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Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 13.04.2026 XBE.2025.96

13 avril 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz·PDF·2,222 mots·~11 min·2

Texte intégral

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2025.96 (KEZW.2025.21)

Entscheid vom 13. April 2026

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor

Gesuchstellerin Bezirksgericht Zofingen Familiengericht, […]

Gesuchsgegnerin Bezirksgericht Aarau Familiengericht, […]

Betroffene Person A._____, […]

Betreff Klärung der Zuständigkeit

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Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten:

1. 1.1. A._____ (nachfolgend: Betroffene), geboren am tt.mm.2008, ist die Tochter der unverheirateten und getrennt lebenden Eltern B._____ (nachfolgend: Mutter) und C._____ (nachfolgend: Vater).

1.2. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde […] vom 26. Januar 2010 wurde für die Betroffene eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Gleichzeitig wurde den Eltern die Obhut gemäss Art. 310 ZGB entzogen und die Betroffene in einer Pflegefamilie platziert. Per 1. Juli 2012 erfolgte die Umplatzierung zu den Grosseltern väterlicherseits (vgl. Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 24. Juni 2020, Ziff. 1.1). Mit Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 24. Juni 2020 wurde die Betroffene in der Institution D._____ platziert. Mit Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 23. April 2024 wurde für die Betroffene die fürsorgerische Unterbringung im Sinne von Art. 426 ZGB angeordnet. Mit Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 31. Mai 2024 wurde die elterliche Sorge über die Betroffene der Mutter allein zugeteilt. Mit Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 29. Oktober 2024 wurde die Betroffene in Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 8. Oktober 2024 per 14. Oktober 2024 in der Institution E._____ platziert. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 wurde die Betroffene in Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 29. November 2024 per 2. Dezember 2024 in der Institution F._____ platziert. Mit Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 10. Juli 2025 wurde die bestehende Beistandschaft angepasst und der Mutter gestützt auf Art. 325 Abs. 1 ZGB die Verwaltung des Kindesvermögens der Betroffenen entzogen.

2. 2.1. Gestützt auf den Antrag des Beistands vom 29. April 2025 ersuchte das Familiengericht Zofingen mit Schreiben vom 1. Mai 2025 beim Familiengericht Aarau um Übernahme der Massnahme für die Betroffene (KEZW.2025.21).

2.2. Mit Schreiben vom 30. Juli 2025 erkundigte sich der Gerichtspräsident des Familiengerichts Aarau, ob am Übernahmebegehren festgehalten werde, zumal die Betroffene in 11 Monaten volljährig werde. Mit Eintritt der Volljährigkeit entfalle der abgeleitete Wohnsitz in Aarau, wodurch es erneut zu einer Zuständigkeitsübertragung sowie zu einem Beistandswechsel

- 3 kommen werde, weshalb eine Übernahme der Massnahme aus ihrer Sicht kaum Sinn mache.

2.3. Mit Schreiben vom 11. August 2025 hielt die Fachrichterin des Familiengerichts Zofingen am Übernahmebegehren fest. Sie führte aus, es sei kein Verfahren rechtshängig und der Übertragung der Massnahme stünden auch keine wichtigen Gründe entgegen. Sodann sei nicht davon auszugehen, dass die Betroffene mit Eintritt der Volljährigkeit sogleich einen neuen Wohnsitz begründen werde. Schliesslich sei angesichts der bisherigen Lebensgeschichte der Betroffenen die Wahrscheinlichkeit der Notwendigkeit einer Erwachsenenschutzmassnahme als hoch einzuschätzen.

2.4. Mit Schreiben vom 15. September 2025 hielt der Gerichtspräsident des Familiengerichts Aarau daran fest, dass eine Übertragung einer Kindesschutzmassnahme rund 9 Monate vor der Erreichung des Mündigkeitsalters keinen Sinn mache, weshalb das Familiengericht Aarau eine Übernahme der Massnahme ablehne.

3. 3.1. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau beantragte das Familiengericht Zofingen die Übertragung der Massnahme für die Betroffene in die Zuständigkeit des Familiengerichts Aarau.

3.2. Mit Stellungnahme vom 12. November 2025 verwies das Familiengericht Aarau auf sein Schreiben an das Familiengericht Zofingen vom 15. September 2025 und beantragte die Abweisung des Übertragungsgesuchs des Familiengerichts Zofingen. Ergänzend hielt es unter anderem fest, das Familiengericht Zofingen habe mit der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Mutter eine Zuständigkeit des Familiengerichts Aarau "konstruiert", was nicht zu schützen sei.

3.3. Das Familiengericht Zofingen verzichtete mit Schreiben vom 18. November 2025 auf eine Stellungnahme unter Hinweis auf die Begründung des Antrags vom 28. Oktober 2025. Ergänzend hielt es fest, es verstehe sich von selbst, dass die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Mutter nicht erfolgt sei, um eine Zuständigkeit des Familiengerichts Aarau zu begründen.

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Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:

1. 1.1. Im Falle einer auch nach stattgefundenem Meinungsaustausch umstritten gebliebenen Zuständigkeit zweier Kindesschutzbehörden entscheidet gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 444 Abs. 4 ZGB die gerichtliche Beschwerdeinstanz der zuerst befassten Behörde über die Frage der Zuständigkeit. Im Kanton Aargau obliegt dieser Entscheid gemäss § 41 EG ZGB i.V.m. § 37 Abs. 3 GOG und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau.

1.2. Strittig ist die innerkantonale Zuständigkeit. Die Gesuchstellerin war im Verhältnis zur Gesuchsgegnerin als erste Behörde mit dem Fall befasst, weshalb der Antrag nach erfolglosem Meinungsaustausch (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 444 Abs. 3 ZGB) zu Recht von ihr eingereicht wurde und die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau über die Zuständigkeit zu entscheiden hat (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 444 Abs. 4 ZGB).

2. 2.1. Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB werden Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet. Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden zuständig, wo sich das Kind aufhält (Art. 315 Abs. 2 ZGB). Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB).

2.2. Unbestritten ist, dass für die Betroffene eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB besteht, das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern aufgehoben wurde und die Betroffene seit 2010 dauerhaft fremdplatziert ist. Den in den vergangenen Jahren ergangenen Entscheiden ist sodann zu entnehmen, dass trotz entsprechender Bemühungen der Beistandsperson über längere Zeit kein Kontakt zwischen der Betroffenen und ihrem Vater aufgebaut werden konnte. Vor diesem Hintergrund wurde die

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Beistandschaftsaufgabe zur Regelung des Kontakts zwischen der Betroffenen und ihrem Vater mit Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 24. Juni 2020 aufgehoben.

Mit Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 31. Mai 2024 wurde die elterliche Sorge über die Betroffene der Mutter allein zugeteilt. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der Vater habe die elterliche Sorge seit mehreren Jahren nicht mehr ausgeübt und wiederholt erklärt, keinen Kontakt mehr zur Betroffenen haben zu wollen. Auf Wunsch und im Einverständnis aller Beteiligten sei die elterliche Sorge daher allein der Mutter zu übertragen. Seit diesem Entscheid ist die Mutter alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge. Damit hat die Betroffene gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ZGB seit dem 31. Mai 2024 ihren Wohnsitz am Wohnsitz der Mutter, somit in Aarau. Das Familiengericht Aarau ist daher als zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anzusehen (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 4 des Dekrets über die Bezirks- und Kreiseinteilung (DBK) vom 21. September 2010 [SAR 117.110]).

3. 3.1. Wechselt ein Kind, für welches eine Massnahme besteht, seinen Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Wohnsitz die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB). Ein wichtiger Grund kann etwa darin liegen, dass die Massnahme ohnehin aufgehoben werden muss oder lediglich noch einzelne Geschäfte anfallen. Sodann kann auch die mangelnde Stabilität des neuen Aufenthaltsorts ein gewisses Zuwarten mit der Übertragung der Massnahme rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_483/2017 / 5A_484/2017 vom 6. November 2017 E. 2.3). Eine Übertragung der Massnahme an eine andere Kindesschutzbehörde geht meist nicht synchron mit dem Wohnsitzwechsel, weil feststehen muss, dass ein Wohnsitzwechsel zivilrechtlich überhaupt zustande kam (Absicht des dauernden Verbleibens mit Begründung eines neuen Lebensmittelpunktes) und aus verfahrensrechtlichen wie organisatorischen Gründen immer eine gewisse Zeit benötigt wird. Mithin hat der Wohnsitzwechsel keine unmittelbare Auswirkung auf die Führung einer Massnahme. Solange eine angeordnete Kindesschutzmassnahme nicht übertragen und durch rechtskräftigen Entscheid der übernehmenden Behörde in die Zuständigkeit des neuen Wohnsitzes übergegangen ist, bleibt die bisherige Wohnsitzbehörde zur Führung der Massnahme zuständig (BGE 126 III 415 E. 2a.bb), nicht aber für die Anordnung von neuen Massnahmen. Dafür ist die Behörde am neuen zivilrechtlichen Wohnsitz zuständig. Die örtliche Zuständigkeit der bisherigen KESB lässt sich ausserdem aus pragmatischen Gründen rechtfertigen, wenn es um die Aufhebung einer geführten Massnahme geht (KO- KES-Praxisanleitung Kindesschutz, Zürich/St. Gallen 2017, S. 193, N. 6.19).

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3.2. Das Familiengericht Aarau bringt vor, eine Übertragung der Kindesschutzmassnahme kurz vor Erreichung der Volljährigkeit der Betroffenen am 29. Juni 2026 mache keinen Sinn. Demgegenüber macht das Familiengericht Zofingen geltend, es sei nicht davon auszugehen, dass die Betroffene mit Eintritt der Volljährigkeit sogleich einen neuen Wohnsitz begründen werde. Schliesslich sei angesichts der bisherigen Lebensgeschichte der Betroffenen die Wahrscheinlichkeit der Notwendigkeit einer Erwachsenenschutzmassnahme als hoch einzuschätzen.

3.3. Kindesschutzmassnahmen enden von Gesetzes wegen, wenn das Kind volljährig wird (Art. 14 ZGB i.V.m. Art 296 Abs. 2 ZGB), unabhängig davon, ob aufgrund eines Schwächezustands (z.B. geistige Behinderung, qualifizierte Unerfahrenheit etc.) eine Schutzbedürftigkeit besteht. Ist eine weitergehende Vertretung und Begleitung der nunmehr volljährigen Person notwendig, sind rechtzeitig durch die betroffene Jugendliche selber, die Eltern oder den Mandatsträger bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Erwachsenenschutzmassnahmen zu beantragen, wenn die Unterstützung nicht durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste ausreichend sichergestellt werden kann (KOKES-Praxisanleitung Kindesschutz, Zürich/St. Gallen 2017, S. 151, N. 4.81). Wird das Kind unter elterlicher Sorge volljährig, so bleibt der bisherige abgeleitete Wohnsitz bis zur Begründung eines neuen bestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB).

3.4. Für die Begründung eines neuen Wohnsitzes bedarf es der Volljährigkeit und der Urteilsfähigkeit. Bei der Festlegung der behördlichen Zuständigkeit für erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen sind die Interessen der betroffenen Person miteinzubeziehen, um so die Massnahmeführung möglichst mit dem Lebensmittelpunkt der betroffenen Person zu verbinden und den lokalen Gegebenheiten insbesondere den subsidiären Hilfesystemen optimal Rechnung zu tragen (vgl. VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 442 ZGB). Das Bundesgericht propagiert zum Schutz der massnahmebedürftigen Person eine unformalistische Auslegung der Wohnsitzregelung (BGE 141 III 84 E. 4.6).

3.5. Die Betroffene erreicht am tt.mm.2026 und damit in rund 2,5 Monaten die Volljährigkeit. Mit Eintritt der Volljährigkeit endet die Kindesschutzmassnahme von Gesetzes wegen. Da die Urteilsfähigkeit der Betroffenen gemäss den Akten als gegeben erscheint, ist davon auszugehen, dass sie nach Erreichen der Volljährigkeit zeitnah einen eigenen zivilrechtlichen Wohnsitz begründen wird. Der bis dahin abgeleitete Wohnsitz in Aarau fällt

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– sofern sie nicht im Bezirk Aarau Wohnsitz nimmt – nach Eintritt der Volljährigkeit entsprechend weg.

Eine Übertragung der Kindesschutzmassnahme vom Familiengericht Zofingen an das Familiengericht Aarau kurz vor Eintritt der Volljährigkeit erscheint angesichts der sehr kurzen verbleibenden Restdauer als nicht zweckmässig. Sie würde die Kontinuität der laufenden Kindesschutzmassnahme beeinträchtigen, könnte auf die Betroffene destabilisierend wirken und verursachte zudem einen erheblichen administrativen und organisatorischen Aufwand (insbesondere Aktenübernahme, Einarbeitung sowie Neuorganisation der Mandatsführung). Vor dem Hintergrund, dass nach den Ausführungen des Familiengerichts Zofingen voraussichtlich die Notwendigkeit von Erwachsenenschutzmassnahmen besteht und die Beistandsperson diesbezüglich rechtzeitig die Anordnung entsprechender Massnahmen zu beantragen hat, erweist sich eine Übertragung der Kindesschutzmassnahme für die verbleibende Zeitspanne bis zur Volljährigkeit auch aus diesem Grund als nicht angezeigt. Die bisherige Beistandsperson kennt die Betroffene und deren Vorgeschichte und kann die erforderlichen Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf allfällige Erwachsenenschutzmassnahmen ohne Verzögerung sicherstellen. Dies entspricht den Interessen und Bedürfnissen der Betroffenen eher als eine Übertragung der Massnahme für die kurze Restdauer mit einem allfälligen Wechsel der Mandatsführung und der damit verbundenen Einarbeitung, zumal dadurch das Risiko von Verzögerungen bei notwendigen Abklärungen sowie der rechtzeitigen Antragsstellung entsprechender Massnahmen erhöht würde. Solche Verzögerungen könnten sich im vorliegenden Fall nachteilig auswirken, da in der Übergangsphase zur Volljährigkeit von einem erhöhten Koordinationsbedarf auszugehen ist.

Obwohl mit dem Wohnsitzwechsel grundsätzlich ein Zuständigkeitswechsel eingetreten ist, rechtfertigt sich eine Übertragung der Kindesschutzmassnahme zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Aus Gründen der Zweckmässigkeit und der Verfahrensökonomie ist die Kindesschutzmassnahme der Betroffenen bis zum Eintritt der Volljährigkeit durch das bisher zuständige Familiengericht Zofingen weiterzuführen.

Nicht zuständig ist das Familiengericht Zofingen hingegen für die Anordnung allfälliger Erwachsenenschutzmassnahmen, sofern die Betroffene nach Eintritt der Volljährigkeit nicht im Bezirk Zofingen Wohnsitz nimmt. Zuständig ist diesfalls die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz der Betroffenen nach Eintritt der Volljährigkeit.

Abschliessend ist noch anzumerken, dass sich die Zuständigkeit für die Finanzierung einer Kindesschutzmassnahme weder nach der aktuell die Massnahme führenden Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde richtet noch vom zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person abgeleitet wird.

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Die Prüfung, wer für die (Rest-)Kosten der behördlich angeordneten Massnahme am Ende aufkommt, richtet sich allein nach dem Unterstützungswohnsitz und somit nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; bei Minderjährigen gem. § 6 Abs. 3 SPG und Art. 7 ZUG).

4. Das Verfahren ist kostenlos (§ 24 EG ZPO).

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1. Es wird festgestellt, dass das Familiengericht Zofingen gemäss den Erwägungen dieses Entscheids zur Weiterführung der kindesschutzrechtlichen Massnahme für die Betroffene bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit zuständig ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

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