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Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 11.05.2026 XBE.2025.106

11 mai 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz·PDF·2,430 mots·~12 min·17

Texte intégral

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2025.106 (KEMF.2025.38)

Entscheid vom 11. Mai 2026

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor

Beschwerdeführerin A._____, […]

Betroffene Person B._____, […]

Anfechtungsgegenstand Entscheid des Familiengerichts Kulm vom 12. November 2025

Betreff Festsetzung der Mandatsentschädigung

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Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten:

1. 1.1. Das Familiengericht Kulm errichtete für B._____ (nachfolgend: Betroffene), geboren am tt.mm.1953, mit Entscheid vom 15. August 2024 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB und setzte eine Berufsbeiständin als Beistandsperson ein.

1.2. Mit Eingabe vom 5. März 2025 beantragte die Betroffene einen Mandatsträgerwechsel und ersuchte um Einsetzung von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) als neue Beistandsperson. Die Betroffene und die Beschwerdeführerin wurden hierzu am 16. April 2025 vom Familiengericht Kulm persönlich angehört. Mit Entscheid vom 20. Mai 2025 übertrug das Familiengericht Kulm die Beistandschaft der Betroffenen bei unverändertem Aufgabenbereich per 1. Juli 2025 zur Weiterführung auf die private Mandatsträgerin A._____ (KEMN.2025.151).

2. 2.1. Am 7. Oktober 2025 ging beim Familiengericht Kulm eine Rechnung der Firma "C._____" ein, deren Geschäftsinhaberin die Beschwerdeführerin als neu eingesetzte Privatbeiständin ist. In Rechnung gestellt wurde dem Familiengericht für die Mandatsführung im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 30. September 2025 ein Aufwand von 29.75 Stunden à Fr. 80.00, insgesamt Fr. 2'390.90.

Zudem reichte die Beschwerdeführerin eine nicht unterzeichnete "Vereinbarung" zwischen dem "Bezirksgericht Kulm Familiengericht Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde" und "C._____ A._____" gültig ab dem 1.7.2025 ein, die eine Mandatsentschädigung des "Auftraggebers" an den "Auftragnehmer" von Fr. 80.00 (Stundenansatz) vorsieht.

2.2. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 (Posteingang: 28. Oktober 2025) an das Familiengericht Kulm führte die Beschwerdeführerin aus, im Rahmen der Mandatsübernahme ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, dass sie sich als Fachbeiständin mit entsprechender beruflicher Qualifikation zur Verfügung stelle. Gemäss den KOKES-Empfehlungen zur Ernennung der geeigneten Beistandsperson vom November 2024 handle es sich bei der vorliegenden Beistandschaft um eine Fachbeistandschaft. Ihre Ernennung als Fachbeiständin sei gerechtfertigt aufgrund desolater Vermögensverhältnissen, erforderliche Spezialkenntnisse im Bereich

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Betreibungsrecht/Schuldensanierung und besondere fachliche Anforderungen im Bereich der psychosozialen Beratung aufgrund der multiplen körperlichen Erkrankungsbilder.

2.3. Mit Entscheid des Familiengerichts Kulm vom 12. November 2025 erkannte die Gerichtspräsidentin (KEMF.2025.38):

" 1. Der Antrag der Beiständin A._____ auf Entschädigung als Fachbeiständin gemäss § 13 Abs. 3bis V KESR wird abgewiesen. 2. Die Entschädigung der Beiständin bemisst sich nach § 13 Abs. 1 und 2 V KESR und wird am Ende der Berichtsperiode im Entscheid über die Genehmigung des Rechenschaftsberichts festgelegt."

3. 3.1. Gegen diesen ihr in begründeter Ausfertigung am 15. November 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. November 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte eine Beschwerdebegründung in Aussicht.

3.2. Mit Eingabe vom 24. November 2025 reichte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdebegründung nach. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zusprechung einer Entschädigung nach § 13 Abs. 3bis V KESR auf der Grundlage eines Stundenansatzes von Fr. 80.00, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

3.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. November 2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ihr eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses eingeräumt.

3.4. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.

3.5. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin die Tarifempfehlungen für Fachbeiständinnen und Fachbeistände, welche in

- 4 der Schweiz freiberuflich tätig sind, zur Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidfindung ein.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:

1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).

1.2. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und daher gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

2. Die Beschwerdeführerin rügt in prozessualer Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör insbesondere mit der Begründung, sie habe keine Kenntnis vom Protokoll der vorinstanzlichen Anhörung vom 16. April 2025 erhalten und habe sich hierzu folglich nicht äussern können.

Dieser Einwand dringt nicht durch. Die Beschwerdeführerin hätte bei der Vorinstanz gestützt auf Art. 449b Abs. 1 ZGB Einsicht in das Protokoll der Anhörung vom 16. April 2025 verlangen und dazu Stellung nehmen können. Da sie hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, kann sie im Beschwerdeverfahren keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen.

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3. 3.1. Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet der abgewiesene Antrag auf Festsetzung der Mandatsentschädigung im Rahmen einer Fachbeistandschaft gemäss § 13 Abs. 3bis V KESR.

3.2. Die Beistandsperson hat gemäss Art. 404 ZGB Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wobei die Erwachsenenschutzbehörde die Höhe dieser Entschädigung festlegt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der der Beistandsperson übertragenen Aufgaben. Diese Bestimmung wird konkretisiert durch § 13 der Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR; SR 210.125). Gemäss § 43 Abs. 4 EG ZGB i.V.m. § 13 Abs. 1 V KESR wird eine Beistandsperson grundsätzlich pauschal entschädigt. Der geltende Pauschalbetrag für eine zweijährige Rechnungs- bzw. Berichtsperiode liegt bei Fr. 500.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 13 Abs. 2 V KESR). In begründeten Einzelfällen kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen höheren Pauschalbetrag festlegen oder die Entschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (§ 13 Abs. 3 V KESR). Der geltende Stundenansatz von Fr. 80.00 sowie der maximale Gesamtbetrag von Fr. 20'000.00 sollen dabei nicht überschritten werden. Sind besondere Fachkenntnisse erforderlich, kann vom Stundenansatz und vom Gesamtbetrag abgewichen werden (§ 13 Abs. 3bis V KESR).

Die Entschädigung der privaten Fachbeistandspersonen, welche wegen ihres besonderen Fachwissens für ein bestimmtes Geschäft mandatiert wurden, wie beispielsweise Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Immobilientreuhänderinnen oder Immobilientreuhänder, erfolgt nach den branchenüblichen Ansätzen. Bei dieser Gruppe von privaten Fachbeistandspersonen ist die Entschädigungsfrage vorgängig zu klären. Soll eine Entschädigung nach den branchenüblichen Ansätzen erfolgen, ist dies bereits bei der Ernennung festzuhalten und der privaten Fachbeistandsperson in geeigneter Form mitzuteilen (vgl. Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände, XKS.2017.1, Ziff. 1).

Gemäss der bis am 31. Dezember 2016 in Kraft stehenden Version von § 13 Abs. 1 V KESR war es der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde noch freigestellt, die Beistandsperson entweder nach dem notwendigen zeitlichen Aufwand oder mit einem nach Schwierigkeit des Mandats zu bestimmenden Pauschalbetrag zu entschädigen. Der Regierungsrat als Gesetzgeber hat diese Regelung im Rahmen des Gesetzgebungsprojekts "Optimierungsmassnahmen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht" bewusst abgeändert hin zur heute geltenden Regelung, welche grundsätzlich eine Pauschalentschädigung vorsieht, eine Entschädigung nach Zeitaufwand hingegen nur ausnahmsweise in begründeten Einzelfällen. Mit der

- 6 damaligen Botschaft an den Grossen Rat vom 28. September 2016 (Geschäft-Nr. 16.220, Ziff. 1.2.4, S. 21 f.) führte der Regierungsrat explizit aus, die Pauschalentschädigung gelte auch für private Fachbeiständinnen und Fachbeistände mit gleichen Qualifikationen wie Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände. Ein begründeter Einzelfall nach § 13 Abs. 3 V KESR liegt somit nicht vor, wenn eine private Beiständin zwar über relevantes Fachwissen verfügt, welches jedoch nicht über dasjenige einer Berufsbeiständin hinausgeht.

3.3. Die Vorinstanz führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, sie habe die Einsetzung der Beschwerdeführerin als Fachbeiständin nie erwogen oder in Aussicht gestellt. Ansonsten wäre dies im Anhörungsbericht festgehalten und die Gemeinde gestützt auf § 33 EG ZGB vorgängig zur Stellungnahme eingeladen worden, da eine Fachbeistandschaft regelmässig höhere Kosten verursache. Die Situation bei Errichtung der Erwachsenenschutzmassnahme sei nicht als so komplex eingestuft worden, dass eine Fachbeistandschaft nötig gewesen wäre. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin sei keine der in Ziffer 7.1 der KOKES-Empfehlungen zur Ernennung der geeigneten Beistandspersonen vom 29. November 2024 genannten Konstellationen gegeben, welche die Einsetzung einer Fachbeistandsperson rechtfertigen würden. Die Situation der Betroffenen sei vielmehr vergleichbar mit zahlreichen anderen hilfsbedürftigen Personen, für die entweder Berufsbeistände oder private Beistandspersonen eingesetzt würden. Entsprechend sei denn auch zunächst eine Berufsbeiständin eingesetzt worden und später erst auf Wunsch der Betroffenen die aktuelle Beiständin als Privatbeiständin.

3.4. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, beim konkreten Mandat handle es sich um eine Fachbeistandschaft im Sinne der KOKES- Empfehlungen zur Ernennung der geeigneten Beistandsperson vom 29. November 2024. Ihre Ernennung als Fachbeiständin rechtfertige sich aufgrund der desolaten Vermögensverhältnisse, der erforderlichen Spezialkenntnisse im Bereich Betreibungsrecht/Schuldensanierung sowie der besonderen fachlichen Anforderungen im Bereich der psychosozialen Beratung aufgrund der multiplen körperlichen Erkrankungsbilder der Betroffenen. Sie sei eine Fachperson, die aufgrund ihres spezifischen Sachverstandes für einzelne Mandate ernannt worden sei. Ihre Leistungen erbringe sie über die Firma C._____, die als professionelle Organisation Beistandschaften führe. Sie sei nicht als Privatperson tätig. Anlässlich des vorinstanzlichen Gesprächs vom 16. April 2025 habe sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie sich als Fachbeiständin mit entsprechender beruflicher Qualifikation für die Mandatsübernahme zur Verfügung stelle.

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3.5. Der Aufgabenbereich der Beistandsperson umfasst die:

- Vertretung der betroffenen Person beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen und sonstigen Institutionen; - Verwaltung des Einkommens und des Vermögens, Sicherstellung des Rechnungsverkehrs und Geltendmachung zustehender (Sozial-) Versicherungsleistungen; und - Sicherstellung einer geeigneten Wohnsituation und Vertretung bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen. Veranlassen einer Grundreinigung der aktuellen Wohnung und Entsorgung des Abfalls sowie Sicherstellung der Finanzierung dieses Auftrages.

Dieser vom Familiengericht Kulm erteilte Auftrag an die Beiständin entspricht einer üblichen Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie Wohn-/Unterstützungskoordination. Solche Aufgaben gehören zum Standardbereich von Beistandschaften und begründen für sich allein weder eine ausserordentliche Komplexität noch den Bedarf an besonderen Fachkenntnissen. Dass im Einzelfall Betreibungen, Schuldenfragen oder koordinative psychosoziale Fragestellungen vorkommen, ändert daran nichts, solange der behördliche Auftrag keine spezifische fachliche Spezialaufgabe (z.B. komplexe Erbteilungen und Vertretung in erbrechtlichen Prozessen, Verwaltung bei komplizierten oder grossen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, Immobiliengeschäfte, Vertretung in rechtlichen Verfahren oder Strafverfahren, komplexe medizinische und psychiatrische Aufgaben, Kollisionsbeistandschaften, ausserordentlicher Zeitaufwand, der von einer Berufsbeistandsperson nicht geleistet werden kann [Ziff. 7.1 der KOKES-Empfehlungen zur Ernennung der geeigneten Beistandsperson vom 29. November 2024, S. 25]) enthält oder die Mandatsführung objektiv ein solches Spezialwissen zwingend voraussetzt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, liegt im vorliegenden Fall keine Konstellation vor, in der die Einsetzung einer Fachbeistandsperson (gem. Ziff. 7.1 der KOKES-Empfehlungen zur Ernennung der geeigneten Beistandspersonen vom 29. November 2024, S. 25) in Betracht fällt (vgl. E. 3.2.2.2 und E. 3.2.3 des angefochtenen Entscheids).

Auch die tatsächlich abgerechneten Tätigkeiten gemäss Rechnung vom 30. September bzw. 3. Oktober 2025 weisen – soweit aktenkundig – keine Leistungen aus, die nach Art und Umfang nur durch eine Fachbeiständin mit besonderen Spezialkenntnissen hätten erbracht werden können. Zuvor wurde das Mandat während des Zeitraums vom 15. August 2024 bis 30. Juni 2025 durch die Berufsbeiständin ordnungsgemäss geführt, ohne dass aus den Akten hervorginge, der Fall sei wegen ausserordentlicher

- 8 fachlicher Anforderungen in eine Fachbeistandschaft zu überführen gewesen. Der Mandatsträgerwechsel erfolgte sodann nicht aufgrund einer erhöhten Komplexität oder eines spezialisierten Fachbedarfs, sondern auf Wunsch der betroffenen Person wegen mangelndem Vertrauensverhältnis zur bisherigen Beistandsperson. Ein solcher Grund für einen Mandatsträgerwechsel ist für die Qualifikation als Fachbeistandschaft nicht massgeblich.

Für die Annahme einer Fachbeistandschaft spricht schliesslich nicht, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe sich als Fachperson angeboten oder erbringe ihre Leistungen über eine professionelle Organisation. Massgeblich ist, ob die Behörde die Einsetzung als Fachbeistandsperson ausdrücklich angeordnet hat und ob sie Entschädigung nach § 13 Abs. 3bis V KESR vorgängig geregelt hat. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Weder enthält der Ernennungsentscheid des Familiengerichts Kulm vom 20. Mai 2025 noch die Ernennungsurkunde eine Qualifikation als Fachbeistandschaft noch eine Regelung, wonach nach branchenüblichen Ansätzen entschädigt würde bzw. von den Entschädigungsregelungen nach § 13 Abs. 1 und 2 V KESR abgewichen werden soll. Bei privaten Fachbeiständen wäre die Entschädigungsfrage vor Mandatsübernahme zu klären und entsprechend festzuhalten bzw. mitzuteilen (vgl. Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände, XKS.2017.1). Das Unterbleiben dieser vorgängigen Klärung ist ein starkes Indiz dafür, dass das Familiengericht Kulm die Beschwerdeführerin nicht als private Fachbeiständin mandatieren wollte, sondern als private Beiständin.

Die erst zusammen mit der Rechnung nachträglich eingereichte und zudem von keiner Partei unterzeichnete "Vereinbarung zwischen dem Bezirksgericht Kulm Familiengericht Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und C._____ A._____" vermag daran nichts zu ändern. Eine nachträgliche Vereinbarung kann die Qualifikation des bereits erteilten behördlichen Auftrags nicht ersetzen und ist jedenfalls nicht geeignet, rückwirkend eine Fachbeistandschaft im Sinne von § 13 Abs. 3bis V KESR zu begründen. Allfällige Unklarheiten zur Entschädigungsregelung wären im Rahmen einer Anfechtung des Ernennungsentscheids des Familiengerichts Kulm vom 20. Mai 2025 geltend zu machen gewesen oder zumindest zeitnah nach dessen Eröffnung zu klären gewesen, nicht erst im Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Im Übrigen ist die Annahme der Beschwerdeführerin, die von ihr eingereichte, jedoch nicht unterzeichnete "Vereinbarung" sei rechtswirksam, unzutreffend. Eine Vereinbarung setzt voraus, dass beide Parteien ihr (mindestens konkludent) zustimmen. Einseitig erstellte Dokumente begründen grundsätzlich keine Vereinbarung.

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3.6. Zusammenfassend ist die vorliegende Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nicht als Fachbeistandschaft zu qualifizieren, die nur von Personen mit besonderen berufsspezifischen Fachkenntnissen ausgeführt werden kann und deren Entschädigung nach branchenüblichen Ansätzen festzusetzen wäre. Vielmehr handelt es sich um eine private Beistandschaft. Die Entschädigung ist daher gestützt auf Art. 404 ZGB i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 V KESR festzusetzen. Die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 13 Abs. 3 und 3bis V KESR sind nicht erfüllt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gemäss § 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung auszurichten.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

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