfahren von D._____ ([...]) seien vollständig aufzuheben und zu annullieren.
4. Das Betreibungsamt Q._____ sei anzuweisen, sämtliche Kontensperren sowie die vollständige Blockierung der Taggelder unverzüglich zu entfernen.
5. Das Betreibungsamt Q._____ sei anzuweisen, die Arbeitslosenkasse unverzüglich über die Aufhebung der Blockade zu informieren und die sofortige Freigabe der Taggelder zu veranlassen.
6. Das Betreibungsamt Q._____ sei anzuweisen, die Blockade sämtlicher Vorsorgegelder sofort zu entfernen.
7. Es sei festzustellen, dass Zustellungen des Betreibungsamtes Q._____ an die Adresse in Q._____ nach dem 12.11.2025 ungültig sind, da ich dort keinen Wohnsitz mehr hatte und ausschliesslich die Zustelladresse in R._____ gültig war. Sämtliche auf dieser Zustellung basierenden Vollzugshandlungen seien als unwirksam zu erklären.
8. Die Eingabe des Betreibungsamtes Q._____ vom 11.11.2025 sei als in wesentlichen Teilen unrichtig festzustellen und bei der Entscheidfindung nicht als wahr zu unterstellen.
9. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, nach Feststellung des zuständigen Betreibungsortes eine korrekte und gesetzeskonforme Existenzminimumberechnung vorzunehmen.
10. Ich sei zu sämtlichen zukünftigen Eingaben oder Stellungnahmen des Betreibungsamtes anzuhören.
11. Aufgrund der verspäteten Aktenzustellung (erst am 25.11.2025) sei mein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ausdrücklich zu wahren und meine ergänzende Stellungnahme ausdrücklich zu berücksichtigen."
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2.7. Mit Eingabe vom 29. November 2025 – nach Zustellung der Pfändungsurkunde vom 24. November 2025 – stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge:
" 1. Die Pfändungsurkunde vom 24.11.2025 ist vollständig aufzuheben.
2. Die Kontosperren sämtlicher meiner Konten sind sofort aufzuheben, da keine rechtliche Grundlage besteht und der Betreibungsbeamte die Verfügung missbräuchlich eingesetzt hat.
3. Das Existenzminimum ist korrekt nach meinen tatsächlichen Lebensumständen im Ausland zu berechnen, unter Berücksichtigung der
• Miete in Paraguay • Auslandkrankenversicherung • Transportkosten • Internet/Telefon • Lebenshaltungskosten • Medikamentenkosten
4. Die Sache ist einer anderen Abteilung oder einem anderen Betreibungsamt zuzuweisen, da das Vertrauensverhältnis zerstört ist und massive Pflichtverletzungen vorliegen."
2.8. 2.8.1. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 an die Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer:
" 1. Es sei superprovisorisch anzuordnen, dass das Betreibungsamt Q._____ sämtliche Vollzugshandlungen sofort einstellt. 2. Pfändungsankündigungen und Pfändungsurkunden dürfen bis zum Entscheid über die Beschwerde keine Wirkung entfalten. 3. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, Drittschuldner (insbesondere Arbeitslosenkasse B._____, Vorsorgestiftung E._____ usw.) unverzüglich zu informieren, dass keine Pfändungsanordnungen aufrechtzuerhalten sind. 4. Über dieses Gesuch sei superprovisorisch und ohne Anhörung der Gegenpartei zu entscheiden."
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2.8.2. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm wies die Anträge des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2025, die es als Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entgegennahm, mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau trat diese mit Entscheid vom 6. März 2026 (KBE.2025.81) nicht ein.
2.9. Am 12. Dezember 2025 erstattete das Betreibungsamt Q._____ eine Ergänzung zum Amtsbericht.
2.10. Mit Eingabe vom 6. Januar 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Das Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm wies das Betreibungsamt Q._____ mit Verfügung vom 7. Januar 2026 an, die gepfändeten Arbeitslosentaggelder nicht vor dem Endentscheid im vorliegenden Verfahren an die Gläubiger zu verteilen. Im Übrigen wies es die Anträge des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2026 ab.
2.11. Mit Eingabe vom 8. Januar 2026 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge:
" 1. Dem Betreibungsamt Q._____ sei vorsorglich zu untersagen, weitere Vollzugshandlungen vorzunehmen, insbesondere die Weiterleitung von Arbeitslosentaggeldern oder sonstigen Geldern an Dritte, bis zum Entscheid in der Hauptsache.
2. Es sei eine Stillhaltepflicht betreffend bestehender Kontoblockaden anzuordnen; eventualiter sei die Freigabe existenzsichernder Mittel zu verfügen.
3. Es sei festzustellen, dass die aktuelle Doppelblockade rechtswidrig ist.
4. Es sei mir eine angemessene Frist zur Ergänzung meiner Stellungnahme einzuräumen, sobald mir der Zugang zu meinen Unterlagen wieder möglich ist.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."
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2.12. Mit Schreiben vom 27. Februar 2026 und mit E-Mail vom 23. März 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um zeitnahen Entscheid und behielt sich im Unterlassungsfall eine Rechtsverzögerungsbeschwerde vor.
2.13. Mit Entscheid vom 26. März 2026 erkannte die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde:
" 1. Die Beschwerde vom 29. Oktober 2025 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist bzw. sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."
3. 3.1. Gegen diesen ihm am 31. März 2026 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2026 bei der Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde. Sinngemäss beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Korrektur der Existenzminimumberechnung des Betreibungsamts Q._____.
3.2. Mit Eingabe vom 14. April 2026 (Postaufgabe: 15. April 2026) reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Beschwerde ein.
3.3. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm verzichtete mit Eingabe vom 17. April 2026 auf eine Vernehmlassung.
3.4. Das Betreibungsamt Q._____ liess sich mit Eingabe vom 23. April 2026 zur Beschwerde vernehmen.
3.5. Mit Eingabe vom 5. Mai 2026 (Postaufgabe: 7. Mai 2026) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamts Q._____ ein.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:
1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aargau die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (FREI BURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).
1.2. In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG analog; vgl. COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG], N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen
- 9 auseinandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO).
Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).
1.3. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde einleitend, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer unvollständigen und teilweise aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung und verletze Art. 93 SchKG sowie seine verfassungsmässigen Rechte nach Art. 12 BV ("Recht auf Existenzsicherung"), Art. 29 BV (rechtliches Gehör und Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist) und Art. 9 BV (Willkürverbot). Der Beschwerdeführer beschränkt sich in der Folge über weite Strecken auf eine Schilderung seiner Sicht der Geschehnisse vor dem Betreibungsamt Q._____ sowie seine persönliche und gesundheitliche Situation, ohne dass er sich mit dem angefochtenen Entscheid im Einzelnen auseinandersetzen würde bzw. ersichtlich wäre, inwiefern er den angefochtenen Entscheid konkret beanstandet (Beschwerde Ziff. 1.1 bis 1.17). Dies genügt den beschriebenen Begründungsanforderungen im Beschwerdeverfahren nicht. Auf die Begründungsanforderungen wurde der Beschwerdeführer im Übrigen bereits im Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 6. März 2026 (KBE.2025.81) betreffend dasselbe Betreibungsverfahren hingewiesen (dort E. 1.3 sowie E. 2.2.1).
Einzig in Ziffer 2 der Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer zumindest ansatzweise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Er macht geltend, der Sachverhalt sei durch die Vorinstanz in wesentlichen Punkten unvollständig und teilweise aktenwidrig festgestellt worden. Er habe mehrfach und nachweislich umfangreiche Unterlagen eingereicht, welche seine tatsächlichen Lebenshaltungskosten detailliert belegen würden. Diese Unterlagen seien jedoch entweder nicht berücksichtigt oder in einer Weise gewürdigt worden, die mit deren Inhalt nicht übereinstimme. Die Vorinstanz habe sich auf die Darstellung des Betreibungsamtes gestützt, ohne eine eigenständige und kritische Prüfung vorzunehmen, was dem Grundsatz der
- 10 freien Beweiswürdigung sowie der Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt vollständig und von Amtes wegen korrekt festzustellen, widerspreche. Besonders gravierend sei die Tatsache, dass die Vorinstanz seine effektiven Lebenshaltungskosten vollständig verkannt habe. Die Mietkosten alleine würden das angesetzte Existenzminimum von Fr. 1'200.00 deutlich übersteigen. Hinzu kämen zwingende Krankenkassenprämien, Leasingverpflichtungen, Energie- und Kommunikationskosten. Diese Kosten seien nicht nur behauptet worden, sondern durch entsprechende Unterlagen belegt (Beschwerde Ziffer 2, vgl. diesbezüglich Beschwerde Ziffer 1.9). Die Festsetzung eines Existenzminimums, welches offensichtlich unter den tatsächlichen, belegten Kosten liege, stelle nicht lediglich eine fehlerhafte Einschätzung dar, sondern sei offensichtlich unhaltbar, widerspreche Art. 93 SchKG und verletzte das verfassungsmässige Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV (Beschwerde Ziffer 2).
Die Beschwerde vom 9. April 2026 enthält keine Rechtsbegehren. In Auslegung nach Treu und Glauben sind die Ausführungen unter Ziffer 2 der Beschwerde aber dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer die Aufrechnung der Positionen Mietkosten (nachfolgend E. 2.3), Krankenkassenprämien (nachfolgend E. 2.4), Leasingverpflichtungen (nachfolgend E. 2.5), Energie- und Kommunikationskosten (nachfolgend E. 2.6) in seinem Existenzminimum verlangt. Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden, zumal aus der übrigen Beschwerdebegründung (vgl. Beschwerde Ziffer 1.9) zumindest im Ansatz hervorgeht, was der Beschwerdeführer unter diesen Positionen aus welchen Gründen fordert. Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren auch Ausführungen zu Gesundheitskosten. Selbst wenn auf die Beschwerde diesbezüglich einzutreten wäre, zeigt er nicht auf, die vorgebrachten Selbstbehalte und Arztkosten bereits vor der Vorinstanz konkret geltend gemacht oder belegt zu haben. Diese erstmaligen Vorbringen und entsprechende Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (vorstehend E. 1.1). Gleiches gilt für die angeblichen Unterhaltszahlungen (vgl. Beschwerde Ziffer 1.9). Namentlich das Eheschutzurteil des Obergerichts des Kantons S._____ vom 25. Oktober 2022 wurde erstmals im Rechtsmittelverfahren im Rahmen der Ergänzung der Beschwerde und somit verspätet in das Verfahren eingebracht.
1.4. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 14. April 2026 eine "Ergänzung zur Beschwerde" vom 9. April 2026 ein. Zudem reichte er am 5. Mai 2026 eine weitere Stellungnahme ein. Diesbezüglich ist anzumerken, dass eine den vorstehend beschriebenen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift innert der Beschwerdefrist einzureichen ist. Eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift kann nicht mehr berücksichtigt werden, selbst wenn sie in der rechtzeitigen Beschwerdeerklärung angekündigt wurde (BGE 126 III 30 E. 1b). Auch die Beweismittel sind
- 11 innerhalb der Beschwerdefrist zu bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_237/2012 vom 10. September 2012 E. 22).
1.5. 1.5.1. Die Beschwerdefrist hinsichtlich der Pfändung beginnt erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu laufen. Ist die Pfändungsurkunde noch nicht zugestellt, so kann die Beschwerdefrist noch nicht zu laufen beginnen und auf eine trotzdem erhobene Beschwerde ist nicht einzutreten (JENT-SØREN- SEN, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 16 ff. zu Art. 112 SchKG).
1.5.2. Der Beschwerdeführer erhob seine Beschwerde am 29. Oktober 2025, d.h. noch bevor die Pfändungsurkunde am 24. November 2025 ausgestellt wurde. Insofern stellt sich die Frage, ob er die Beschwerde verfrüht erhob. Da er sich in der Folge mit Eingabe vom 29. November 2025 (auch) gegen die Pfändungsurkunde vom 24. November 2025 zur Wehr setzte und in der Beschwerde vom 29. Oktober 2025 sinngemäss auch geltend machte, das Betreibungsamt sei (nach Einreichung weiterer Unterlagen) seinem Antrag um Revision nach Art. 93 Abs. 3 SchKG zu Unrecht nicht nachgekommen, kann die Frage hier offenbleiben, zumal – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – der Beschwerde so oder anders kein Erfolg beschieden ist.
2. 2.1. Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Es trifft den Schuldner jedoch die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben. Dies hat bereits anlässlich der Pfändung und, soweit möglich, nicht erst vor der Aufsichtsbehörde zu geschehen. Der Schuldner darf die zweckdienlichen Angaben nicht unter Berufung auf den Schutz seiner Persönlichkeitssphäre verweigern, sondern ist bei Straffolge verpflichtet, die erforderliche Auskunft zu erteilen (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; VON- DER MÜHLL, BSK SchKG, a.a.O., N. 16 zu Art. 93 SchKG).
2.2. Die Vorinstanz erwog, das Betreibungsamt Q._____ habe zu Recht ausgeführt, dass Auslagen für ein Fahrzeug nur dann im Existenzminimum zu berücksichtigen seien, wenn dem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukomme, was bei der derzeitigen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers nicht der Fall sei. Zwar mache der Beschwerdeführer geltend, er sei im Aufbau seiner selbständigen Erwerbstätigkeit, dazu lägen indes keine Unterlagen vor bzw. der Beschwerdeführer räume selbst ein, dass solche Kundentermine noch nicht anfallen würden. Weiter erwog die Vorinstanz, dass die Krankenkassenprämien der Grundversicherung zu Recht nur bei
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Nachweis der effektiven Bezahlung im Existenzminimum berücksichtigt würden. Den entsprechenden Nachweis sei der Beschwerdeführer bisher schuldig geblieben. Vielmehr habe die Krankenkasse F._____ am 10. November 2025 gar bestätigt, dass die Prämie für November 2025 noch offen sei. Gleich verhalte es sich mit den Wohnkosten, den Gesundheitskosten und den Kosten für die angebliche Auswanderung. Solange deren Bezahlung nicht belegt sei, seien diese nicht im Existenzminimum zu berücksichtigen. Privathaftpflicht-, Hausrat- und Reiseannullationsversicherungsprämien seien sodann im Grundbetrag enthalten und aus diesem zu finanzieren. Was die Auslagen in Paraguay angehe, habe der Beschwerdeführer bislang keinerlei Unterlagen über seine Lebenshaltungskosten eingereicht. Auch habe er keinen Nachweis darüber erbracht, dass er mittlerweile in Paraguay lebe (angefochtener Entscheid E. 6.2).
2.3. 2.3.1. Betreffend Mietkosten bringt der Beschwerdeführer vor, der Mietvertrag für die Wohnung weise einen monatlichen Bruttomietzins von Fr. 1'658.00 aus, der Vertrag für den Einstellplatz Fr. 110.00. Der Kontoauszug der G._____ AG belege diese Auslagen durch die konkreten Zahlungen für Juni bis Oktober 2025 mit jeweils Fr. 1'768.00 (Beschwerde Ziffer 2 i.V.m. Ziffer 1.9). Das Betreibungsamt Q._____ führte hierzu in seinem Amtsbericht vom 10. November 2025 aus, aus dem Kontoauszug der Immobilienverwaltung sei ersichtlich, dass per 1. Oktober 2025 keine Mietzinsausstände vorhanden gewesen seien. Obwohl damals kein Nachweis für die Zahlung der Novembermiete vorgelegen habe, sei diese im Existenzminimum eingerechnet worden. Das Existenzminimum habe daher Fr. 2'858.00 betragen. Im Amtsbericht vom 12. Dezember 2025 an die Vorinstanz sowie im Amtsbericht vom 5. Januar 2026 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission im Verfahren KBE.2025.81 wurde demgegenüber ausgeführt, das Existenzminimum sei "weiterhin nur auf den Grundbetrag von CHF 1'200.00 festgelegt".
2.3.2. Erhält das Amt während der Dauer einer Einkommenspfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Die Revision der Lohnpfändung erfolgt in der Form des Pfändungsvollzugs (VONDER MÜHLL, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 56 zu Art. 93 SchKG).
2.3.3. Die Wohnkosten wurden gemäss der Existenzminimumberechnung vom 24. November 2025 (nachträglich) im Existenzminimum berücksichtigt. Konkret setzte das Betreibungsamt Q._____ das Existenzminimum auf Fr. 2'858.00 fest, bestehend aus dem Grundbedarf von Fr. 1'200.00 und
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Mietzins inkl. Nebenkosten in Höhe von Fr. 1'658.00. Dass das Betreibungsamt seither eine neue Existenzminimumberechnung vorgenommen bzw. die Einkommenspfändung i.S.v. Art. 93 Abs. 3 SchKG revidiert hätte, ist nicht ersichtlich und wurde weder in den Amtsberichten des Betreibungsamts Q._____ erwähnt, noch vom Beschwerdeführer behauptet. Insofern ist die Behauptung des Betreibungsamts, dass das Existenzminimum weiterhin auf den Grundbetrag von Fr. 1'200.00 festgelegt sei, anhand der Akten nicht nachvollziehbar. Daran ändert nichts, dass die Arbeitslosenkasse B._____ mit Anzeige betreffend Lohnpfändung vom 17. Oktober 2025 i.S.v. Art. 99 SchKG angewiesen wurde, vom Einkommen den das Existenzminium von Fr. 1'200.00 übersteigenden Betrag abzuziehen und an das Betreibungsamt zu überweisen. Die Anzeige an den Drittschuldner nach Art. 99 SchKG ist kein wesentlicher Bestandteil des Pfändungsvollzugs, sondern eine Sicherungsmassnahme, die zum Pfändungsvollzug hinzutritt (Urteil des Bundesgerichts 5A_564/2012 vom 21. November 2012 E. 2.5.1). Es liegt nötigenfalls am Betreibungsamt, den gepfändeten Einkommensbetrag zu korrigieren, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit dem 12. November 2025 nicht mehr in der Schweiz wohnhaft sei und die erwähnten Wohnkosten in diesem Fall nicht (mehr) bestehen bzw. notwendig sein dürften. Da die Wohnkosten zumindest aktuell im Existenzminimum berücksichtigt sind und soweit ersichtlich keine Revision nach Art. 93 Abs. 3 SchKG erfolgte, fehlt es der Beschwerde diesbezüglich an einem Rechtsschutzinteresse und ist darauf nicht einzutreten. Soweit das Betreibungsamt Q._____ mit Stellungnahme vom 23. April 2026 ausführt, aktuell befinde sich (lediglich) der über dem angezeigten Grundbedarf von Fr. 1'200.00 liegende Betrag von Fr. 1'497.13 der Arbeitslosenkasse B._____ für den Monat November 2025 auf dem Schuldnerkonto (datiert mit 27. Februar 2026), so wurde dies im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht (vgl. angefochtener Entscheid E. 7) und ist dies im Rechtsmittelverfahren als unzulässiges Novum (vorstehend E. 1.1) unbeachtlich; das Betreibungsamt Q._____ wird nach dem Gesagten jedoch zu überprüfen haben, ob der Betrag zu Recht eingezogen wurde.
Die Mietkosten für den Einstellplatz wären als Fahrzeugkosten demgegenüber nur anrechenbar, wenn es sich beim Fahrzeug des Beschwerdeführers um Kompetenzgut handelt (VONDER MÜHLL, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 26 zu Art. 93 SchKG), was, wie zu zeigen sein wird, nicht der Fall ist (hierzu nachstehend E. 2.5).
2.4. 2.4.1. Betreffend Krankenkassenkosten macht der Beschwerdeführer geltend, diese seien belegt (Grundversicherungspolice über Fr. 465.80, zzgl. Zusatzversicherung Fr. 634.00). Der Kontoauszug der Krankenkasse F._____ vom 23. Oktober 2025 weise offene Prämien, namentlich für
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Oktober 2025 (Fr. 1'268.80) und November 2025 (Fr. 634.40), aus. Zusätzlich existiere ein Abzahlungsplan über monatliche Raten von Fr. 211.55 bzw. Fr. 211.45 für die Oktoberprämie 2025 (Beschwerde Ziffer 2 i.V.m. Ziffer 1.9).
2.4.2. Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums dürfen nur berücksichtigt werden, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt. Der Schuldner hat dem Betreibungsbeamten bei der Pfändungseinvernahme Belege vorzulegen, die zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzter Zeit bezahlt hat. Kommt er seinen Verpflichtungen erst zu einem späteren Zeitpunkt nach und weist sich über deren tatsächliche Zahlung aus, steht ihm die Möglichkeit offen, die Revision der Einkommenspfändung zu verlangen (VONDER MÜHLL, BSK SchKG, a.a.O. N. 25 zu Art. 93 SchKG).
2.4.3. Dass entgegen dem angefochtenen Entscheid die effektive Bezahlung der Krankenkassenkosten belegt worden wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Im Gegenteil bringt er selbst vor, dass die Prämien für Oktober und November 2025 ausstehend gewesen seien. Gemäss Abklärung des Betreibungsamts Q._____ vom 10. November 2025 bei der Krankenversicherung des Beschwerdeführers bestand eine Abzahlungsvereinbarung für ausstehende Prämien für September und Oktober 2025, weiter sei die Prämie für November damals ausstehend gewesen (act. 9 und Beilage 3 zum Amtsbericht vom 10. November 2025). Offenbar bezahlte der Beschwerdeführer bereits die Prämie für September – d.h. noch vor dem Pfändungsvollzug – somit nicht mehr. Die Nichtberücksichtigung der Krankenkassenprämien erfolgte mangels Nachweises der effektiven Bezahlung folglich zu Recht.
2.5. 2.5.1. Bezüglich Leasing-/Fahrzeugkosten bringt der Beschwerdeführer vor, noch am 16. Oktober 2025 gegenüber dem Betreibungsamt schriftlich erklärt zu haben, dass das Fahrzeug zwingend erforderlich sei für künftige Kundentermine, RAV-Vorgaben, Weiterbildungen sowie Arztbesuche. Er habe darum ersucht, das Fahrzeug weiterhin als Kompetenzstück bzw. als beruflich notwendige Auslage anzuerkennen. Gleichzeitig habe er ausdrücklich erklärt, die geforderten Unterlagen soweit möglich fristgerecht einzureichen und habe darauf hingewiesen, dass einzelne Nachweise naturgemäss noch nicht bestehen können (Beschwerde Ziff. 1.8). Es hätten diverse Belege zum Fahrzeug vorgelegen: der Leasingvertrag mit monatlicher Rate von Fr. 697.20, Partnerbuch/Leasingübersicht mit Zahlungen von Fr. 699.69 pro Monat, Mobiliar-Fahrzeugversicherung mit einer
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Jahresprämie, die umgerechnet etwa Fr. 115.00 pro Monat entspreche, H._____-Nachweise über Ladekosten, etc. (Beschwerde Ziff. 1.9).
2.5.2. Fahrzeuge sind unpfändbar, wenn sie für den Schuldner zur Ausübung des Berufs notwendig sind (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Voraussetzung ist zunächst, dass der Beschwerdeführer einen Beruf ausübt. Liegt eine Berufstätigkeit vor, so ist zu beurteilen, ob das Fahrzeug hierzu notwendig ist. Bei selbständig Erwerbenden ist dabei massgeblich, ob dieses für eine rationelle und konkurrenzfähige Berufsausübung benötigt ist. Ferner muss die Verwendung des Fahrzeugs als auch die Berufstätigkeit im Ganzen wirtschaftlich sein (VONDER MÜHLL, BSK SchKG, a.a.O., N. 22 zu Art. 92 SchKG, m.w.H.).
2.5.3. Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar und reichte auch keine Belege dafür ein, dass er aktuell eine selbständige Berufstätigkeit ausübt, inwiefern ein Fahrzeug hierfür notwendig oder dass seine Berufstätigkeit wirtschaftlich wäre. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer diesbezüglich selbst aus, dass das Fahrzeug für "künftige Kundentermine" erforderlich sei, nicht aber, dass er aktuell tatsächlich Kundentermine hätte oder seine Erwerbsabsichten sich sonst in irgendeiner Form materialisiert hätten. Daran ändern die übrigen pauschalen Vorbringen (Notwendigkeit für RAV-Vorgaben, Weiterbildungen, Arztbesuche) nichts. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Einrechnung der Leasing- und weiterer Fahrzeugkosten deshalb zu Recht nicht angerechnet.
2.6. Schliesslich will der Beschwerdeführer auch Energie- und Kommunikationskosten im Existenzminimum angerechnet haben (Beschwerde Ziffer 2 i.V.m Ziffer 1.9, mit Verweis auf Rechnungen von J._____, K._____, L._____ und M._____ für Strom, Internet, Telefonie, etc.). Diese sind – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – jedoch mit dem monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'200.00 zu bestreiten und können nicht als Zuschlag zum Grundbetrag berücksichtigt werden (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [KKS.2005.7; Fassung vom 21. Oktober 2009] Ziff. I; VONDER MÜHLL, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 24 zu Art. 93 SchKG).
3. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Existenzminimum faktisch nicht verfügbar gewesen sei. Die Bank N._____ habe am 27. Februar 2026 bestätigt, dass Fr. 1'200.00 von der Arbeitslosenkasse B._____ auf das Konto des Beschwerdeführers eingegangen seien. Infolge dauernder Kontosperrung habe der Beschwerdeführer jedoch keinen Zugriff auf sein Konto gehabt. Das Betreibungsamt und später das Gericht hätten sich
- 16 damit nicht darauf berufen können, dass ihm der Grundbetrag belassen worden sei (Beschwerde Ziffer 1.2, vgl. auch Ziffer 3). Wie das Betreibungsamt Q._____ mit Stellungnahme vom 23. April 2026 ausführte, hat die Leiterin des Betreibungsamts Q._____ die Bank N._____ mit Mitteilung vom 31. März 2026 angewiesen, das Konto wieder freizugeben. Der Beschwerdeführer sei gleichentags per E-Mail darüber in Kenntnis gesetzt worden. Soweit der Beschwerdeführer die Sperrung des Kontos bei der Bank N._____ rügen sollte, ist seine Beschwerde entsprechend gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Massnahmen des Betreibungsamts hätten zu finanziellen Nachteilen geführt (Mahnungen, Inkassoverfahren, zusätzliche Kosten wie Gebühren und Verzugszinsen, Gesundheitskosten) und die Vorinstanz hätte dies in ihre Beurteilung miteinbeziehen müssen (Beschwerde Ziffer 3), ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer am angefochtenen Entscheid konkret rügt bzw. was er fordert. Soweit der Beschwerdeführer Schadenersatz o.ä. verlangen sollte, so ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission für die Beurteilung solcher Forderungen nicht zuständig und wäre darauf nicht einzutreten.
4. Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden und soweit darauf einzutreten ist.
5. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Mitzuteilen an: […]
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Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 24. Juni 2026
Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Sulser